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   BSG, 31.01.1989 - 2 RU 30/88   

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abgrenzung des Kleingartenbegriffs iS. des § 778 RVO

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 64, 252



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R  

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Versicherungspflicht -

    Dabei handelt es sich um Unternehmen, die "Land" bewirtschaften, also Bodenbewirtschaftung betreiben; dies umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 123 RdNr 11; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 RdNr 4; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 123 RdNr 4, jeweils mwN).

    Wie das BSG bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1981 (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; zuletzt bestätigt durch BSG Urteil vom 6. Mai 2003 - B 2 U 37/02 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) entschieden hat, ist der Begriff "anderer Kleingarten" eng an denjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten anzulehnen.

    Die Systematik der gesetzlichen Regelung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung - allgemeine Definition in § 776 Abs. 1 RVO und (alleinige) Ausnahmefiktion für gärtnerisch für den Eigenbedarf genutzte Grundstücke in § 778 RVO - spricht dafür, dass das Gesetz (mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen) hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Zwergbetriebe bzw Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (vgl BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; BSG Urteil vom 6. Mai 2003 - B 2 U 37/02 R -).

    Soweit der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen in allgemein gehaltener Form von einer "Geringfügigkeitsgrenze" gesprochen hat (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; BSG Beschluss vom 25. Oktober 1989 - 2 BU 99/89 - HV-Info 1990, 411) bezogen sich diese Äußerungen auf einen Mindestarbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung.

    Der Senat hat das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens etwa angenommen bei einem mindestens 1.500 qm großen Grundstück, auf dem 43 tragende Obstbäume standen (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2), ferner bei einem 440 qm großen Grundstück, auf dem eine Ziege, fünf Hühner und ein Schwein gehalten und das gewonnene Fleisch eingekocht wurde (BSG SozR Nr. 1 zu § 915 RVO aF).

    Insoweit hat das BSG das Bestehen eines anderen Kleingartens angenommen (BSGE 36, 71, 72 = SozR Nr. 40 zu § 539 RVO); diese Entscheidung datiert allerdings vom 26. Juni 1973 und damit aus der Zeit vor dem Urteil vom 31. Oktober 1989 (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2), in dem der Senat den Begriff des anderen Kleingartens erstmals an den Flächenvorgaben des Bundeskleingartengesetzes ausgerichtet hat, sodass sie insoweit überholt ist.

    Besonders nahe liegend erscheint die Parallele zu der in BSGE 64, 252 (= SozR 2200 § 778 Nr. 2) veröffentlichten Entscheidung: Zwar ist die Zahl der Obstbäume hier mit 30 geringer als dort mit 43, jedoch ist das Grundstück im vorliegenden Fall mit 2028 qm etwa 500 qm größer und findet sich als weitere arbeitsaufwändige Anlage landwirtschaftlicher Bodenbewirtschaftung noch der Gemüsegarten, sodass durchaus von vergleichbaren Verhältnissen ausgegangen werden kann.

  • LSG Sachsen, 07.02.2002 - L 2 U 174/99  
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  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R  

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - landwirtschaftliches

    Dabei handelt es sich um Unternehmen, die "Land" bewirtschaften (Bodenbewirtschaftung), also um Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 123 RdNr 11; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 RdNr 4; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 123 RdNr 4, jeweils mwN).

    Soweit das BSG in seinen bisherigen Entscheidungen von einer "Geringfügigkeitsgrenze" gesprochen hat (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; BSG Beschluss vom 25. Oktober 1989 - 2 BU 99/89 - HV-Info 1990, 411) bezogen sich diese Äußerungen auf einen Mindestarbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung.

    So hat das BSG das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens angenommen in dem Fall eines mindestens 1.500 qm großen Grundstückes, auf dem 43 tragende Obstbäume standen (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2), ferner in dem Fall eines 440 qm großen Grundstückes, auf dem eine Ziege, fünf Hühner und ein Schwein gehalten und das gewonnene Fleisch eingekocht wurde (BSG SozR Nr. 1 zu § 915 RVO aF).

    Diese Entscheidung datiert indes vom 26. Juni 1973 und damit aus der Zeit vor der den Begriff des anderen Kleingartens an den Flächengrößen des Bundeskleingartengesetzes ausrichtenden Entscheidung vom 31. Oktober 1989 (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2).

    Wie das BSG bereits im Jahre 1989 (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2) entschieden hat, ist der Begriff des (anderen) Kleingartens eng an denjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten anzulehnen.

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