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   BSG, 27.11.1985 - 2 RU 12/84   

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https://dejure.org/1985,4730
BSG, 27.11.1985 - 2 RU 12/84 (https://dejure.org/1985,4730)
BSG, Entscheidung vom 27.11.1985 - 2 RU 12/84 (https://dejure.org/1985,4730)
BSG, Entscheidung vom 27. November 1985 - 2 RU 12/84 (https://dejure.org/1985,4730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufskrankheit - Wiederaufleben eines Bronchialasthmas

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 653
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 20.10.1983 - 2 RU 70/82
    Auszug aus BSG, 27.11.1985 - 2 RU 12/84
    41981.-2 RU81/80 und vom 20; Oktober-1983 ."2 RU 70/82 -).
  • BSG, 15.12.1981 - 2 RU 65/80
    Auszug aus BSG, 27.11.1985 - 2 RU 12/84
    Beschäftigung nicht das bestimmende Gepräge geben (3 BSGE 53, 17, 18), Steht es der Anerkennung der Berufskrankheit im vorliegenden Fall entgegen, daß im Rahmen einer mehr geistig überwachenden Arbeit des Klägers auch eine Tätigkeit verrichtet und nicht unterlassen wird, die seiner Arbeit zwar nicht das bestimmende Gepräge gibt, aber dennoch eine Gefahr für die Verschlimmerung oder Wiedererkrankung bedeutet.
  • BSG, 30.10.1959 - 2 RU 5/58
    Auszug aus BSG, 27.11.1985 - 2 RU 12/84
    verhüten (3 ua BSGE 10, 286, BSG SozR 5677 Anl 1 Nr "6, Nr. 8; Urteile vom 11. Februar 1981.
  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 25/79
    Auszug aus BSG, 27.11.1985 - 2 RU 12/84
    - 2 RU 25/79 - vom 31. März.
  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R

    Berufskrankheit, Tatbestandsmerkmal der Aufgabe aller Tätigkeiten

    Dieses besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, daß die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (st Rspr, s zB BSG Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 70/82 - = HVBG-RdSchr 16/84; BSG Urteil vom 27. November 1985 - 2 RU 12/84 - = Breith 1986, 486; Keller SozVers 1995, 264, 266; Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr 34; Koch in Schulin, HS-UV, § 35 RdNr 44).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. November 1985 (- 2 RU 12/84 - SozR 5670 Anlage 1 Nr. 4302 Nr. 2) klargestellt, daß das Merkmal der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung den Zweck hat, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten.

  • BSG, 05.05.1998 - B 2 U 9/97 R

    Unfallversicherung - Krankenversicherung - Berufskrankheit -

    Das Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, daß die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich aufgegeben hat (st Rspr, zB BSG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 70/82 - = HVBG-Rdschr 16/84; BSG Urteil vom 27. November 1985 = 2 RU 12/84 - Breith 1986, 486; s auch Keller SozVers 1995, 264, 266).
  • LSG Sachsen, 17.05.2018 - L 2 U 61/15
    Dieses besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, dass die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (st. Rspr. Bundessozialgerichts [BSG], vgl. u.a. Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 70/82 -, vom 27. November 1985 - 2 RU 12/84 - und vom 22. August 2000 - B 2 U 34/99 R -, juris Rn. 24; so auch Mehrtens/Brandenburg, BKV 2108 Anm. 2.4 S. 31).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2017 - L 14 U 164/12

    Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV; Objektiver

    Aus der Tatbestandsvoraussetzung des Aufgabezwangs folgt, dass der Unfallversicherungsträger regelmäßig nur in den Fällen zur Entschädigung verpflichtet ist, in denen die Gefahren einer Entstehung, Verschlimmerung oder des Wiederauflebens der Berufskrankheit - jedenfalls durch die Ausübung einer Tätigkeit - nicht mehr drohen [vgl. BSG Urteil vom 27. November 1985, 2 RU 12/84, juris].
  • LSG Sachsen, 07.11.2001 - L 6 KN 16/01

    Anerkennung einer Lendenwirbelsäulen-Erkrankung als Berufskrankheit.;

    Dieses besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, dass die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können (auch wenn sie nicht als schädigende Tätigkeit im eigentlichen Sinne angesehen werden können), tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (ständige Rechtsprechung, so z. B. BSG, Urt. v. 20.10.1983 - 2 RU 70/82 HVBG RdSchr 16/84; Urt. v. 27.11.1985 -2 RU 12/84 - Breith. 1986, 486).
  • BSG, 19.12.1996 - 2 BU 253/96

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nur bei schlüssiger Darlegung von

    Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 27. November 1985 - 2 RU 12/84 - (SozR 5670 Anl 1 Nr. 4302 Nr. 2).
  • LSG Berlin, 25.08.1999 - L 3 U 3/97

    Berufskrankheit - Tatbestandsmerkmal - Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit -

    26. März 1986 - 2 RU 3/85 - und 27. November 1985 - 2 RU 12/84 -).
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