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   BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96   

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https://dejure.org/1997,4250
BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96 (https://dejure.org/1997,4250)
BSG, Entscheidung vom 18.11.1997 - 2 RU 47/96 (https://dejure.org/1997,4250)
BSG, Entscheidung vom 18. November 1997 - 2 RU 47/96 (https://dejure.org/1997,4250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Jahresarbeitsverdienst - Berechnung - Verletztenrente - Arbeitsunfall - Unfallrente - Erwerbsunfähigkeit - Finger - Tariflohn - Geschlecht - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Judicialis

    RVO § 565 in der bis zum Jahre 1963 geltenden Fassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für eine weibliche Versicherte für einen Arbeitsunfall aus dem Jahr 1950

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 670
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s grundlegend BAGE 1, 258), der sich der Senat anschließt, umfassen der Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) und das Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) auch den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit.

    Allein diese Regelung verdeutlicht das Fehlen jeglichen Grundes für eine Differenzierung der von Männern und Frauen erbrachten gleichen Arbeitsleistungen (s BAGE 1, 258, 267).

    Für gleiche Arbeitsleistung hat die Frau Anspruch auf Lohn, den der Mann erhalten würde, wenn er diese Arbeit zu leisten hätte (BAGE 1, 258, 266).

    Tarifverträge sind zwar materielles Recht iS des Art. 3 Abs. 2 und 3 und des Art. 117 Abs. 1 GG; sie sind jedoch keine formellen Gesetze (BAGE 1, 258, 263); auf die sich Art. 100 Abs. 1 GG bezieht (BVerfGE 1, 184, 201; 3, 357, 359).

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96
    Die meistens für den Lohnabstand von Männern und Frauen bedeutsamen Gründe wie insbesondere jene, die auf familiären Pflichten der Frauen beruhen (s BVerfGE 43, 213, 226), sind, wie das BVerfG weiter feststellt, nicht funktional, sondern allenfalls traditionell arbeitsteilig geprägt.

    Das gleiche gilt für den Beschluß des BVerfG vom 26. Januar 1977 (BVerfGE 43, 213).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96
    So hatte das BVerfG in seinem Beschluß vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335) die Frage zu entscheiden, ob - entsprechend dem damaligen Recht - in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten die mit Pflichtbeiträgen belegten Monate der ersten fünf Kalenderjahre bei männlichen und weiblichen Versicherten nach unterschiedlich hoch pauschalierten Bruttoarbeitsentgelten bewertet werden dürfen (§ 32 Abs. 4 Buchst b des Angestellten-Versicherungsgesetzes - AVG - iVm der Leistungsgruppe 3 der Anlage zu § 32a AVG).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96
    Nach dieser Entscheidung des BVerfG verbietet Art. 3 Abs. 2 GG rechtliche Regelungen, die allein an den Unterschied der Geschlechter anknüpfen (aaO 342), wobei allerdings nicht solche Regelungen ausgeschlossen sind, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (s auch BVerfGE 3, 225, 242; 52, 369, 374).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvO 4/53

    Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG und vorkonstitutionelles Recht

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96
    Tarifverträge sind zwar materielles Recht iS des Art. 3 Abs. 2 und 3 und des Art. 117 Abs. 1 GG; sie sind jedoch keine formellen Gesetze (BAGE 1, 258, 263); auf die sich Art. 100 Abs. 1 GG bezieht (BVerfGE 1, 184, 201; 3, 357, 359).
  • BSG, 24.08.1976 - 8 RU 16/76

    Krankenversicherung aufgrund der Kassenmitgliedschaft und die ledigliche

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96
    Da es aber für Versicherte in einer Berufs- oder Schulausbildung und für Jugendliche, die zZt des Versicherungsfalls noch nicht 21 Jahre alt waren, eine Härte bedeuten würde, wenn ihre Rente auch im höheren Lebensalter aufgrund des JAV vor dem Versicherungsfall berechnet würde (Podzun BG 1952, 250, 251 f; s auch BSGE 42, 163, 169 zu § 573 Abs. 1 RVO idF des UVNG), sieht § 565 RVO aF vor, daß ab dem Zeitpunkt, in welchem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen worden wäre (Abs. 1) bzw nach Vollendung des 21. Lebensjahres (Abs. 2 iVm Abs. 1) die Rente nach dem Entgelt neu berechnet wird, das "dann", dh zZt der Vollendung des 21. Lebensjahres für Personen gleicher Ausbildung durch Tarif oder sonst für einzelne Berufs- oder Lebensjahre festgesetzt ist.
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96
    Tarifverträge sind zwar materielles Recht iS des Art. 3 Abs. 2 und 3 und des Art. 117 Abs. 1 GG; sie sind jedoch keine formellen Gesetze (BAGE 1, 258, 263); auf die sich Art. 100 Abs. 1 GG bezieht (BVerfGE 1, 184, 201; 3, 357, 359).
  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79

    Versorgungsordnung - Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsleistung - Ausschluß -

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96
    Denn den Frauen würde nur wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ein geringerer Lohn als Männer bei sonst gleichen Voraussetzungen gezahlt werden (BAGE aaO 265; s auch BAGE 29, 122, 126; 38, 232, 242).
  • BAG, 20.04.1977 - 4 AZR 732/75

    Haushaltszulage - Antragspflicht - Nachweispflicht - Doppelverdienerehe -

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96
    Denn den Frauen würde nur wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ein geringerer Lohn als Männer bei sonst gleichen Voraussetzungen gezahlt werden (BAGE aaO 265; s auch BAGE 29, 122, 126; 38, 232, 242).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96
    Nach dieser Entscheidung des BVerfG verbietet Art. 3 Abs. 2 GG rechtliche Regelungen, die allein an den Unterschied der Geschlechter anknüpfen (aaO 342), wobei allerdings nicht solche Regelungen ausgeschlossen sind, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (s auch BVerfGE 3, 225, 242; 52, 369, 374).
  • BSG, 21.10.1958 - 2 RU 81/56
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