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   BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89   

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BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89 (https://dejure.org/1990,23342)
BSG, Entscheidung vom 28.08.1990 - 2 RU 64/89 (https://dejure.org/1990,23342)
BSG, Entscheidung vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 (https://dejure.org/1990,23342)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87

    Erhöhte Ansteckungsgefahr - Kausalzusammenhang - Infektionskrankheit als

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89
    Denn die haftungsbegründende Kausalität gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - HV-Info 1988, 1798; Brackmann aaO S 244m II, jeweils mwN), für die der Anspruchsteller die objektive Beweislast nach dem allgemeinen Grundsatz trägt, daß die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der aus der Tatsache ein Recht herleiten will (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1; Brackmann aaO).

    Der Versicherte wird wie beim Unfall vom Versicherungsschutz nur umfaßt, wenn er die in einer BKVO bezeichnete Krankheit bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO aufgeführten Tätigkeiten erleidet, die Krankheit also eine BK ist, Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist daher, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer dieser Tätigkeiten gegeben ist (haftungsbegründende Kausalität, s BSG-Urteil vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 99/79 - und BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - aaO).

    Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die zumindest notwendige Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO den Nachweis, daß der Versicherte bei der beruflichen Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (BSGE 6, 186, 188; BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - aaO; Brackmann aaO S 491n, jeweils mwN).

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89
    versicherten Tätigkeit sowie dem Unfall und der Körperschädigung reicht zwar eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (BSGE 45, 285, 286; BSGE 58, 80, 83; Brackmann aaO S 480m mwN).
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89
    versicherten Tätigkeit sowie dem Unfall und der Körperschädigung reicht zwar eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (BSGE 45, 285, 286; BSGE 58, 80, 83; Brackmann aaO S 480m mwN).
  • BSG, 11.06.1990 - 2 RU 53/89

    Berufserkrankung bei Fernfahren

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89
    Unfall ist ein von außen einwirkendes körperlich schädigendes und zeitlich begrenztes Ereignis (BSG-Urteil vom 11. Juni 1990 - 2 RU 53/89 - sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 479, jeweils mwN).
  • BSG, 11.12.1957 - 2 RU 80/54
    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89
    Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die zumindest notwendige Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO den Nachweis, daß der Versicherte bei der beruflichen Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (BSGE 6, 186, 188; BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - aaO; Brackmann aaO S 491n, jeweils mwN).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 7/84
    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89
    Auch eine Infektionskrankheit kann eine Körperschädigung darstellen, welche die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt (BSGE 15, 41, 45; BSG-Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 7/84 - BAGUV-RdSchr Nr. 46/85).
  • BSG, 29.10.1980 - 2 RU 99/79
    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89
    Der Versicherte wird wie beim Unfall vom Versicherungsschutz nur umfaßt, wenn er die in einer BKVO bezeichnete Krankheit bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO aufgeführten Tätigkeiten erleidet, die Krankheit also eine BK ist, Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist daher, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer dieser Tätigkeiten gegeben ist (haftungsbegründende Kausalität, s BSG-Urteil vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 99/79 - und BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - aaO).
  • BSG, 25.08.1961 - 2 RU 106/59

    Anerkennung einer Berufskrankheit - Zurechenbarkeit einer Krankheit zu einer

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89
    Auch eine Infektionskrankheit kann eine Körperschädigung darstellen, welche die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt (BSGE 15, 41, 45; BSG-Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 7/84 - BAGUV-RdSchr Nr. 46/85).
  • BSG, 26.09.1961 - 2 RU 191/59
    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89
    Voraussetzung ist, daß die zur Erkrankung führende Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tag eingetreten ist (BSGE 15, 112, 113).
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - stationäre

    Das Eindringen eines Bakteriums in den Körper ist ein solches zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (vgl dazu BSG Urteile vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R - UV-Recht Aktuell 2009, 763, vom 28.8.1990 - 2 RU 64/89 - USK 90180 und vom 30.4.1985 - 2 RU 7/84 - USK 8544) .
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Der Senat hat in früheren Entscheidungen zur BK 3101 festgestellt, dass die notwendige Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit den Nachweis einer berufsbedingten besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr erfordere (BSG vom 11. Dezember 1957 - 2 RU 80/54 - BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zu 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG vom 28. September 1972 - 7 RU 34/72; BSG vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - mwN; BSG vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1 RdNr 10 mwN; BSG vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R - Juris RdNr 15).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 6/04 R

    Berufskrankheit - Arbeitsunfall - Unfall - Lärmschwerhörigkeit - Knalltrauma -

    Die Rechtsprechung des BSG zur BK 3102 - Infektionskrankheiten - (SozR 5670 Anl 1 Nr. 3102 Nr. 1, s auch Urteile vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - USK 90180 und 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - USK 97103) steht der soeben dargestellten Trennung von Dauerlärmschäden als BK 2301 und Knalltraumen als (Arbeits-)unfälle aufgrund der anderen Struktur der beschriebenen Einwirkung nicht entgegen.
  • BVerwG, 26.04.2005 - 5 C 11.04

    Berufskrankheit, Risiko der Entstehung einer -; Beschäftigungsverbot,

    Eine derartige Beschränkung vernachlässigte die selbständige Bedeutung der Aufnahme der "Wohlfahrtspflege" und der "anderen Tätigkeit" und ist auch sonst nicht zur Eingrenzung von "Berufskrankheiten" erforderlich, weil es maßgeblich auch darauf ankommt, dass durch die konkrete berufliche Tätigkeit eine besondere, überdurchschnittliche Gefahr in Bezug auf die jeweils in Rede stehende Infektion bestehen muss (s. nur BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 1988, 823; Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - ; Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - BB 1998, 327; s.a. - für die Anerkennung als Dienstunfall - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1990 - 4 S 1743/88 - DVBl 1990, 885 ).
  • LSG Bayern, 14.11.2006 - L 17 U 200/04

    Anerkennung und Entschädigung einer Hepatitis C-Erkrankung als Folge eines

    Auch eine Infektionskrankheit kann eine Körperschädigung darstellen, welche die Merkmale eines Arbeitsunfalles erfüllt (BSG, Urteil vom 28.08.1990 Az 2 RU 64/89 mwN - juris Recherche).

    Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfall (Infektion) und der versicherten Tätigkeit sowie dem Unfall und der Körperschädigung reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, alle sonstigen Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein (BSG vom 28.08.1990 aaO mwN).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2007 - L 9 U 477/02

    Anerkennung einer Hepatitis-C Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 3101 Anlage

    Dies bezieht sich auch auf die zur Beurteilung der Ursächlichkeit maßgeblichen Anknüpfungstatsachen (vgl. BSG, Urt. v. 28. August 1990, Az. 2 RU 64/89).

    Vom Vorliegen einer wesentlich beruflich verursachten Infektionskrankheit kann hiernach nur dann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Anspruchsteller bei seiner versicherten beruflichen Tätigkeit einer besonderen, über das allgemeine Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (BSG, Urt. v. 28. August 1990, Az 2 RU 64/89; Urt. v. 30. Mai 1988, Az. 2 RU 33/87).

  • SG Speyer, 09.05.2023 - S 12 U 88/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Corona-Infektion -

    Denn die haftungsbegründende Kausalität gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für die der Anspruchssteller die objektive Beweislast nach dem allgemeinen Grundsatz trägt, dass die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der aus der Tatsache ein recht herleiten will (BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 64/89 -, juris Rn. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2003 - L 6 U 160/01

    Feststellung einer Herzerkrankung als Berufskrankheit; Verletztenrente aufgrund

    Ohne den Nachweis ansteckungsgefährlicher Kontakte ist für die Feststellung der Kausalzusammenhang bedeutsam, ob aus anderen Gründen, etwa der Eigenart der in Rede stehenden Tätigkeit oder der Stelle, an der sie ausgeübt wird, eine außergewöhnliche Ansteckungsgefahr folgt (BSG Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87; 28. August 1990 - 2 RU 64/89 in Meso B 260/18; 18. November 1997 - 2 RU 15/97 mwNw).

    Die Situation der Klägerin ist demgegenüber vergleichbar mit der einer an Grippe erkrankten Kindergärtnerin oder einer an Hepatitis B erkrankten Altenpflegerin, bei der das BSG jeweils eine besondere Gefahr der Ansteckung mit Infektionskrankheiten verneint hat (BSG Urteile vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - in Meso B 260/18; vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - in Meso B 150/27).

  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R

    Berufskrankheit - erhöhte Infektionsgefahr - Nahrung - Koch - Toxoplasmose

    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist daher, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer dieser Tätigkeiten gegeben ist (haftungsbegründende Kausalität, s Bundessozialgericht , Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - = HV-Info 1988, 1798 und vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - = USK 90180 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.2022 - L 1 U 3357/21
    Nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist das Erfordernis zeitlicher Begrenzung dann erfüllt, wenn das Ereignis einen relativ kurzen, etwa einer Arbeitsschicht vergleichbaren Zeitraum andauert (BSG, Urteil vom 25. August 1961 - 2 RU 106/59 - SozR Nr. 5 zu 5. BKVO Anl. Nr. 39 = BSGE 15, 41, Rn. 19; BSG, Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 RU 17/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 71, Rn. 14; BSG, Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - juris, Rn. 15; G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl, § 8 SGB VII, Stand: 15. Dezember 2021, Rn. 120; Schulin in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 28 Rn. 10 ff.; Krasney in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 8 Rn. 15; Schwerdtfeger in: Lauterbach, Unfallversicherung, § 8 Rn. 26 jeweils m.w.N.).

    Es muss sich um ein Ereignis an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tag handeln (BSG - 2 RU 64/89 -, a.a.O.).  Eine von mehreren, nacheinander in verschiedenen Arbeitsschichten insgesamt die Versicherten treffende Einwirkung, die zu einer Schädigung führt, ist nur dann als wesentliche Bedingung zu werten, wenn sie sich aus der Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht nur die letzte mehrerer gleichwertiger Einwirkungen bildet (BSG - 2 RU 17/84 -, a.a.O.).

  • LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - betrieblich veranlasste Impfung

  • SG Speyer, 07.02.2024 - S 12 U 178/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Nachweis im

  • SG Karlsruhe, 13.06.2023 - S 11 U 2168/22

    Voraussetzungen der Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall

  • SG Speyer, 07.02.2023 - S 12 U 188/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Infektion mit Covid-19-Virus -

  • BSG, 09.10.1996 - 2 BU 236/96

    Unfallereignis - Entbehrlichkeit - Krankenhaus - Hepatitis-B-Infektrisiko

  • SG Augsburg, 29.11.2022 - S 11 U 92/22

    COVID-19-Erkrankung eines Fallmanagers in einem Jobcenter als Arbeitsunfall oder

  • LSG Bayern, 23.03.2017 - L 17 U 215/16

    Kein Nachweis einer besonderen Infektionsgefahr bei der BK 3101

  • SG Berlin, 21.08.2006 - S 98 U 408/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - zu Unrecht gewährter Vorschuss auf

  • VG Osnabrück, 06.10.2004 - 3 A 37/03

    Dienstausübung; Dienstbezogenheit der Gefahr; Dienstunfall; Lebensrisiko;

  • LSG Bayern, 22.07.2003 - L 3 U 111/03

    Hepatitis-B-Erkrankung; Im Vergleich zur Normalbevölkerung hinausgehende

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2003 - L 2 U 180/01

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Hepatitis C - Erkrankung -

  • LSG Hessen, 30.06.1993 - L 3 U 954/90

    Keine Entschädigung einer Infektionskrankheit (Meningitis) als Berufskrankheit

  • LSG Bayern, 23.04.2002 - L 3 U 357/01

    Hepatitis C-Erkrankung einer Krankenschwester als Berufskrankheit; Erforderlicher

  • LSG Hessen, 18.03.1998 - L 3 U 94/95

    Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität - Infektionskrankheit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2015 - L 14 U 5/15
  • SG Cottbus, 25.05.2023 - S 13 U 56/21
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