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   BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85   

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BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85 (https://dejure.org/1986,2414)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1986 - 2 RU 21/85 (https://dejure.org/1986,2414)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1986 - 2 RU 21/85 (https://dejure.org/1986,2414)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 29
  • ZIP 1986, 645
  • MDR 1986, 700
  • DNotZ 1986, 569
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78

    Geltendmachung von Kaufpreisansprüchen für Warenlieferungen gegen das Mitglied

    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85
    Er hat diese Rechtsprechung fortgeführt und dabei stets den rechtsgeschäftlichen Inhalt der erheblichen Erklärung abgestellt (ZIP 1980, 658, 659 - Ausschluß der Haftung des nichthandelnden Gesellschafters der Vor-GmbH).

    Die beiden Vor-GmbH waren Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit gesamthänderischer Rechtszuständigkeit für das Gesellschaftsvermögen (s. u.a. BGH ZIP 1980, 658, 660; Winter aa0 § 11 Rd.Ziff. 5; Ulmer in Hachenburg, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -, 7. Aufl. § 11 Rd.Ziff. 40; Flume aa0 S. 1756; Priester ZIP 1982, 1141, 1147, 1150; Fleck GmbH-Rdsch 1983, 5, 6).

    Diese Haftungsbegrenzung hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, ob für den Gläubiger "erkennbar" die Vertretungsmacht und die entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt waren, die Gründer nur bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten, wobei der Wille zu einer solchen Haftungsbegrenzung nach außen schon durch die Bezeichnung 'GmbH' zum Ausdruck" kommen könne (s. u.a. BGHZ 65, 378, 382; BGH ZIP 1980, 658, 660; LM Nr. 32 zu § 11 GmbHG).

    kann (s. BGH ZIP 1980, 658, 659; Fleck aa0 S. 7).

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73

    technische Öle - § 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte)

    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind allerdings nicht erst deshalb - worauf sich das Berufungsgericht stützt - nicht erfüllt, weil die Klägerin weder zur Geschäftsführerin bestellt noch wie eine solche im Namen der Vor-GmbH tätig war (s. BGHZ 65, 378, 380; 80, 129, 135).

    Der BGH hat dies ausdrücklich klargestellt und zwischen "Haftung aus rechtsgeschäftlichem Handeln" bzw. "Veranlassungshaftung" unterschieden (BGHZ 65, 378, 380) ; er hat § 11 Abs. 2 GmbHG ausschließlich auf rechtsgeschäftliches Handeln für anwendbar gehalten.

    Auch der BGH geht in ständiger Rechtsprechung von einer Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für deren Schulden aus (s. u.a. BGHZ 65, 378, 381; LM Nr. 30 zu § 11 GmbHG; BAG Urteil vom 29. März 1983 - 3 AZR 548/80 - Binz GmbH-Rdsch 1976, 66; Fleck aa0 und LM Anm. zu Nr. 30b zu § 11 GmbHG).

    Diese Haftungsbegrenzung hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, ob für den Gläubiger "erkennbar" die Vertretungsmacht und die entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt waren, die Gründer nur bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten, wobei der Wille zu einer solchen Haftungsbegrenzung nach außen schon durch die Bezeichnung 'GmbH' zum Ausdruck" kommen könne (s. u.a. BGHZ 65, 378, 382; BGH ZIP 1980, 658, 660; LM Nr. 32 zu § 11 GmbHG).

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind allerdings nicht erst deshalb - worauf sich das Berufungsgericht stützt - nicht erfüllt, weil die Klägerin weder zur Geschäftsführerin bestellt noch wie eine solche im Namen der Vor-GmbH tätig war (s. BGHZ 65, 378, 380; 80, 129, 135).

    Ebenso betrifft die von den Vorinstanzen und den Beteiligten herangezogene Entscheidung des BGH vom 9. März 1981 (BGHZ 80, 129 mit Besprechung von Schmidt NJW 1981, 1375; vgl. hierzu auch BGH NJW 1978, 1979, Flume NJW 1981, 1753, und Maulbetsch DB 1984, 1561, 1562) die Beurteilung von Haftungsfolgen bei rechtsgeschäftlichem Handeln (so auch BGHZ 91, 148).

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77

    Beiträge zur Unfallversicherung - Haftung - Unternehmer -

    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85
    An dieser Entscheidung hält dir Senat fest, denn für die Frage der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform des Unternehmens ausschlaggebend (BSGE 23, 83, 86; 45, 279, 281; vgl. auch BSG SGb 1985, 251 ff. mit Anm. von Pitschas sowie Benz, Die, Unternehmerversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung, S 31).

    Wie oben dargelegt wurde, sind die beiden Vor-Gesellschaften als Unternehmerinnen anzusehen (s. auch BSGE 45, 279, 281).

  • BSG, 29.03.1961 - 2 RU 204/57
    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85
    Aufgrund dieser Vorschrift ist folglich als Unternehmer derjenige , anzusehen, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, der Wert oder Unwert der im und mit dem Unternehmen verrichteten Arbeiten unmittelbar oder mittelbar zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen (vgl. u.a. BSGE 14, 142, 145; 17, 273, 275; BSG SozR Nr. 1 zu § 729 RVO; BSG USK 79135; Brackmann, aa0 S. 470 d ff.; Bereiter-Hahn/Schieke/ Mehrtens aaO § 658 Rd.Ziff. 2; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 658 Anm. 7).
  • BGH, 07.05.1984 - II ZR 276/83

    Haftung der GmbH-Gesellschafter im Vorgründungsstadium; Aufgabe der

    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85
    Ebenso betrifft die von den Vorinstanzen und den Beteiligten herangezogene Entscheidung des BGH vom 9. März 1981 (BGHZ 80, 129 mit Besprechung von Schmidt NJW 1981, 1375; vgl. hierzu auch BGH NJW 1978, 1979, Flume NJW 1981, 1753, und Maulbetsch DB 1984, 1561, 1562) die Beurteilung von Haftungsfolgen bei rechtsgeschäftlichem Handeln (so auch BGHZ 91, 148).
  • BSG, 30.03.1962 - 2 RU 109/60
    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. März 1962 (BSGE 17, 15) dargelegt und entschieden, daß beim Vorhandensein einer Vor-GmbH diese Unternehmerin i.S. von § 658 Abs. 2 RVO ist (BSGE aaO S. 19).
  • BSG, 25.05.1965 - 2 RU 176/59

    Geschäftsführer einer GmbH - Mitunternehmerschaft des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85
    An dieser Entscheidung hält dir Senat fest, denn für die Frage der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform des Unternehmens ausschlaggebend (BSGE 23, 83, 86; 45, 279, 281; vgl. auch BSG SGb 1985, 251 ff. mit Anm. von Pitschas sowie Benz, Die, Unternehmerversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung, S 31).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 RK 1/74

    Haftung von Kommanditisten einer inzwischen aufgelösten Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85
    Der Senat weicht nicht von den Entscheidungen des BSG vom 26. Juni 1975 (BSGE 40, 96) und vom 26. Mai 1976 (BSG SozR 7680 § 176 Nr. 2) ab.
  • OLG Frankfurt, 17.01.1985 - 6 U 137/84
    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85
    Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hat in seinem Urteil vom 17. Januar 1985 (DB 1985, 1334, 1335) über die Frage der Haftung einer Vor-GmbH bei nicht-rechtsgeschäftlichem Handeln, nämlich bei Störungen im wettbewerbsrechtlichen Sinne, gleichfalls nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 GmbHG entschieden (ebenso Winter in Scholz, Komm. zum GmbH-Gesetz, 6. Aufl., § 11 Rd.Ziff. 11, 25).
  • BAG, 29.03.1983 - 3 AZR 548/80
  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 133/59

    Anspruch auf Entschädigungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer

  • BFH, 07.04.1998 - VII R 82/97

    Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH

    Der 2. Senat des BSG hatte in zwei Urteilen vom 28. Februar 1986 (2 RU 21/85 = BSGE 60, 29 = SozR 2200 § 723 Nr. 7 und 2 RU 22/85) entschieden, daß Gesellschafter einer Vor-GmbH, die nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist, für deren Beitragsverpflichtungen zur Sozialversicherung unmittelbar gesamtschuldnerisch und unbeschränkt haften.

    Das Fehlen einer Haftungsbegrenzung ist damit begründet worden, daß die Beitragsforderungen eines Sozialversicherungsträgers unabhängig von einem rechtsgeschäftlichen Handeln des Geschäftsführers der Vor-GmbH kraft Gesetzes entstehen und darüber hinaus der Deckung eines ebenfalls gesetzlich entstandenen Versicherungsrisikos dienen (BSGE 60, 29, 32/33 = SozR 2200 § 723 Nr. 7 S 18).

    Diese Haftungsbegrenzung, die auf ein rechtsgeschäftliches Handeln abstellte, hielt das BSG bei den kraft Gesetzes entstandenen Beitragsverpflichtungen nicht für gerechtfertigt (BSGE 60, 29, 33 = SozR 2200 § 723 Nr. 7 S 18).

    Die grundsätzlich unbeschränkte Gründerhaftung für die Anlaufverluste der Vor-GmbH entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Haftung für Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger (BSGE 60, 29, 32/33).

  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 10/98 R

    Haftung der Gesellschafter einer GmbH für rückständige Beiträge im Wege der

    Der 2. Senat des BSG hatte in zwei Urteilen vom 28. Februar 1986 (2 RU 21/85 = BSGE 60, 29 = SozR 2200 § 723 Nr. 7 und 2 RU 22/85) entschieden, daß Gesellschafter einer Vor-GmbH, die nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist, für deren Beitragsverpflichtungen zur Sozialversicherung unmittelbar gesamtschuldnerisch und unbeschränkt haften.

    Das Fehlen einer Haftungsbegrenzung ist damit begründet worden, daß die Beitragsforderungen eines Sozialversicherungsträgers unabhängig von einem rechtsgeschäftlichen Handeln des Geschäftsführers der Vor-GmbH kraft Gesetzes entstehen und darüber hinaus der Deckung eines ebenfalls gesetzlich entstandenen Versicherungsrisikos dienen (BSGE 60, 29, 32/33 = SozR 2200 § 723 Nr. 7 S 18).

    Diese Haftungsbegrenzung, die auf ein rechtsgeschäftliches Handeln abstellte, hielt das BSG bei den kraft Gesetzes entstandenen Beitragsverpflichtungen nicht für gerechtfertigt (BSGE 60, 29, 33 = SozR 2200 § 723 Nr. 7 S 18).

    Die grundsätzlich unbeschränkte Gründerhaftung für die Anlaufverluste der Vor-GmbH entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Haftung für Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger (BSGE 60, 29, 32/33).

  • BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 908/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Der Senat möchte die Revision der Klägerin aus den nachstehend dargelegten Gründen zurückweisen, sieht sich darin aber durch die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 1986 (- 2 RU 21/85 - ZIP 1986, 645) gehindert.

    Auch das ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 53, 210; 65, 378; auch BSG Urteil vom 28. Februar 1986 - 2 RU 21/85 - ZIP 1986, 645).

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1986 (- 2 RU 21/85 - ZIP 1986, 645) entschieden, daß die Gesellschafter einer Vor-GmbH für von der Vor-GmbH geschuldete Beiträge zum Träger der gesetzlichen Unfallversicherung persönlich und unbeschränkt haften.

  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 908/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Die Handelndenhaftung nach dieser Vorschrift erstreckt sich nur auf durch Rechtsgeschäft begründete Verbindlichkeiten Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH 53, 210; 65 378; auch BSG Urteil vom 28. Februar 1986 - 2 R 21/85 -ZIP 1986, 645).

    Er hat sich an einer entsprechenden Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehindert gesehen, das in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1986 (- 2 RU 21/85 - ZIP 1906, 645) entschieden hatte, daß die Gesellschafter einer Vor-GmbH für nicht rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der Vor-GmbH unbeschränkt haften.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2004 - L 4 U 76/03

    Insolvenzgeldumlage durch Unfallversicherungsträger - wirksame Heranziehung einer

    Bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit - juristischen Personen - ist Unternehmer nur die Gesellschaft, nicht ihr gesetzlicher Vertreter oder sonstige im Unternehmen maßgeblich tätige Personen (BSG, Urteil vom 26.01.1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279; Urteil vom 28.2.1986, 2 RU 21/85).

    (BSG, Urteil vom 28.02.1986, 2 RU 21/85 m.w.N. zur Haftung der Gesellschafter bei einer Vor-GmbH).

    Des weiteren hat das BSG in der gesetzlichen Unfallversicherung das Fehlen einer Rechtspersönlichkeit nicht als zwingenden Ausschlussgrund für die Annahme einer Unternehmereigenschaft gewertet (Urteil vom 28.08.1986 - 2 RU 21/85 -).

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Das Bundessozialgericht geht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1986 2 RU 21/85, ZIP 1986, 645, 646 - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senates von einer Haftung des Gesellschafters der Vor-GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, also einer Außenhaftung aus.
  • LSG Hessen, 29.01.1998 - L 14 KR 1101/96

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Haftungsumfang der Gesellschafter einer

    Für deren Schulden müßten die einzelnen Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber uneingeschränkt und solidarisch haften, wie das Bundessozialgericht (BSG) am 28. Februar 1986 (Az.: 2 RU 21/85) entschieden habe.

    Hingegen hafte der Kläger, wie das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 28. Februar 1986 (2 RU 21/85 und 2 RU 22/85) festgestellt habe, als Gesellschafter der Vor-GmbH für die Beitragsforderungen der Beklagten, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwingend entstanden seien.

    Das BSG hat in zwei Entscheidungen vom 28. Februar 1986 (- 2 RU 21/85 - und - 2 RU 22/85 -) seinerzeit auch in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 65, 378 ff., 381) entschieden, die gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH könne nicht auf das Einlagekapital beschränkt sein, und zur Begründung u.a. ausgeführt, daß die Haftungsbegrenzung, wie sie der BGH zum Teil vorgenommen habe, in dessen Rechtsprechung davon abhängig gemacht worden sei, ob für die Gläubiger ein entsprechender Erklärungswille der für die Gesellschaft Handelnden erkennbar gewesen sei, wonach die Gründer nur bis zur Höhe ihrer Einlage sich verpflichten wollten.

  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 12/89
    Da im Rahmen von § 543 Abs. 1 RVO von demselben Unternehmerbegriff auszugehen ist wie in § 723 iVm § 658 RVO (BSGE 60, 29, 34), durfte die Beklagte die Versicherung nicht auf die beiden Gesellschafter -6.

    Da somit die beiden Gesellschafter der Klägerin nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind und insoweit keiner Beitragspflicht unterliegen, braucht nicht erörtert zu werden, ob die Bescheide nicht auch deshalb als rechtswidrig aufzuheben sind, weil die Beklagte sie an die klagende GmbH und nicht an ihre beiden Gesellschafter als beitragspflichtige Mitglieder gerichtet hat (s BSGE 42, 1/2; 60, 29, 34).

  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 41/94

    Ruhen des Verletztengeldes eines freiwillig unfallversicherten

    Es kann dahinstehen, ob für den Kläger bereits beim Abschluß des Geschäftsführervertrages eine freiwillige Versicherung entsprechend § 545 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der damals geltenden Fassung rechtlich möglich war (vgl BSGE 60, 29, 34 = SozR 2200 § 723 Nr. 7; BSG Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 12/89 - USK 8998).
  • BSG, 31.05.1996 - 2 S (U) 3/96

    Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Anschlusss

    Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 28. Februar 1986 - 2 RU 21/85 -) schließt sich der Senat der neueren Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs im Vorlagebeschluß vom 4. März 1996 - II ZR 123/94 - zur Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für sowohl rechtsgeschäftlich als auch sonstige Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft an.
  • LAG Berlin, 11.08.1994 - 14 Sa 57/94

    Beitragsanteil; Sozialkasse ; Zusatzversorgung; VorGmbH; Haftung ;

  • LSG Hessen, 25.03.1987 - L 3 B 40/86
  • BSG, 27.05.1986 - 2 RU 62/84
  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 17/87
  • SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
  • BSG, 06.03.1986 - 12 RK 23/83
  • FG Saarland, 16.10.1997 - 2 K 97/97
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