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   BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74   

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https://dejure.org/1975,166
BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74 (https://dejure.org/1975,166)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1975 - 2 RU 119/74 (https://dejure.org/1975,166)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1975 - 2 RU 119/74 (https://dejure.org/1975,166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 39, 112
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 30.10.1974 - 2 RU 42/73

    Unternehmerverzeichnis - Eintragung - Unrichtigkeit von Anfang an - Unrichtigkeit

    Auszug aus BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74
    Die vom erkennenden Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 30. Oktober 1974 (2 RU 42/73) dargelegten Rechtsgrundsätze für die Berichtigung des Unternehmerverzeichnisses wegen eines irrtümlich, aber aufgrund eines bindenden Verwaltungsaktes eingetragenen Unternehmers sind deshalb nicht anwendbar.
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter (stRspr des Senats seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 = SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).

    Dies ist seit jeher Kriterium der Zuordnung von Unternehmen zu Unfallversicherungsträgern und angesichts des die gesetzliche Unfallversicherung bestimmenden Präventionsgedankens auch sachgerecht (vgl BSGE 39, 112, 113 ff mwN).

    Ist aber ein Gewerbezweig in diesen Zuständigkeitsbestimmungen noch nicht ausdrücklich einer BG zugeordnet, so ist das umstrittene Unternehmen - wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 39, 112, 113 ff = SozR 2200 § 646 Nr. 1) - in entsprechender Anwendung der bezeichneten Vorschriften derjenigen BG zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten steht.

    Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist nur ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener BGen etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE 39, 112, 113 = SozR aaO; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, = BSGE 95, 47, 57 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2).

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Von einem einheitlichen Unternehmen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (BSGE 39, 112 116 ff = SozR 2200 § 646 Nr. 1 S 6 f; BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200 § 667 Nr. 3 S 3; Krasney, aaO, § 131 SGB VII RdNr 9 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2005, § 131 SGB VII RdNr 3, 4; Graeff in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2005, K § 131 RdNr 5).
  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuordnung eines von einer anerkannten Werkstatt für

    Der Bescheid über die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis ist vielmehr in vollem Umfang nachprüfbar (BSG Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 58/90 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1; BSGE 39, 112, 113; Brackmann aaO S 513).

    Dient ein Bestandteil allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, so ist er dessen wesentlicher Bestandteil (Brackmann aaO S 509; Kasseler Komm-Ricke, § 647 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNr 8); hat er den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein Hilfsunternehmen des anderen (BSGE 39, 112, 116; Brackmann aaO).

    Dient der eine Teil dagegen nicht den Zwecken des anderen, sondern verfolgt er vom Hauptunternehmen unabhängig wirtschaftliche Zwecke, so ist er als unwesentlicher Bestandteil ein Nebenunternehmen (BSGE 39, 112, 116/117).

    Hilfs- und Nebenunternehmen sind danach rechtlich unterschiedliche Begriffe; der gemeinsame Oberbegriff ist der des Gesamtunternehmens (BSGE 39, 112, 117).

    Die einzelnen Betriebsteile der WfB stehen unter der einheitlichen Leitung der Klägerin; sie befinden sich zueinander in einem durch den übergreifenden Zweck der Behindertenbetreuung geprägten Zusammenhang; sie erfahren auch einen Austausch von Arbeitskräften, der nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) dadurch erfolgt, daß die betreuten Behinderten grundsätzlich alle Arbeitsbereiche durchlaufen (s BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 285/286; Brackmann aaO S 509).

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