Rechtsprechung
| BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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SGB I § 40; SGB X § 111 S. 2 § 107 Abs. 1 § 104 Abs. 1 S. 1 § 111 S. 1
Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X
Zeitschriftenfundstellen
- NZS 1996, 591 (Ls.)
Wird zitiert von ... (18)
- BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R
Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X
Das in diesem Gesamtbetrag enthaltene Krankengeld in Höhe von 8.822,91 DM hatte die Klägerin der Beklagten nach § 105 Abs. 1 und 2 SGB X zu erstatten, nachdem sie mit Bescheid vom 21. Juli 1994 bei der Versicherten eine BK festgestellt hatte und demnach gemäß § 11 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf das von der Beklagten erbrachte Krankengeld für die Zeit vom 20. April bis 26. April und 29. April bis 30. September 1993 von Anfang an kein Anspruch bestand (vgl Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 111 Nr. 4;… BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R).Dagegen hat ein Bescheid über die Anerkennung einer BK materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung und keine für die Entstehung des Erstattungsanspruches auslösende Funktion (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4;… BSGE 81, 103, 105, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4).
Maßgeblich allein ist die materielle Rechtslage, also auch die Entschädigungsverpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach (…BSGE 81, 103, 105, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4;… BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8).
Allerdings kann ein Erstattungsanspruch bereits iS des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht werden, bevor er entstanden ist, die zwölfmonatige Ausschlußfrist also noch nicht zu laufen begonnen hat (…so bereits zu § 1539 RVO BSGE 21, 157, 158 = SozR Nr. 12 zu § 1531 RVO, BSG Urteil vom 28. November 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; Hauck, SGB X/3, K § 111 RdNrn 3a, 7; KassKomm-Kater, § 111 SGB X RdNr 21).
- BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R
Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse - …
Entstand der Leistungsanspruch des Versicherten kraft Gesetzes, kam es auch für den Beginn des Laufs der Frist des § 111 Satz 2 SGB X aF nicht auf die Erteilung eines entsprechenden Bescheides durch den erstattungspflichtigen Träger an, da diese Entscheidung materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung hatte (vgl BSG, Urteil vom 9. Februar 1989 - 3 RK 25/87, USK 89145; BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 mwN).Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. März 1996 (2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 f mwN) gegen Einwände verteidigt und zur Begründung vor allem auf den Wortlaut des Gesetzes, die Entstehungsgeschichte sowie den Zweck der Vorschrift hingewiesen: § 111 SGB X bezwecke, dass der Erstattungsberechtigte kurze Zeit nach der Leistungserbringung wisse, welche Ansprüche auf ihn zukommen und er gegebenenfalls für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen bilden könne.
Das BSG hat den Erstattungsanspruch auf Grund der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X als ausgeschlossen angesehen, obwohl dem Arbeitsamt der Anspruch auf Versichertenrente erst auf Grund der übersandten Durchschrift des Bewilligungsbescheides bekannt geworden war (vgl BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).
Er hat die Kritik allerdings aufgegriffen und durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungs-Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1983) Satz 2 des § 111 SGB X neu gefasst, der in seiner seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung nunmehr folgenden Wortlaut hat: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat." In der Begründung des Gesetzentwurfs wird insbesondere auf die der Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 19. März 1996 (vgl BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4) zu Grunde liegende Situation hingewiesen, die Rechtsprechung des BSG im Ergebnis als unbefriedigend dargestellt und ausgeführt, durch die Neufassung des Satzes 2 werde klargestellt, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger maßgebend sei.
- BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R
Rechtsweg bei Erstattungsansprüchen, Untergang des Erstattungsanspruchs durch …
Ebensowenig spielt es eine Rolle, wann die Berufsgenossenschaft die BK und deren Folgen mit Verwaltungsakt festgestellt und die Krankenkasse davon Kenntnis erhalten hat (…BSG vom 25. April 1989, BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr. 6; vom 19. März 1996, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4;… vom 23. September 1997, BSGE 81, 103, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 jeweils mwN).Hierfür bestehen nach den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drucks 9/95 S 26 zu § 117 des Entwurfs) und in Fortführung der Rechtsprechung des BSG (…vom 25. April 1989, BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr. 6; vom 19. März 1996, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4) vielfältige Gründe: Der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X korrespondiert gesetzessystematisch mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X, die auf das (objektive) "Bestehen" eines Erstattungsanspruchs abstellt.
- SG Frankfurt/Main, 14.06.2007 - S 18 KR 931/05
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - …
Sei der Leistungsanspruch des Versicherten kraft Gesetzes entstanden, sei es auch für den Beginn des Laufs der Frist des § 111 Satz 2 SGB X a.F. nicht auf die Erteilung eines entsprechenden Bescheides durch den erstattungspflichtigen Träger angekommen, da diese Entscheidung materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung gehabt habe (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 1989 - 3 RK 25/87, USK 89145; BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 m.w.N.).Diese Grundsätze habe der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. März 1996 (2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 f m.w.N.) gegen Einwände verteidigt und zur Begründung vor allem auf den Wortlaut des Gesetzes, die Entstehungsgeschichte sowie den Zweck der Vorschrift hingewiesen: § 111 SGB X bezwecke, dass der Erstattungsberechtigte kurze Zeit nach der Leistungserbringung wisse, welche Ansprüche auf ihn zukämen und er gegebenenfalls für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen bilden könne.
Das BSG habe den Erstattungsanspruch auf Grund der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X als ausgeschlossen angesehen, obwohl dem Arbeitsamt der Anspruch auf Versichertenrente erst auf Grund der übersandten Durchschrift des Bewilligungsbescheides bekannt geworden sei (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).
Er habe die Kritik allerdings aufgegriffen und durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungs-Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1983) Satz 2 des § 111 SGB X neu gefasst, der in seiner seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung nunmehr folgenden Wortlaut habe: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat." In der Begründung des Gesetzentwurfs werde insbesondere auf die der Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 19. März 1996 (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4) zu Grunde liegende Situation hingewiesen, die Rechtsprechung des BSG im Ergebnis als unbefriedigend dargestellt und ausgeführt, durch die Neufassung des Satzes 2 werde klargestellt, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger maßgebend sei.
- BSG, 16.03.2010 - B 2 U 4/09 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen gesetzlichem …
Als Zeitpunkt der Entstehung wurde der Zeitpunkt angesehen, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Anspruch erfüllt waren, auf die Erteilung eines Bescheides durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger kam es nicht an (…vgl Urteil des 1. Senats des BSG vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 10 f mwN sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).Als Beispiel wurde (angelehnt an das Urteil des Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr. 4) eine ehemalige Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der über ein Jahr nach Ende des Bezugs der Arbeitslosenhilfe für die Zeit des Arbeitslosenhilfe-Bezugs rückwirkend Verletztenrente bewilligt wurde.
Zu denken ist insbesondere an die zahlreichen Fallgestaltungen, die dem in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiel "nachträgliche Leistungsbewilligungen an Versicherte über Leistungen, die bei Leistungen anderer Leistungsträger, die der Versicherte von diesen erhalten hat, zu berücksichtigen gewesen wären" entsprechen (vgl aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: zum Verhältnis Verletztenrente und Arbeitslosenhilfe oder eine andere einkommensabhängige Leistung das Urteil des Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr. 4;… zur Anrechnung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 SGB VI das Urteil des Senats vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 1; oder bei Feststellung einer BK die nachträgliche Bewilligung von Verletztengeld, wenn zuvor schon Krankengeld gezahlt wurde).
- BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2000 - L 15 U 67/00
Unfallversicherung
Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X entstehen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 m.w.N.).Ein späterer Beginn des Laufs der Frist des § 111 Satz 2 SGB X erst mit der Erteilung des Bescheides vom 26.08.1993 der Klägerin an den Leistungsempfänger L ... scheidet aus (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 m.w.N.).
Gerade die Tatsache, dass das Gesetz verlangt, den Anspruch geltend zu machen, ohne dass dabei die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt wird, verdeutlicht, dass das Gesetz dem hier keine rechtswirksame Bedeutung beimisst (…BSG SozR 1300 § 111 Nr. 4; SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 398/08
(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - gesetzlicher …
Der Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden sind (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vergleiche: BSG Urteil vom 14. Februar 1990, Az. 9a/9 RV 6/89, SozR 3-1300 § 111 Nr. 1, Urteil vom 06. Februar 1992, Az. 12 RK 14/90, SozR 3-1300 § 111 Nr. 3, Urteil vom 19. März 1996, Az. 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4, Urteil vom 23. September 1997, Az. 2 RU 37/96, SozR 3-1300 § 111 Nr. 6, Urteil vom 28. März 2000, Az. B 8 KN 3/98 R SozR 3-1300 § 111 Nr. 8 …und Urteil vom 22. August 2000, Az. B 2 U 24/99 R, SozR 3-1300 § 111 Nr. 9;… Zusammenfassung bei von Wulffen, a. a. O., § 111 RN 3).Zudem hängt die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Träger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs und/oder der erstattungspflichtige Träger bekannt war (siehe nur: BSG Urteil vom 06. Februar 1992, Az. 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 3).
- BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R
Krankenkasse - Sozialhilfeträger - Frist zur Geltendmachung von …
Entscheidend für die Auslegung des § 111 SGB X ist vielmehr, dass der Erstattungsverpflichtete kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen und dass er ggf für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen bilden kann; die kurze Frist dient in diesem Sinne der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens und damit (ähnlich wie zB die Regelungen über die Pauschalierung in § 110 SGB X oder über die eingeschränkte Berufung bei Erstattungsansprüchen in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) der Schaffung schneller Rechtssicherheit anstelle materieller Einzelfallgerechtigkeit; zur Erreichung des Beschleunigungseffekts muss in Kauf genommen werden, dass Erstattungsgläubiger in Fällen, in denen die Ermittlung des Erstattungsanspruchs Schwierigkeiten bereitet, keinen Finanzausgleich erhalten (vgl schon BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 f mwN sowie erneut BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 10;… vgl auch von Wulffen in: ders, SGB X, 5. Aufl 2005, § 111 RdNr 2 f). - BSG, 24.02.2004 - B 2 U 29/03 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen …
Dass sie nur die "bisher entstandenen Kosten" in Höhe von 31.925,25 DM angemeldet und den Erstattungsanspruch für die Zeiten vom Eingang des Schreibens vom 26. Oktober 1995 bis zum Ende der Verletztengeldzahlung am 31. Mai 1996 vor seiner eigentlichen Entstehung geltend gemacht hat, ist rechtlich unschädlich (…so bereits zu § 1539 RVO: BSGE 21, 157, 158 = SozR Nr. 12 zu § 1531 RVO; BSG, Urteil vom 28. November 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; Hauck, SGB X/3, Stand: 1999, K § 111 RdNr 3a, 7; Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2003, § 111 SGB X RdNr 21). - BSG, 24.09.1996 - 1 RK 1/96
Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers wegen …
- BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Erstattungsanspruch der …
- LSG Hessen, 13.11.2006 - L 3 U 177/06
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - fristgemäße Geltendmachung des …
- LSG Hessen, 14.02.2003 - L 11/3 U 1188/00
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen …
- FG Münster, 01.07.2004 - 6 K 2517/03
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 16 KR 675/11
Krankenversicherung
- LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 15/08
Kostenerstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Sozialhilfeträger bei …
- VG Düsseldorf, 22.02.2002 - 13 K 5586/98
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