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   BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95   

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BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95 (https://dejure.org/1996,2002)
BSG, Entscheidung vom 31.05.1996 - 2 RU 28/95 (https://dejure.org/1996,2002)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1996 - 2 RU 28/95 (https://dejure.org/1996,2002)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 36
  • BB 1997, 844
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 27.08.1987 - 2 RU 70/85

    Versicherungsschutz - Weg - Ärztliche Behandlung - Arbeitsaufnahme - Ort der

    Auszug aus BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95
    Dies ist, vorbehaltlich der Lage des Einzelfalles, vor allem für Wege mit ungewöhnlichen Entfernungen, insbesondere bei Erholungsfahrten in eine andere Ortschaft anzunehmen (BSGE 62, 113, 117).

    Vielmehr kommt es dabei auf ein angemessenes Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten nach und von dem Ort der Tätigkeit an (BSGE 62, 113, 116; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 76; Brackmann aaO, S 485r 11, 485r III; KassKomm-Ricke, § 550 RVO RdNr 41; Lauterbach/Watermann, aaO § 550 Anm 4).

  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 2/70

    Verheirateter Versicherter - Familienwohnung - Mittelpunkt der Lebensverhältnisse

    Auszug aus BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95
    Die Beurteilung, ob die hiernach erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse des Versicherten zur Unfallzeit (BSGE 35, 32, 33).

    Bei einem verheirateten Versicherten befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - ggf - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSGE 35, 32, 33; BSG Beschluß vom 20. November 1989 - 2 BU 18/89 - HV-Info 1990, 781, 783; Brackmann aaO, S 485w; KassKomm-Ricke, § 550 RVO RdNr 48).

  • BSG, 24.01.1992 - 2 RU 32/91

    Unfallversicherungsschutz bei einer Fahrt zu einem dritten Ort

    Auszug aus BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95
    Entscheidend für den Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO ist, ob der Weg zum "dritten Ort" ebenso wie der Weg zu der eigenen Wohnung wesentlich von dem Vorhaben des Ehemannes der Klägerin und der Notwendigkeit bestimmt war, vom Ort der Tätigkeit aus in den Privatbereich überzuwechseln, in dem er seinen persönlichen privaten Interessen nachgehen kann (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 5).
  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95
    Die Unternehmerin honorierte die statt des geplanten Urlaubs erbrachte Montageleistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne daß dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise zu den Verwandten nach Polen für den Ehemann der Klägerin zu einer betrieblichen oder einer nach § 550 RVO versicherten Tätigkeit wurde (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).
  • BSG, 18.10.1994 - 2 RU 31/93

    Ort der Tätigkeit - Familiäre Verhältnisse - Unterschiedliche Aufenthaltsorte -

    Auszug aus BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95
    Infolgedessen muß der Hinweg weder von der Wohnung aus angetreten werden, noch der Rückweg in der Wohnung enden (s BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 10 mwN).
  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 23/89
    Auszug aus BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95
    Für diese Wege hat der Gesetzgeber, um dem Lebenssachverhalt gerecht zu werden, daß Tätigkeitsort und Lebensmittelpunkt des Versicherten unter Umständen weit auseinanderliegen, einen Versicherungsschutz geschaffen, der über den nach § 550 Abs. 1 RVO hinausgeht und es ermöglicht, rechtlich die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Beweggründe für das Zurücklegen des Weges weitgehend unberücksichtigt zu lassen (BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 23/89 - HV-Info 1990, 615 bis 618; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 485t mwN).
  • BSG, 20.11.1989 - 2 BU 18/89
    Auszug aus BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95
    Bei einem verheirateten Versicherten befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - ggf - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSGE 35, 32, 33; BSG Beschluß vom 20. November 1989 - 2 BU 18/89 - HV-Info 1990, 781, 783; Brackmann aaO, S 485w; KassKomm-Ricke, § 550 RVO RdNr 48).
  • BSG, 29.06.1966 - 2 RU 63/62

    Familienwohnung - Unehelichkeit der gemeinsam Wohnenden - Erforderlichkeit der

    Auszug aus BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95
    Maßgebend sind dabei insbesondere auch die soziologischen und psychologischen Gegebenheiten (BSGE 25, 93, 95).
  • BSG, 29.11.1963 - 2 RU 56/63

    Unfall auf dem Weg von der Arbeit zur Familienwohnung; Mittelpunkt der

    Auszug aus BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95
    Ständige Familienwohnung iS dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Wohnung, die für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (s ua BSGE 1, 171, 173; 20, 110, 111; 37, 98, 99; s auch Brackmann aaO, S 485u mwN; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 550 Anm 20; Podzun/Nehls/Platz, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 080 S 1).
  • BSG, 31.01.1974 - 2 RU 48/73

    Versicherungsschutz - Studierender - Weg zur Familienwohnung - Vorbereitung einer

    Auszug aus BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95
    Ständige Familienwohnung iS dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Wohnung, die für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (s ua BSGE 1, 171, 173; 20, 110, 111; 37, 98, 99; s auch Brackmann aaO, S 485u mwN; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 550 Anm 20; Podzun/Nehls/Platz, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 080 S 1).
  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R

    Wegeunfall - Tatbestandsmerkmal - ständige Familienwohnung - Unterkunft -

    Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 550 Abs. 3 RVO für die Fahrten zur Familienwohnung und zurück zur Unterkunft einen Versicherungsschutz geschaffen, der über den Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO hinausgeht und es ermöglicht, rechtlich die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Beweggründe für die Fahrt weitgehend unberücksichtigt zu lassen (vgl BSGE 1, 171, 173; BSGE 2, 78, 80; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13).

    Nach den von der Rechtsprechung zu dem weit auszulegenden Begriff (BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr. 48 zu § 543 RVO aF) der "ständigen Familienwohnung" entwickelten Grundsätzen muss die betreffende Wohnung für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bilden (stRspr, vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 273).

    Bei einem verheirateten Versicherten zB befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - gegebenenfalls - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSGE 35, 32, 33 = SozR Nr. 21 zu § 550 RVO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN); allerdings wird durch § 550 Abs. 3 RVO ein Familienverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts oder entsprechender Normen nicht vorausgesetzt (vgl BSGE 17, 270, 271 = SozR Nr. 38 zu § 543 RVO aF; BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr. 48 zu § 543 RVO aF; BSGE 25, 93, 96 = SozR Nr. 60 zu § 543 RVO aF).

    Diese gerade in Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunktes geprägt sind, bedeutsame Dauerhaftigkeit ergibt sich grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13; Brackmann/Krasney, aaO RdNr 281 mwN).

    Zwar verweist die Beklagte - unter Bezugnahme auf die letztgenannte Entscheidung des Senats, auf den Beschluss vom 23. Juni 1983 (- 2 BU 64/82 - HVGBG RdSchr VB 115/83) und auf das Urteil vom 31. Mai 1996 (SozR 3-2200 § 550 Nr. 13) - darauf, dass es für die Bestimmung des Begriffes der Familienwohnung nicht auf die frühere oder spätere, sondern nur auf die tatsächliche Gestaltung der Lebensverhältnisse im Unfallzeitpunkt maßgeblich ankomme und daher zB die Absicht, die Familienwohnung zu verlegen, nicht relevant sei.

    Schließlich war das LSG, da hier die Verlegung der Familienwohnung von M nach D noch nicht allzu lange zurück lag - ein genaues Datum dafür konnte das LSG nicht angeben -, im Hinblick auf die Anforderungen zur Bestimmung des Begriffs der "ständigen Familienwohnung" gehalten, auch einen "Blick in die Zukunft" zu werfen (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13; Brackmann/Krasney, aaO RdNr 281 mwN).

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - ständige Familienwohnung -

    Ständige Familienwohnung ist nach der Rechtsprechung des Senats zu § 550 Abs. 3 RVO, die entsprechend herangezogen werden kann, eine Wohnung, die für "nicht unerhebliche Zeit" den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet; die Beurteilung, ob die hiernach erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten zur Unfallzeit, die insbesondere durch die soziologischen und psychologischen Gegebenheiten ihren Ausdruck findet (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN; BSG Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 16/02 R mwN).

    Zwar kann eine ständige Familienwohnung an einen anderen Ort verlegt werden, jedoch muss dies dann - entsprechend den Voraussetzungen für die Annahme einer "ständigen Familienwohnung" überhaupt - für eine nicht unerhebliche Zeit stattfinden, was mit Blick in die Zukunft zu entscheiden ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN).

    Der Senat hat unter bestimmten Voraussetzungen eine Zeitspanne von einem Jahr (BSGE 2, 78, 80) bzw von wenigstens acht Monaten (BSG Urteil vom 27. Oktober 1965 - 2 RU 35/63 = Breith 1966, 383, 384) ausreichen lassen; ob ein Aufenthalt von vier bis sechs Wochen ausreicht, hat er offen gelassen und darauf hingewiesen, dass das Tatbestandsmerkmal der ständigen Familienwohnung als Gegenstück zu solchen Wohnungen anzusehen ist, welche lediglich vorübergehend, insbesondere besuchs- oder urlaubsweise Unterkunft bieten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13).

    Zudem war der Aufenthalt des Klägers am "dritten Ort" nicht hinreichend betriebsbezogen, sondern überwiegend eigenwirtschaftlich geprägt (zum Verwandtenbesuch vgl schon BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 6).

  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 33/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Handlungstendenz - Abgrenzung

    Zudem war der Aufenthalt der Klägerin am dritten Ort rein eigenwirtschaftlich geprägt (zum Verwandtenbesuch vgl schon BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13) und hatte keinerlei auch nur mittelbare Beziehungen zur versicherten betrieblichen Tätigkeit der Klägerin.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2017 - L 10 U 448/17

    Unfallversicherungsrecht; Vorliegen eines Wegeunfalls; End- oder Ausgangspunkt

    Dies dürfte insbesondere dann zu bejahen sein, wenn ungewöhnliche Entfernungen in Frage stehen (s BSG Urteil vom 31.05.1996 - 2 RU 28/95 -, juris Rn 28: 350 km; BSG Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R -, juris Rn 23: 140 km; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.02.2012 - L6 U 90/09 -, Rn 36: 435 km).
  • LSG Niedersachsen, 17.01.2002 - L 6 U 429/99

    Zahlung unfallbedingter Entschädigungsleistungen; Wertende Ermittlung des inneren

    Maßgebliche Gesichtspunkte für die Beurteilung sind bei ledigen Arbeitnehmern wie dem Kläger u.a., wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte liegt, die Häufigkeit der Besuche bei den Eltern und der Ort der persönlichen Habe (BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 -- 2 RU 28/95 -- in SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 m.w.Nw., Urteil vom 6. Dezember 1989, -- 2 RU 23/89, Urteil vom 28. Juli 1983, -- 2 RU 19/83; Urteil vom 4. November 1981, -- 2 RU 33/80).

    Zwar ist die Verlegung einer ständigen Familienwohnung an einen anderen Ort möglich, diese muss aber für eine nicht unerhebliche Zeit und nicht nur für einen lediglich vorübergehenden Zeitraum, insbesondere besuchs- oder urlaubsweise, erfolgen (BSG, Urteil vom 31. Mai 1996, a.a.O.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei diesem Vergleich der Wegstrecken nicht auf den Weg von der elterlichen Wohnung zur Ausbildungsstätte abzustellen, da es sich hierbei nicht um den üblichen Weg von der Arbeit handelt (BSG, Urteil vom 31. Mai 1996, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2005 - L 15 U 100/04

    Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit

    Ständige Familienwohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG zu § 8 Abs. 2 SGB VII und der Vorgängervorschrift des § 550 Abs. 3 RVO, die entsprechend herangezogen werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R - , BSG SozR 3-2700 § 8 Nrn 1, 3, 6 ,10), eine Wohnung, die für "nicht unerhebliche Zeit" den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (ständige Rspr, vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN; Urteil des BSG vom 03.12.2000 aaO; Brackmann/Krasney, SGB VII § 8 RdNr 273).

    Bei einem verheirateten Versichterten befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner aufhält (BSGE 35, 32, 33; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13, Urteil des BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R -).

    Diese gerade in Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunkts geprägt sind, bedeutsame Dauerhaftigkeit ergibt sich grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (Urteil des BSG vom 10.10.2002 aaO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13).

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 39/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - Wegeunfall -

    Von daher besteht entgegen der Annahme des LSG auch kein Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 31. Mai 1996 (- 2 RU 28/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 13), in dem der Senat - ohne dies näher zu erörtern - von einer Unterkunft des Verunfallten iS des § 550 Abs. 3 RVO in einer Pension ausgegangen ist.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.02.2012 - L 6 U 90/09

    Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Unterbrechung des Weges von und zu der

    Für den inneren Zusammenhang ist dann entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten getragen ist, sich zur Arbeit bzw. Ausbildung zu begeben bzw. hiervon zurückzukehren (vgl. BSG, 31.5.1996, 2 RU 28/95, SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 m.w.N.) oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am "dritten Ort" abzuschließen (BSG, 2.5.2001, B 2 U 33/00 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 m.w.N.).

    Zudem war der Aufenthalt des Klägers am "dritten Ort" nicht hinreichend betriebsbezogen, sondern überwiegend eigenwirtschaftlich geprägt (zum Verwandtenbesuch vgl. schon BSG, 31.5.1996, 2 RU 28/95, SozR 3-2200 § 550 Nr. 13; BSG, 2.5.2001, B 2 U 33/00 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 6).

  • LSG Hessen, 24.07.2002 - L 3 U 576/99

    Abgrenzung: Dienstreise von Einsatzwechseltätigkeit - Wegeunfall - innerer

    Der Versicherungsschutz für den vom Kläger am 10. Juni 1996 nach Beendigung seiner Tätigkeit als Bauleiter auf der Baustelle in H zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr und einem kleinen Umtrunk mit einem Kollegen unternommenen Weg beurteilt sich demgemäß nach § 550 Abs. 1 RVO, wie auch § 550 Abs. 3 RVO zeigt (s. dazu BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 -- für einen Montageeinsatz von vier bis sechs Wochen).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2001 - L 10 U 25/01

    Unfallversicherungsschutz bei einer Fahrgemeinschaft

    Die vorliegende Fallkonstellation ist nicht mit der vergleichbar, die der Entscheidung des BSG vom 31. Mai 1996, 2 RU 28/95 in SozR 3-2200 § 550 Nr. 13, zugrunde lag, wo ein Versicherungsschutz verneint worden ist.
  • LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 308/09

    Familienwohnung Wegeunfall

  • LSG Sachsen, 15.11.2001 - L 2 U 188/99

    Verkehrsunfall als Arbeitsunfall; Vorschriften über die

  • LSG Hessen, 07.11.2006 - L 3 U 923/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Abgrenzung: Arbeitsunfall von Wegeunfall -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.02.2016 - L 6 KR 46/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Fahrt von

  • LSG Thüringen, 10.11.2004 - L 1 U 625/02

    Beurteilung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall; Voraussetzungen für die

  • SG Reutlingen, 25.07.2005 - S 4 U 1505/02

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Familienheimfahrt - ständige

  • LSG Baden-Württemberg, 11.09.2012 - L 9 U 1317/10
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