Rechtsprechung
   BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,18878
BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83 (https://dejure.org/1985,18878)
BSG, Entscheidung vom 28.03.1985 - 2 RU 47/83 (https://dejure.org/1985,18878)
BSG, Entscheidung vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 (https://dejure.org/1985,18878)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,18878) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
    Auszug aus BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    den maßgebenden Verhältnissen des Einzelfalles - eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Umständen auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens gesehen werden kann, wenn beispielsweise die Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es verlangen oder jedenfalls für zweckmäßig erscheinen lassen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen (5 ua BSGE 1, 179, 183; 7, 249, 252; 17, 280, 282; Brackmann aaO S 482m, n; Gitter, SGB -Sozialversicherung-Gesamtkommentar Anm 26 zu S 548, Stichwort: "Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung"; Lauterbach/ Watermann" Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, S 548 Anm 39).

    Unter diesen Kriterien sind auch die vom Senat in seinem Urteil vom 30. August 1962 (BSGE 17, 280, 282) als Beispiele angeführten Veranstaltungen für alle Schwerbehinderten oder alle Lehrlinge eines Betriebes und das von dem Kläger in der Revisionserwiderung gebrachte Beispiel der Zusammenkunft von Arbeitsjubilaren zu würdigen.

    eine "soziale Komponente" eine maßgebende Rolle für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen bildet (5 auch BSGE 17, 280, 281), bedarf hier keiner abschlie- ßenden Entscheidung.

  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
    Auszug aus BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    Voraussetzung hierfür ist außer dem Erfordernis, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest ge- billigt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wird (3 ua BSGE 1, 179, 182; getragen.

    den maßgebenden Verhältnissen des Einzelfalles - eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Umständen auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens gesehen werden kann, wenn beispielsweise die Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es verlangen oder jedenfalls für zweckmäßig erscheinen lassen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen (5 ua BSGE 1, 179, 183; 7, 249, 252; 17, 280, 282; Brackmann aaO S 482m, n; Gitter, SGB -Sozialversicherung-Gesamtkommentar Anm 26 zu S 548, Stichwort: "Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung"; Lauterbach/ Watermann" Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, S 548 Anm 39).

  • BSG, 27.02.1985 - 2 RU 42/84

    Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen - Versicherungsschutz - Pflege der

    Auszug aus BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    Urteil des Senats vom 27. Februar 1985 2 RU 42/84) nicht doch -.
  • BSG, 28.07.1977 - 2 RU 49/76
    Auszug aus BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    Aber auch in diesen Fällen muß die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen (BSG Urteil 28. Juli 1977 2 RU 49/76 vom - -" hier.
  • BSG, 16.05.1984 - 9b RU 6/83

    Ausflug von Arbeitskollegen - Zurechnung - Nichtteilnahme eines Großteils der

    Auszug aus BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    7, 249, 251; 17, 280, 281; BSG SozR Nr. 66 zu % 5U2 RVO aF, SozR Nrn 18, 24, 35 zu 5 548 RVO, SozR 2200 S 548 Nrn 21 und 30, 5 550 Nr. 19; BSG USK 80303; BSG Urteil vom 16. Mai 198" - 9b RU 6/83 - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S ü82k ff mwN).
  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
    Auszug aus BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    den maßgebenden Verhältnissen des Einzelfalles - eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Umständen auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens gesehen werden kann, wenn beispielsweise die Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es verlangen oder jedenfalls für zweckmäßig erscheinen lassen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen (5 ua BSGE 1, 179, 183; 7, 249, 252; 17, 280, 282; Brackmann aaO S 482m, n; Gitter, SGB -Sozialversicherung-Gesamtkommentar Anm 26 zu S 548, Stichwort: "Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung"; Lauterbach/ Watermann" Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, S 548 Anm 39).
  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 83/75

    Betriebssport - Versicherung - Überschreiten des Ausgleichszwecks - Fußballspiele

    Auszug aus BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    Zutreffend hat das LSG zwar angenommen, daß es sich bei dem Fußballspiel zwischen Führungskräften des Unternehmens um eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebssportliche Veranstaltung schon deshalb nicht gehandelt hat, weil sie nicht im Rahmen des Betriebssports stattfand und nicht zu in gewisser Regelmäßigkeit durchgeführten Übungen gehörte (5 ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 1ü6).
  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
    Auszug aus BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    Zutreffend hat das LSG zwar angenommen, daß es sich bei dem Fußballspiel zwischen Führungskräften des Unternehmens um eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebssportliche Veranstaltung schon deshalb nicht gehandelt hat, weil sie nicht im Rahmen des Betriebssports stattfand und nicht zu in gewisser Regelmäßigkeit durchgeführten Übungen gehörte (5 ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 1ü6).
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die Teilnahme an Veranstaltungen, die nur der Kontaktpflege bzw der Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander dienen, begründete nach der bisherigen Rechtsprechung demgegenüber keinen Versicherungsschutz (vgl zB BSG vom 28.3.1985 - 2 RU 47/83 - HV-INFO 1985, Nr. 12, 17 und vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 9; vgl dazu aber auch Krasney, NZS 2006, 57, 58, 61) , selbst wenn gesellschaftliche Erwartungshaltungen im Arbeitsleben es den Beschäftigten geboten erscheinen lassen, an bestimmten Veranstaltungen und Zusammenkünften teilzunehmen (vgl BSG vom 27.5.1997 - 2 RU 29/96 - HVBG-INFO 1997, 2160) .
  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die Teilnahme an Veranstaltungen, die nur der Kontaktpflege bzw der Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander dienen, begründet nach der bisherigen Rechtsprechung keinen Versicherungsschutz (vgl zB BSG vom 28.3.1985 - 2 RU 47/83 - HV-INFO 1985, Nr. 12, 17 und vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 9; vgl dazu aber auch Krasney NZS 2006, 57, 58, 61) , selbst wenn gesellschaftliche Erwartungshaltungen im Arbeitsleben es den Beschäftigten geboten erscheinen lassen, an bestimmten Veranstaltungen und Zusammenkünften teilzunehmen (vgl BSG vom 27.5.1997 - 2 RU 29/96 - HVBG-INFO 1997, 2160) .
  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch eine die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigern dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; Brackmann, a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).

    Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach den in der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Umständen auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens gesehen werden kann, wenn z.B. die Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es verlangen oder jedenfalls für zweckmäßig erscheinen lassen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen (BSG Urteil vom 28. März 1985 - a.a.O. - Brackmann a.a.O. S. 482 m/n, jeweils m.w.N.).

  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Allerdings hat das BSG stets den engen Zusammenhang zwischen dem Erfordernis, dass die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - grundsätzlich - allen Betriebsangehörigen offensteht, und dem objektiven Zweck, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern und zu pflegen, betont und für Fälle eines beschränkten Teilnehmerkreises als Folge ebenfalls zwingend verlangt, dass die Veranstaltung von ihrer Zielrichtung her der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen muss (BSG vom 28. Juli 1977 - 2 RU 49/76; BSG vom 27. Februar 1985 - 2 RU 42/84 und BSG vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83; BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R).

    Eine rein "betriebliche Zielsetzung" wie die Kontaktförderung rechtfertigt es entsprechend auch bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Veranstaltung nur für Führungskräfte nicht, Versicherungsschutz anzunehmen (BSG vom 27. Februar 1985 - 2 RU 42/84 für geselliges Zusammensein von Führungskräften; BSG vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 für Fußballspiel und anschließender geselliger Zusammenkunft von Führungskräften; siehe auch Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII, Rz. 105a m. w. N.; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 8 Rz. 152).

  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Incentive-Reise

    Dem stand schon der Zweck des als Incentive-Reise geplanten und durchgeführten Ausflugs nach Mallorca entgegen, der nicht maßgeblich darauf zielte, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen zu fördern (BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG Urteil vom 25. August 1994 - aaO - Brackmann aaO S 482 k ff mwN).
  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96

    Unfallgeschehen in sachlicher Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 30, 69; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -USK 9549; Brackmann a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).
  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 40/93

    Arbeitsunfall bei sportlicher Betätigung (hier: Fußball); Zusammenhang

    Ein Versicherungsschutz unter diesem Aspekt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Veranstaltung dazu dient, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander zu pflegen (BSGE 1, 179, 182; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; Brackmann aaO S 482k ff mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1999 - L 17 U 166/98

    Gewährung von Verletztenrente ; Skiunfall als Arbeitsunfall ; Geschäftsführer

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (vgl. u.a. BSG 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 30, 69; BSG Urteil vom 28.03.1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549; BSG Urteil vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - L 15 U 440/20
    Hierzu hat sie auf Urteile des BSG vom 28.07.1977 (2 RU 49/76) und vom 27.02.1985 (2 RU 42/84) sowie vom 28.03.1985 (2 RU 47/83) verwiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht