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   BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88   

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BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88 (https://dejure.org/1988,21453)
BSG, Entscheidung vom 30.05.1988 - 2 RU 5/88 (https://dejure.org/1988,21453)
BSG, Entscheidung vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 (https://dejure.org/1988,21453)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 31.01.1984 - 2 RU 74/82

    Schüler - Oberstufe - Hausaufgaben - Schuleigene Räumlichkeiten - Arbeitsunfall -

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO nF auch vom Gesetzgeber als in der dargelegten Weise begrenzt angesehen worden ist (BSGE 35 aaO S 211; 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr. 16; 56, 129, 131 = SozR 2200 § 539 Nr. 96).

    Das gilt sowohl in räumlicher Hinsicht (s BSGE 55, 141, 143 = SozR 2200 § 550 Nr. 55; BSGE 56, 129, 131) als auch bezüglich der sachlichen Voraussetzungen der Aufgabe, die gerade keine organisatorischen Vorgaben und Sachzwänge enthält, unter denen der Senat in anderen Fällen Versicherungsschutz bejaht hat (s SozR 2200 § 539 Nr. 120; BSGE 57, 260 = SozR 2200 § 549 Nr. 9; BSGE 51 aaO).

  • BSG, 18.02.1987 - 2 RU 19/86

    Verantwortungsbereich der Schule - Versicherungsschutz eines Schülers

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    Indessen kann in der Schülerunfallversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden; hier ist der Versicherungsschutz deutlich enger als in der gewerblichen Unfallversicherung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zuletzt SozR 2200 § 539 Nr. 120 mwN und Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 41/87 -).

    Das gilt sowohl in räumlicher Hinsicht (s BSGE 55, 141, 143 = SozR 2200 § 550 Nr. 55; BSGE 56, 129, 131) als auch bezüglich der sachlichen Voraussetzungen der Aufgabe, die gerade keine organisatorischen Vorgaben und Sachzwänge enthält, unter denen der Senat in anderen Fällen Versicherungsschutz bejaht hat (s SozR 2200 § 539 Nr. 120; BSGE 57, 260 = SozR 2200 § 549 Nr. 9; BSGE 51 aaO).

  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 150/70

    Verteilung der Entschädigungslast nach Reichsversicherungsordnung (RVO). -

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    Hierzu hat das BSG entschieden, daß Versicherungsschutz nicht für Unfälle besteht, die sich außerhalb des Bereichs jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsmäßigen betrieblichen oder schulischen Aufsicht ereignen (BSGE 35, 207, 209 = SozR Nr. 37 zu § 539 RVO).
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    Dazu hat der Senat bereits entschieden, daß Sinn und Zweck der Schülerunfallversicherung den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern nicht ausschließen (BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr. 55).
  • BSG, 27.01.1976 - 8 RU 114/75
    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO nF auch vom Gesetzgeber als in der dargelegten Weise begrenzt angesehen worden ist (BSGE 35 aaO S 211; 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr. 16; 56, 129, 131 = SozR 2200 § 539 Nr. 96).
  • BSG, 30.03.1988 - 2 RU 41/87
    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    Indessen kann in der Schülerunfallversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden; hier ist der Versicherungsschutz deutlich enger als in der gewerblichen Unfallversicherung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zuletzt SozR 2200 § 539 Nr. 120 mwN und Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 41/87 -).
  • BSG, 19.05.1983 - 2 RU 79/82

    Unfallversicherungsschutz - Hausaufgabenbetreuung - Schadenersatz - Schüler

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    Das gilt sowohl in räumlicher Hinsicht (s BSGE 55, 141, 143 = SozR 2200 § 550 Nr. 55; BSGE 56, 129, 131) als auch bezüglich der sachlichen Voraussetzungen der Aufgabe, die gerade keine organisatorischen Vorgaben und Sachzwänge enthält, unter denen der Senat in anderen Fällen Versicherungsschutz bejaht hat (s SozR 2200 § 539 Nr. 120; BSGE 57, 260 = SozR 2200 § 549 Nr. 9; BSGE 51 aaO).
  • BSG, 01.02.1979 - 2 RU 107/77

    Nur in der Schule versichert

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    Dies betrifft bei Schülern allgemeinbildender Schulen insbesondere die Erledigung von Schulaufgaben in der privaten Lebenssphäre, zu der vor allem der häusliche Bereich des Schülers zählt (s BSG SozR 2200 § 539 Nr. 54 und BSGE 51 aaO).
  • BSG, 13.12.1984 - 2 RU 33/83
    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    Das gilt sowohl in räumlicher Hinsicht (s BSGE 55, 141, 143 = SozR 2200 § 550 Nr. 55; BSGE 56, 129, 131) als auch bezüglich der sachlichen Voraussetzungen der Aufgabe, die gerade keine organisatorischen Vorgaben und Sachzwänge enthält, unter denen der Senat in anderen Fällen Versicherungsschutz bejaht hat (s SozR 2200 § 539 Nr. 120; BSGE 57, 260 = SozR 2200 § 549 Nr. 9; BSGE 51 aaO).
  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 8/16 R

    Schüler sind bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert

    Der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b Alt 1 SGB VII auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt (stRspr ua BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr. 16; vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 - SozR 2200 § 548 Nr. 53; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr. 55 S 147 f; vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - Juris RdNr 15; vom 24.1.1990 - 2 RU 22/89 - Juris RdNr 14, vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 22; vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - Juris RdNr 16; vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 und vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 13; Linder, WzS 2017, 35) .

    Demgemäß hat der Senat Schüler, die im häuslichen Bereich unterrichtsvorbereitend ein Werkstück erstellen (BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 107/77 - SozR 2200 § 539 Nr. 54), ebenso wenig für versichert erachtet wie solche, die für die schulische Foto-AG in der Altstadt ohne weitere Aufsicht fotografieren (BSG vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - Juris) .

  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2016 - L 6 U 4904/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Schüler - sachlicher Zusammenhang -

    Dass die Schüler die Arbeit, abgesehen vom vorgegebenen Abgabetermin, relativ frei gestalten konnten, insbesondere keine Vorgaben zu Drehzeitpunkt und Drehort bestanden, macht die Projektarbeit nicht zu einer Hausaufgabe (zur Abgrenzung vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 -, juris, Rz. 17), auch wenn die betroffenen Schüler diese bei ihrer Befragung durch die Polizei so eingeordnet haben mögen.
  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89

    Versicherungsschutz in der Unfallversicherung bei studienbezogenem

    Hier ist der Versicherungsschutz enger als in der gewerblichen Unfallversicherung (s Urteile des Senats zuletzt vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857 - und vom 24. Januar 1990 aaO.; s auch Brackmann aaO. S. 483 o/p).

    Wenn andererseits Aufgabe (z.B. fotografische Aufnahmen für die Fotoarbeitsgemeinschaft) durch ihre allgemein gehaltene Fassung, den Charakter als Hausaufgabe wahrt und damit unmißverständlich aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und uneingeschränkt dem privaten Bereich des Schülers zugewiesen wurde, so ist kein Versicherungsschutz auf dem Weg gegeben, Motive für die fotografischen Aufnahmen zu suchen; in einem solchen Fall ist die Erfüllung der Aufgabe jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht entzogen (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 2 RU 5/88 - USK 8857).

  • BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96

    Versicherungsschutz eines Studenten bei Vorbesprechung für eine Praktikumsstelle

    Wenn andererseits die im Unterricht gestellte Aufgabe (zB fotografische Aufnahmen für die Fotoarbeitsgemeinschaft) durch ihre allgemein gehaltene Fassung den Charakter als Hausaufgabe wahrt und damit aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und dem privaten Bereich des Schülers zugewiesen wurde, so ist kein Versicherungsschutz auf dem Weg gegeben, Motive für die fotografischen Aufnahmen zu suchen; in einem solchen Fall ist die Erfüllung der Aufgabe jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht entzogen (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857).
  • BSG, 31.03.2022 - B 2 U 5/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - kein Unfallversicherungsschutz

    Der Kreis der versicherten Tätigkeiten und der Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung erstrecken sich seit jeher auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (stRspr; ua BSG Urteile vom 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 53 RdNr 20 - "Armeesportclub", vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 38 RdNr 14 - "Videodreh", vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 13, vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7, vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - juris RdNr 16, vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 34, vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 22, vom 24.1.1990 - 2 RU 22/89 - juris RdNr 14, vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - juris RdNr 15, vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr. 55 S 147 f, vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 - SozR 2200 § 548 Nr. 53 und vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr. 16; Linder, WzS 2017, 35; ausführlich Schlaeger in ders/Linder/Bruno, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2. Aufl 2020, Kap 5 RdNr 56 ff).
  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R

    Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden bei der dualen Berufsausbildung

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlußarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen (BSG Urteil vom 30. März 1988 -2 RU 61/87- USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88- USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 -2 RU 13/92- HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
  • SG Lüneburg, 06.09.2011 - S 3 U 42/09

    Schüler erhält bei Unfall auf der Fahrt zu einem Schulprojekt während der

    Sie bezieht sich insoweit auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.05.1988, Aktenzeichen 2 RU 5/88.

    Die Rechtsprechung hat hierbei bestimmte Kriterien aufgestellt (s. Bundessozialgericht, Urteil v. 30.05.1988, Az. 2 RU 5/88 - juris, zu einem Wegeunfall im Rahmen einer schulischen Foto-Arbeitsgemeinschaft): In der Schülerunfallversicherung kann danach nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden.

    Bei den Videoaufnahmen handelte es sich damit nicht etwa um eine Freizeitveranstaltung, die im Rahmen der Schule stattfand (so der Fall bei einer Foto-AG, die außerhalb des schulischen Kernbereichs stattfindet, vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 30.05.1988, Az. 2 RU 5/88 - juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2006 - L 1 U 602/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
  • SG Gießen, 20.01.2006 - S 1 U 166/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 S 1 SGG auf

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 17 U 34/20

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf alle Verrichtungen, die in einem sachlichen oder inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen oder wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind (BSG, Urteil vom 27.01.1976 - 8 RU 114/75; BSG Urteil vom 30.05.1988 - 2 RU 5/88 - Urteil vom 25.01.1979 - 8a RU 54/78 -), vielmehr muss als weitere Voraussetzung der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule betroffen sein (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R -).
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