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   BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82   

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BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82 (https://dejure.org/1983,18084)
BSG, Entscheidung vom 25.01.1983 - 2 RU 35/82 (https://dejure.org/1983,18084)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 (https://dejure.org/1983,18084)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

    Auszug aus BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall bzw die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 12, 2ü2 ff; 13, 9, 11; 35, 216, 217; 38, 127, 128; H3, 110, 111).

    Das ist nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschenden Kausalitätslehre der Fall, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit unternehmens- und wegebedingte Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles anzusehen ist (vgl ua BSGE 12, 2ü2, 2ü5; 38, 127, 128).

  • BSG, 02.05.1979 - 2 RU 103/77
    Auszug aus BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    Bei der Gegenüberstellung des Alkoholeinflusses einerseits und der wege- und betriebsbedingten Umstände andererseits ist also entscheidend, ob der Verunglückte gerade wegen des Alkoholgenusses in eine Verkehrssituation geraten ist, die er auch als Nüchterner nicht anders hätte meistern können (BSG Urteil vom 2. Mai 1979 - 2 RU 103/77 - : Blutalkohol 16, M98 und SozSich 1979, 216), oder ob er bei der Begegnung mit einer - alkoholunabhängigen - Gefahr den Unfall wegen des Alkoholgenusses nicht hat verhindern können (BSG Urteil vom 30. April 1981 -8/8a RU 66/80 -).
  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 128/71

    Beweislast - Ungewißheit - Verkehrsunfall - Verkehrsuntüchtigkeit - Ursachen

    Auszug aus BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall bzw die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 12, 2ü2 ff; 13, 9, 11; 35, 216, 217; 38, 127, 128; H3, 110, 111).
  • BSG, 16.08.1960 - 2 RU 60/57
    Auszug aus BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall bzw die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 12, 2ü2 ff; 13, 9, 11; 35, 216, 217; 38, 127, 128; H3, 110, 111).
  • BSG, 16.08.1960 - 2 RU 119/58

    Ursächlichkeit alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    Danach ist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung eines Unfalls mitgewirkt hat, gegenüber den betriebs- und wegebedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache jedenfalls dann anzusehen, wenn der Verunglückte ohne den Alkoholeinfluß bei derselben Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre (BSGE 12, 2ü2, 2ü6; 13, 13, 15; 18, 101, 105).
  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 205/61
    Auszug aus BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    Danach ist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung eines Unfalls mitgewirkt hat, gegenüber den betriebs- und wegebedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache jedenfalls dann anzusehen, wenn der Verunglückte ohne den Alkoholeinfluß bei derselben Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre (BSGE 12, 2ü2, 2ü6; 13, 13, 15; 18, 101, 105).
  • BSG, 30.04.1981 - 8a RU 66/80
    Auszug aus BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    Bei der Gegenüberstellung des Alkoholeinflusses einerseits und der wege- und betriebsbedingten Umstände andererseits ist also entscheidend, ob der Verunglückte gerade wegen des Alkoholgenusses in eine Verkehrssituation geraten ist, die er auch als Nüchterner nicht anders hätte meistern können (BSG Urteil vom 2. Mai 1979 - 2 RU 103/77 - : Blutalkohol 16, M98 und SozSich 1979, 216), oder ob er bei der Begegnung mit einer - alkoholunabhängigen - Gefahr den Unfall wegen des Alkoholgenusses nicht hat verhindern können (BSG Urteil vom 30. April 1981 -8/8a RU 66/80 -).
  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 81/90

    Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

    Sie gilt nach ständiger Rechtspr des BSG jedenfalls für die Gebiete der Die Kriegsopferversorgung (KOV) und der Unfallversicherung (UV) (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr. 72; BSG Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 - VersorgB 1983, 95).

    Der Begriff der rechtlich wesentlichen Bedingung ist ein Wertbegriff (BSG Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 - VersorgB 1983, 95), der auch Billigkeitserwägungen umschließt.

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228, 229; BSG Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 -, HVGBG RdSchr. VB 41/83).

    Damit könnte die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit - je nachdem, wie drohend die Gefahrensituation nach dem ersten Verkehrsunfall und wie schwierig vermeidbar der zweite zu bewerten ist - auch für den zweiten Unfall die rechtlich allein wesentliche Ursache sein (BSG 2 RU 35/82, a.a.O.; so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10. Oktober 1989 - L 5 U 57/89, HV-Info 1/1990, 75; Brackmann a.a.O. S. 488e).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.01.2006 - L 2 U 110/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - innerer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (st. Rspr. seit BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; vgl auch BSGE 38, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSGE 43, 110, 111 = SozR 2200 § 548 Nr. 27; Urteil vom 2.5.1979 RU 103/77 ; Urteil vom 25.1.1983 2 RU 35/82 ; Urteil vom 25.11.1992 2 RU 40/91 ; Urteil vom 23.9.1997 2 RU 40/96; Urteil vom 17.2.1998 B 2 U 2/97 R).

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228, 229 = SozR 2200 § 548 Nr. 46; BSG, Urteil vom 25.1.1983 2 RU 35/82 ).

  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96

    Wegeunfall bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228, 229; BSG, Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 -, HVGBG RdSchr VB 41/83).
  • BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit -

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228 = SozR aaO; BSG, Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 - HVGBG RdSchr VB 41/93).
  • SG Marburg, 25.05.2009 - S 3 U 37/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - alkoholbedingte

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlagen, sondern "nur bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt [BSG, Urteil vom 25.01.1983, Az.: 2 RU 35/82].
  • LSG Bayern, 25.05.2004 - L 18 U 302/02

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Wege einer Zugunstenentscheidung;

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228; BSG, Urteil vom 25.01.1983 - 2 RU 35/82 - HVGBG Rundschreiben VB 41/93).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2002 - L 2 U 69/01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (seit dem Urteil vom 30.06.1960 = BSGE 12, 242, 245 = NJW 1960, 1636: BSGE 18, 101 = SozR Nr. 58 zu § 542 RVO; BSGE 38, 127; 45, 285, 286; 48, 228, 229; Urteile vom 31.03.1981, Az 2 BU 73/79, und 25.01.1983, Az 2 RU 35/82; BSGE 59, 193, 195f; Urteil vom 25.09.1992, Az 2 RU 40/91 = HV INFO 1993, 305ff; Beschluss vom 02.03.1993, Az 2 BU 214/92; Urteil vom 23.09.1997, Az 2 RU 40/96 = SGb 98, 600ff) schließt alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die betrieblichen Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich (also allein) wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (Brackmann/Krasney/ Burchardt/Wiester. Handbuch der Sozialversicherung Bd 3. Gesetzliche Unfallversicherung. 12. Aufl. § 8 RdNr 345 mwN).
  • LSG Bayern, 28.02.2001 - L 2 U 314/99

    Gewährung von Hinterbliebenenrente; Tod des Versicherten als Folge eines

    Da keine anderen betriebs- oder wegebedingten Umstände ersichtlich sind, die als mitursächlich für den Unfall in Frage kommen (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1983, Az.: 2 RU 35/82), hängt der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall allein davon ab, dass der ermittelte BAK-Wert den Beweis der entsprechenden Trunkenheit begründen kann.
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