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   BSG, 24.01.1992 - 2 RU 3/91   

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BSG, 24.01.1992 - 2 RU 3/91 (https://dejure.org/1992,7093)
BSG, Entscheidung vom 24.01.1992 - 2 RU 3/91 (https://dejure.org/1992,7093)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 (https://dejure.org/1992,7093)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Vereinsbauarbeiten - Voraussetzungen für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung - Unterscheidung von Arbeitsleistungen für einen Verein im Rahmen des Vereinszwecks

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 539
    Zum Versicherungsschutz bei nichtgewerbsmäßigen Vereinsbauarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 464
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 31.01.1961 - 2 RU 173/58
    Auszug aus BSG, 24.01.1992 - 2 RU 3/91
    Der Kläger ist zwar, wie die Beklagte zutreffend geltend macht, für die Errichtung des Vereinsheims Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (s BSGE 14, 1/2).

    Eine zur Beitragszahlung verpflichtende Beschäftigung liegt nicht vor, wenn aus der Verrichtung eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht erwachsen kann (BSGE 14, 1, 2).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Vereinsbauarbeiten schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht von vornherein aus (BSGE 14, 1, 3; BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 114, 123; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - HV-Info 1988, 2178, jeweils mwN).

    Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 31. Januar 1961 (BSGE 14, 1, 4) den Versicherungsschutz nicht bereits deshalb bejaht, weil es sich um den Bau eines Vereinshauses gehandelt hat, sondern weil die Arbeitsleistung nicht aufgrund von Mitgliedspflichten erbracht worden war (ebenso BSG SozR 2200 § 539 Nr. 68).

  • BSG, 22.09.1988 - 2/9b RU 78/87
    Auszug aus BSG, 24.01.1992 - 2 RU 3/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Vereinsbauarbeiten schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht von vornherein aus (BSGE 14, 1, 3; BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 114, 123; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - HV-Info 1988, 2178, jeweils mwN).

    Ob eine Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird, richtet sich danach, ob sie über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der zuständigen Vereinsinstitutionen und allgemeine Vereinsübung festlegen (BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - HV-Info aaO).

    Unter Berücksichtigung der sich aus dem Gesetz, der Vereinssatzung und der Vereinswirklichkeit (s BSGE Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87) ergebenden Besonderheiten hat der Bau des Vereinshauses auch nach dem Volumen und der Zweckbestimmung des gesamten, für mehrere Jahrzehnte vorgesehenen Bauvorhabens und der dazu bestimmten Mitgliedspflichten (zB 5 Wochenenden mit jeweils 10 Arbeitsstunden) doch noch nicht den Rahmen des Vereinszwecks überschritten.

  • BSG, 12.05.1981 - 2 RU 40/79

    Ehrenamtlicher Vorsitzender - Ausbildungsleiter - Luftfahrausbildung -

    Auszug aus BSG, 24.01.1992 - 2 RU 3/91
    Auch umfangreichere Arbeitsleistungen können auf den Mitgliedspflichten beruhen, wenn im Rahmen des Vereinszweckes die Satzung oder ein Beschluß der Mitgliederversammlung dies bestimmen (BSGE 17, 211, 216; 52, 11, 12; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 68, 123; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 476f; KassKomm-Ricke § 539 RVO RdNr 116 ).

    In seinem Urteil vom 12. Mai 1981 (BSGE 52, 11, 15) hat der Senat als Beispiel von Arbeiten, die den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke des Vereins überschreiten, auch den Bau eines Vereinshauses angeführt.

  • BSG, 26.06.1980 - 8a RU 48/79

    Vereinsmitglied - Bauarbeit - Versicherungpflicht

    Auszug aus BSG, 24.01.1992 - 2 RU 3/91
    Daher kann auch ein Vereinsmitglied bei Bauarbeiten für den Verein als Beschäftigter nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert sein (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 68).

    Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 31. Januar 1961 (BSGE 14, 1, 4) den Versicherungsschutz nicht bereits deshalb bejaht, weil es sich um den Bau eines Vereinshauses gehandelt hat, sondern weil die Arbeitsleistung nicht aufgrund von Mitgliedspflichten erbracht worden war (ebenso BSG SozR 2200 § 539 Nr. 68).

  • BSG, 31.07.1962 - 2 RU 110/58

    Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld und Witwenrente aus der Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 24.01.1992 - 2 RU 3/91
    Auch umfangreichere Arbeitsleistungen können auf den Mitgliedspflichten beruhen, wenn im Rahmen des Vereinszweckes die Satzung oder ein Beschluß der Mitgliederversammlung dies bestimmen (BSGE 17, 211, 216; 52, 11, 12; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 68, 123; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 476f; KassKomm-Ricke § 539 RVO RdNr 116 ).

    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 1962 (BSGE 17, 211), wonach Mitglieder eines Kleingartenvereins nach § 537 Abs. 1 Nr. 10 RVO aF (jetzt § 539 Abs. 2 RVO) versichert waren, wenn sie bei der Errichtung einer für Vereinszwecke bestimmten Kantine mitarbeiteten und sich eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergab.

  • BSG, 19.05.1983 - 2 RU 55/82
    Auszug aus BSG, 24.01.1992 - 2 RU 3/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Vereinsbauarbeiten schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht von vornherein aus (BSGE 14, 1, 3; BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 114, 123; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - HV-Info 1988, 2178, jeweils mwN).

    Es ist allerdings zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die auf Mitgliedspflichten beruhen, und solchen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden (BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 -USK 8366).

  • BSG, 26.01.1982 - 2 RU 43/80
    Auszug aus BSG, 24.01.1992 - 2 RU 3/91
    Nicht anders verhält es sich mit der Entscheidung des Senats vom 26. Januar 1982 (- 2 RU 43/80 - USK 8252).
  • BSG, 05.08.1987 - 9b RU 18/86

    Fachkunde - Vereinsmitglieder - Vereinswirklichkeit - Vereinssatzung -

    Auszug aus BSG, 24.01.1992 - 2 RU 3/91
    Entscheidend ist die Vereinswirklichkeit in Übereinstimmung mit der Satzung, den Beschlüssen der zuständigen Gremien und der allgemeinen Übung (s BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123).
  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 54/92

    Unfallversicherung - Bauvorhaben - Sportverein

    Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Urteil des Senats vom 24. Januar 1992 (- 2 RU 3/91 - HV-Info 1992, 955) sei kein fester Maßstab zu entnehmen, in welchem Umfang Arbeiten der Mitglieder noch vom Vereinszweck bzw von Beschlüssen gedeckt sei.

    Die Differenz von zwei Stunden im Vergleich zu der angezogenen Entscheidung des BSG vom 24. Januar 1992 (aaO) sei nicht so schwerwiegend, als daß ohne Rechtsfehler hierzu eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre.

    Wie der Kläger zwar zutreffend darauf hinweist, liegt eine zur Beitragszahlung verpflichtende Tätigkeit nicht vor, wenn aus der Verrichtung eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht erwachsen kann (BSGE 14, 1, 2); die Beitragspflicht setzt also das Bestehen eines gesetzlichen Versicherungsschutzes für die tätig gewordenen Mitglieder des Vereins bei der Errichtung der Neuanlage des Sportgeländes voraus (s BSG Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - HV-Info 1992, 955).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht von vornherein aus (BSG 14, 1, 3; 52, 11, 12; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 114 und 123; BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366; BSG Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - aaO, jeweils mwN).

    Entscheidend für die Beurteilung ist die Vereinswirklichkeit in Übereinstimmung mit der Satzung, den Beschlüssen der zuständigen Gremien und der allgemeinen Übung (BSG SozR 2200 § 539 Nrn 101 und 123; BSG Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - aaO).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1992 (2 RU 3/91 - aaO) näher dargelegt hat, steht insoweit den dafür zuständigen Vereinsgremien ohne Verstoß gegen § 32 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) in angemessenem Rahmen eine Gestaltungsmöglichkeit zu, von den Mitgliedern des Vereins Arbeitsleistungen entweder aufgrund eines - unfallversicherten und damit auch beitragspflichtigen - Beschäftigungsverhältnisses zum Verein, gegebenenfalls wie Beschäftigte iS des § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO, oder - ohne den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - aufgrund einer durch Beschluß begründeten Mitgliedspflicht erbringen zu lassen.

    Da der Senat jedoch auf die "gewöhnlichen" Zwecke "eines" Vereins abgestellt hat und für dieses Beispiel somit vom Regelfall ausgegangen ist, erübrigt sich auch nach dieser Entscheidung nicht die Prüfung, ob im zu entscheidenden Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Neuerrichtung eines Vereinshauses und der Sportanlagen doch noch vom Zweck des Vereins umfaßt wird (s BSG Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - aaO).

  • BSG, 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R

    Unfallversicherungsschutz - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Vereinspflicht -

    Dagegen wurden über diesen Rahmen hinausgehende umfangreichere Arbeitsleistungen (zB Bau eines Vereinsheimes s BSGE 14, 1 und BSG Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 RU 43/80 - USK 8252; Errichtung eines Vereinshauses eines Kleingartenvereins s BSG Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - HV-Info 1992, 955; Neubau des Sportplatzgeländes und des Vereinshauses s BSG Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 - HVBG-Info 1994, 413) nicht mehr als geringfügig angesehen.
  • BSG, 24.03.1998 - B 2 U 13/97 R

    Unfallversicherungsschutz - Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtung -

    Dagegen wurden über diesen Rahmen hinausgehende umfangreichere Arbeitsleistungen (zB Bau eines Vereinsheims s BSGE 14, 1 und BSG Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 RU 43/80 - USK 8252; Errichtung eines Vereinshauses eines Kleingartenvereins s BSG Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 -, USK 9204; Neubau des Sportplatzgeländes und des Vereinshauses s BSG Urteil vom 9. Dezember 1.993 - 2 RU 54/92 - HV-Info 1994, 413) nicht mehr als geringfügig angesehen.
  • BSG, 13.10.1997 - 2 BU 42/97

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil des LSG verletze materielles Recht, weiche von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteile vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - und 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 -) ab sowie daß die Sache außerdem grundsätzliche Bedeutung habe, ist unzulässig.

    Hier fehlt es an der Angabe in der Beschwerdebegründung, inwieweit über die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des BSG vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - und 9. Dezember 1993 - 2 RU 54192 - hinaus die - möglicherweise als grundsätzlich anzusehenden - Rechtsfragen noch einer weiteren höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

  • LSG Bayern, 27.07.2004 - L 17 U 248/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen aus der gesetzlichen

    Zwar schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Vereinsbauarbeiten die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht von vorneherein aus (BSGE 14, 1, 3; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 114, 123; BSG vom 24.01.1992 - 2 RU 3/91 -).

    Den zuständigen Vereinsgremien steht insoweit eine Gestaltungsmöglichkeit zu, von den Mitgliedern eines Vereins Arbeitsleistungen entweder aufgrund eines - unfallversicherten - Beschäftigungsverhältnisses zum Verein oder wie Beschäftigte iS des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder - ohne den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - aufgrund einer durch Beschluss begründeten Mitgliedspflicht erbringen zu lassen (BSG vom 24.01.1992 - 2 RU 3/91 -).

  • BSG, 29.09.1992 - 2 RU 46/91

    Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung bei einer unter Mithilfe von

    Die Beitragspflicht setzt vielmehr das Bestehen eines gesetzlichen Versicherungsschutzes für die bei der Renovierung Mithelfenden voraus (s BSG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - HV-Info 1992, 955).
  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 4/99 R

    Kein Unfallversicherungsschutz einer Übungsleiterin im Reitverein bei Festumzug

    Dagegen wurden über diesen Rahmen hinausgehende umfangreichere Arbeitsleistungen (zB Bau eines Vereinsheimes s BSGE 14, 1 und BSG Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 RU 43/80 - USK 8252; Errichtung eines Vereinshauses eines Kleingartenvereins s BSG Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - HV-Info 1992, 955; Neubau des Sportplatzgeländes und des Vereinshauses s BSG Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 - HVBG-Info 1994, 413) nicht mehr als geringfügig angesehen.
  • BSG, 02.02.1999 - B 2 U 7/98 R

    Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche Tätigkeit - arbeitnehmerähnliche

    Dagegen wurden über diesen Rahmen hinausgehende umfangreichere Arbeitsleistungen (zB Bau eines Vereinsheims s BSGE 14, 1 und BSG Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 RU 43/80 - USK 8252; Errichtung eines Vereinshauses eines Kleingartenvereins s BSG Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - USK 9204; Neubau des Sportplatzgeländes und des Vereinshauses s BSG Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 - HV-INFO 1994, 413) nicht mehr als geringfügig angesehen.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2006 - L 10 U 4793/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - arbeitnehmerähnliche

    Aber auch umfangreichere Arbeitsleistungen können Ausfluss mitgliedschaftsrechtlicher Pflichten sein, wie sie sich aus Vereinssatzung, Beschlüssen oder der entsprechenden Übung ergibt (s. z.B. Errichtung eines Vereinshauses BSG, Urteil vom 24. Januar 1992, 2 RU 3/91).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.09.2003 - L 7 U 2955/01

    Unfallversicherungsschutz eines Versammlungsältesten der Zeugen Jehovas

    Nach der älteren Rechtsprechung des BSG wurden über diesen Rahmen hinausgehende umfangreichere Arbeitsleistungen (z. B. Bau eines Vereinsheims, vgl. BSGE 14, 1, Errichtung eines Vereinshauses eines Kleingartenvereins, BSG Urteil vom 24.01.1992 - 2 RU 3/91; Neubau eines Sportplatzgeländes und Vereinshauses, s. BSG Urteil vom 09.12.1993 - 2 RU 54/92) nicht mehr als geringfügig angesehen.
  • LSG Thüringen, 19.04.2012 - L 1 U 570/07

    Versicherungsschutz eines Vereinsmitglieds bei einer unfallbringenden Tätigkeit

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