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   BSG, 07.03.1969 - 2 RU 264/66   

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BSG, 07.03.1969 - 2 RU 264/66 (https://dejure.org/1969,10884)
BSG, Entscheidung vom 07.03.1969 - 2 RU 264/66 (https://dejure.org/1969,10884)
BSG, Entscheidung vom 07. März 1969 - 2 RU 264/66 (https://dejure.org/1969,10884)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Auszug aus BSG, 07.03.1969 - 2 RU 264/66
    Die Revision hat die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings mit Verfahrensrügen angegriffen° Ihre Rüge, die Vorinstanz habe @ 128 Abs° 1 SGG verletzt, trifft indessen nicht zu, Die umfangreichen Ausführungen der Revision erschöpfen sich in der Darlegung verschiedener theoretisch möglicher Geschehensabläufe, die dazu geführt haben könnten, daß To bei anderer Gelegenheit das Holzstäbchen, welches seinen Todâ- harbeigeführt hat, verschluckt habeaDie Beklagte hält also ein anderesErgebnis der Beweiswürdigung des LSG für richtig, Dies ist indessen für sich allein nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel des Verfahrens nach % 162 Abs, 1 Nr° 2 SGG zu begründen (BSG 1, 150, 155; 2, 236, 237; SOZR Nr° 34, 56 zu @ 128 SGG)" Die Revision hat nicht, wie es nach 5 164 Abs° 2 Satz 2 see erforderlich gewesen wäre, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, aus denen sich nicht bloß eine von dem angefochtenen Urteil abweichende, sondern eine fehlerhafte, weil das Verfahren verletzende Uberzeugungsbildung des Berufungsgerichts ergibt° Dessen in der vorliegenden Streitsache getroffene tatsächliche Feststellungen sind sonach für den erkennenden Senat bindend (@ 163 SGG)° "Aus diesen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß To die Mittagspause, welche dem Verkaufsleiter S TTi1; 3"GG- legenheit bot, in Ruhe zu Mittag zu essen, dazu benutzen mußte, das Ergebnis seiner Besprechung mit Sc:g:1;i mit anderen Betriebsangehörigen zu erörtern, er also unter diesen Umständen für die Einnahme des Mittagessens nur ganz wenig Zeit zur Verfügung hatteo Das Mittagessen hat deshalb für T° mehr in einem Hinunterschlingen der ihm vor« gesetzten Mahlzeit bestandeno Da die am 190 März 1963 in der Werkskantine verabreichte Fleischroulade aus dem Betrieb anzulastenden Gründen - Verwertung kleiner Fleischstücke, welche mit mehreren kurzen Holzspießchén zusammengehalten werden mußten, die auch ein in Ruhe essendcr Betriebsangehöriger übersehen und verschlucken konnte - eine 11 -.
  • BSG, 31.10.1968 - 2 RU 173/66
    Auszug aus BSG, 07.03.1969 - 2 RU 264/66
    Zweck bei durchgehender Arbeitszeit vom Arbeitgeber eine Kantine eingerichtet ist, allgemein dem Unfallversicherungsschutz unterliegt° Der Senat hat in diesem Urteil diese Frage ausdrücklich offengelassen° Er hat die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen (s° Seite 250 bis 251), weil angesichts des in dieser Streitsache gegebenen Sachverhalts der Versicherungsschutz möglicherweise zu bejahen sei9 falls besondere betriebliche Umstände den Verstorbenen - es handelte sich nicht um einen Betriebsangehörigen, sondern um den Prüfer einer Treuhand AG - veranlaß hätten, das Mittagessen in der Kantine des von ihm zu überprüfenden Unternehmens einzunehmen (s" ferner SozR Nro 52 zu 5 542 EVO aF)o An seiner Auffassung, daß für einen Unfall bei der Nahrungsaufnahme Versicherungsschutz grundsätzlich nicht in Betracht kommt, hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. September 1964 (BG 1965" 273) festgehalten° Er hat in diesem Urteil allerdings zu erkennen gegeben9 daß außergewöhnliche Begleitumstände9 wie etwa die Notwendigkeit, das Essen hastig verzehren zu müssen, den Versicherungsschutz begründen könnten, wenn diese auf betriebliche Gründe zurückzuführen seien (s° auch das Urteil des erkennenden Senats vom 31° Oktober 1968 - 2 RU 173/66 und die Entscheidung des OVA Würzburg, Breithaupt 19429 218)° Gerade dies ist indessen nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG vorliegendenfalls gegeben° 10 -.
  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause

    Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in einer Werkskantine eingenommen wird (BSG Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - Breithaupt 1969, 755 = USK 6920; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 75).

    Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste (BSG Urteil vom 30. September 1964 - 2 RU 197/63 - BG 1965, 273; BSG Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - USK 68138 = BB 1969, 408; BSG Urteil vom 7. März 1969, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, mwN).

    Dass die betriebliche Tätigkeit die zum Unfall führende Nahrungsaufnahme maßgebend beeinflusst haben muss, ist den Entscheidungen des BSG zur betrieblich bedingten besonderen Eile bei der Nahrungsaufnahme sowie zu der durch betriebliche Umstände veranlassten Nahrungsaufnahme an einem besonderen Ort oder in besonderer Form (vgl BSGE 12, 247, 250, 251 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG Urteil vom 30. September 1964 - 2 RU 197/63 - BG 1965, 273; vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - USK 68138; vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - USK 6920; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82; BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 61/89 - HV-Info 1991, 12 = USK 90173) zu entnehmen.

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R

    Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers

    Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in einer Werkskantine eingenommen wird (BSG Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - Breithaupt 1969, 755 = USK 6920; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 75).

    Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen mußten (BSG Urteil vom 30. September 1964 - 2 RU 197/63 - BG 1965, 273; BSG Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - USK 68138 = BB 1969, 408; BSG Urteil vom 7. März 1969, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, mwN).

  • SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13

    Ein Trinkunfall während einer Kopierpause ist kein Arbeitsunfall

    Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in einer Werkskantine eingenommen wird (BSG Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - Breithaupt 1969, 755 = USK 6920; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2; Brackmann /Krasney, aaO, § 8 RdNr. 75).

    Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste (BSG Urteil vom 30. September 1964 - 2 RU 197/63 - BG 1965, 273; BSG Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - USK 68138 = BB 1969, 408; BSG Urteil vom 7. März 1969, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, mwN).

  • SG Heilbronn, 26.03.2012 - S 5 U 1444/11

    Was für ein Salat

    Schließlich kann auch ein innerer Zusammenhang vorliegen, wenn sich der Versicherte bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste (vgl. BSG, Urt. v. 07.03.1969, 2 RU 264/66 für den Fall, dass die Pause wegen betrieblicher Gründe so kurz war, dass die Nahrungsaufnahme "mehr in einem Hinunterschlingen der ihm vorgesetzten Mahlzeit bestand").

    25 Vorliegend gilt nun folgendes: Der erforderliche sachliche Zusammenhang ist nicht bereits deswegen gegeben, weil sich der Unfall in einer Werkskantine ereignet hat (vgl. BSG, Urt. v. 07.03.1969, 2 RU 264/66; Urt. v. 26.04.1973, 2 RU 213/71; Urt. v. 22.06.1976, 8 RU 146/75; Urt. v. 24.02.2000, B 2 U 20/99 R).

    Diese Zeitspanne zur Einnahme des Mittagessens in einer Kantine ist als großzügig zu bewerten und nicht mit einem "mehr Hinunterschlingen" (vgl. BSG, Urt. v. 07.03.1969, 2 RU 264/66) vergleichbar.

  • LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18

    1. Die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führende Infektion mit einem

    Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn Versicherte ihre Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge in besonderer Hast zu sich nehmen mussten (BSG, Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - juris Rn. 26; Urteil vom 30. September 1964 - 2 RU 197/63 - juris Rn. 11; Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - juris Rn. 14).
  • LSG Hessen, 03.02.1999 - L 3 U 1028/98

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - auswärtiger Lehrgang - Nahrungsaufnahme -

    Dabei ist es auch unerheblich, ob vom Arbeitgeber oder der auswärtigen Unterbringungs- bzw. Schulungsstätte zur Erleichterung der Nahrungsaufnahme Einrichtungen (Kantine, Restaurant etc.) zur Verfügung gestellt werden, eine Gemeinschaftsverpflegung stattfindet und/oder die Essenskosten ganz oder teilweise übernommen werden (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; BSG SozR § 542 RVO a.F. Nr. 52 und SozR § 543 RVO a.F. Nr. 61; BSG, Urteile vom 7. März 1969 -- 2 RU 264/66 --, 26. April 1973 -- 2 RU 213/71 --, 23. Juni 1982 -- 9b/8 RU 18/81 --, 7. August 1991 -- 8 RKnU 1/90; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Rdnr. 75 zu § 8 SGB 7).

    Auch für Unfälle am Ort der Nahrungsaufnahme während einer selbst nicht in innerem ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Nahrungsaufnahme kann jedoch ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen, wenn sie wesentlich auf betriebliche Verrichtungen oder besondere Umstände aus dem versicherten Risiko zurückzuführen sind (Kasseler Komm., Rdnr. 73 zu § 8 SGB 7; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 104, 72 zu § 8 SGB 7), was z.B. dann der Fall ist, wenn der Versicherte durch eine gelegentlich der eigenwirtschaftlichen Essenseinnahme durchgeführte betriebliche Tätigkeit oder deshalb zu Schaden kommt, weil er sich aus betrieblichen Gründen bei der an sich eigenwirtschaftlichen Essenseinnahme besonders beeilen muß (BSG, Urteil vom 7. März 1969 -- 2 RU 264/66 --).

  • SG Frankfurt/Main, 24.05.2018 - S 8 U 5/14

    Anerkennung eine EHEC-Infektion als Arbeitsunfall

    Dabei ist ein Versicherungsschutz nicht schon deshalb anzunehmen, weil das Essen und Trinken in einer Betriebskantine angeboten wird ( BSG, Urteil vom 07.03.1969 - 2 RU 264/66, Urteil vom 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R - Rn. 19).
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an eine

    Nur beim Vorliegen "außergewöhnlicher Begleitumstände" (BSG, Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - Breithaupt 1969, 755, 756) können die Nahrungsaufnahme und das Trinken als betriebs- bzw unternehmensbedingt gewertet werden (BSG SozR 2200 § 548 Nrn 68, 73, 82 und 86, SozR Nr. 41 zu § 542 RVO aF; BSG, Breithaupt 1969, 755).
  • LSG Hessen, 04.12.1974 - L 3 U 67/70

    Hepatitis als Berufskrankheit

    Bei der Beschaffung von Lebensmitteln und der Aufnahme von Nahrung handelt es sich aber um Tätigkeiten, die dem unversicherten Lebensbereich anzurechnen sind (vgl. Urteile des BSG vom 30.6.1961 - 2 RU 78/60 und vom 7.3.1969 - 2 RU 264/66).
  • LSG Hessen, 22.04.1970 - L 3 U 1307/69
    Abgesehen davon, daß das Essen grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche unversicherte Tätigkeit darstellt (vgl. Urteil des BSG 2 RU 264/66), war die Betriebsarbeit im Unfallzeitpunkt auch bereits beendet, so daß die Essensaufnahme nicht mehr der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen konnte und somit unter keinem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stand.
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