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   BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92   

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https://dejure.org/1993,11539
BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92 (https://dejure.org/1993,11539)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1993 - 2 RU 13/92 (https://dejure.org/1993,11539)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 (https://dejure.org/1993,11539)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit über das Bestehen von Unfallversicherungsschutz während eines Verkehrsunfalls in Frankreich - Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls - Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern und Studenten - Versicherungsschutz für Tätigkeiten von Studenten im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89

    Versicherungsschutz in der Unfallversicherung bei studienbezogenem

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92
    Es kann hier - wie auch vom LSG schon zutreffend angenommen - offenbleiben, ob der Kläger im Falle der Beurlaubung auch bereits im Sommersemester 1980 im Unfallzeitpunkt überhaupt noch zu den nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO versicherten Studenten gehörte (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Indessen ist ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuchs allgemeinbildender Schulen auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1990 - 2 RU 34/89 - (SozR 3-2200 § 539 Nr. 1) ausgeführt hat, kann die Zugehörigkeit zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule iS der Rechtsprechung des Senats mit der organisatorischen und rechtlichen Verantwortung der Hochschule für die Durchführung des Auslandsaufenthalts nicht dadurch ersetzt werden, daß ein solcher von dem Studierenden selbst durchgeführter Aufenthalt an welchem Ort auch immer durchaus sachgerecht und dienlich - hier aufgrund des von ihm gewählten Themas seiner Diplomarbeit möglicherweise sogar unerläßlich - für das Bestehen der Diplomprüfung ist.

  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließen Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO) als auch für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO) den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern und Studenten nicht grundsätzlich aus (s BSGE 51, 257, 259 zur Schülerunfallversicherung).

    Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259 und zuletzt BSG Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 RU 11/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Schon aus diesen Gründen fehlt jede Möglichkeit eines Vergleichs mit der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 31. März 1981 (2 RU 29/79 = BSGE 51, 257) zum Versicherungsschutz auf Wegen außerhalb der Schule und außerhalb der Unterrichtszeit, die ein Schüler zurücklegt, um im Auftrag des Lehrers die für einen Versuch im Unterricht erforderlichen Materialien (Tümpelwasser und Heu für den Biologieunterricht) zu besorgen und zur Schule zu bringen.

  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 11/92

    Auslandsaufenthalt - Schule

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92
    Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259 und zuletzt BSG Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 RU 11/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76

    Unfallversicherungsschutz - Diplomarbeit - Anfertigung im häuslichen Bereich -

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92
    Indessen ist ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuchs allgemeinbildender Schulen auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).
  • BSG, 25.11.1977 - 2 RU 99/76
    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92
    Denn nach den Feststellungen des LSG handelte es sich bei der Erstellung einer ausgewählten Literaturliste allenfalls um einen Nebenzweck bzw um ein Folgeprodukt nur gelegentlich der wesentlich eigenen Interessen dienenden Prüfungsvorbereitungen des Klägers in Frankreich (vgl BSG Urteil vom 25. November 1977 - 2 RU 99/76 -).
  • BSG, 27.01.1976 - 8 RU 114/75
    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92
    Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259 und zuletzt BSG Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 RU 11/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.10.1975 - 8 RU 68/75

    Unfallversicherungsschutz - Erneuerung eines Arbeitsgeräts - Vollgeschriebenes

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92
    Denn nach den Feststellungen des LSG hatten der Weg nach Frankreich ebenso wie der Rückweg gerade auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Besonderheiten des noch auszuwählenden Prüfungsthemas nicht wesentlich der Beschaffung von Exzerpten, Fotokopien und Büchern gedient (s BSG SozR 2200 § 549 Nr. 2).
  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R

    Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden bei der dualen Berufsausbildung

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlußarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen (BSG Urteil vom 30. März 1988 -2 RU 61/87- USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88- USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 -2 RU 13/92- HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2006 - L 1 U 602/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2013 - L 3 U 160/12
    Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, folgt hieraus, dass nur solche Verrichtungen der Studenten unter Versicherungsschutz stehen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich ihrer Hochschule durchgeführt werden (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 36; SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - juris).

    Dies betrifft auch die am Unfalltag geplante Arbeit der Klägerin in der Universitätsbibliothek F ... Hierbei handelte es sich zwar um eine universitäre Einrichtung, nicht aber um eine der Universität G., bei der die Klägerin immatrikuliert war und auf die es deshalb für die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes ankommt (BSG, Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - juris).

  • SG Gießen, 20.01.2006 - S 1 U 166/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 S 1 SGG auf

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 9 U 1779/08
    Nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule gehören die typischerweise eigenverantwortlichen und selbständigen Tätigkeiten, die Studierende außerhalb der Hochschule in wesentlich eigenem Interesse während des Studiums und zur Vorbereitung von universitären Prüfungen entfalten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92, in JURIS m. w. N.).
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