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   BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95   

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BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95 (https://dejure.org/1996,1444)
BSG, Entscheidung vom 01.02.1996 - 2 RU 7/95 (https://dejure.org/1996,1444)
BSG, Entscheidung vom 01. Februar 1996 - 2 RU 7/95 (https://dejure.org/1996,1444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung von Gesellschaftern - Konkurs - Beitragsrückstände - Gesetzliche Unfallversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGG § 164 Abs. 2 S. 3; RVO §§ 658 Abs. 2, 723 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 2; AktG §§ 302, 303; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
    Keine Gesellschafterhaftung für Beitragsrückstände bei GmbH-Konkurs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGG § 164 Abs. 2 S. 3; RVO § 658 Abs. 2, § 723 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 2; AktG §§ 302, 303; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStR 1992 Abschn. 21 Abs. 5 S. 7
    Durchgriffshaftung der GmbH-Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten (hier: Beitragsrückstände zur gesetzlichen Unfallversicherung) - Strenge Begrenzung auf die Fälle der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsformmißbrauchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung der Gesellschafter einer in Konkurs gefallenen GmbH für deren Beitragsrückstände zur gesetzlichen Unfallversicherung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 94
  • ZIP 1996, 1134
  • MDR 1996, 1269
  • VersR 1996, 1434
  • BB 1996, 2149
  • DB 1996, 1475
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/92

    Haftung des Alleingesellschafters - Beitragsansprüche - Konzernhaftung -

    Auszug aus BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95
    Zur persönlichen Haftung der Gesellschafter einer in Konkurs gefallenen GmbH für deren Beitragsrückstände zur gesetzlichen Unfallversicherung (i. A. an BSG SozR 3-7685 § 13 Nr. 1).

    Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der sog Durchgriffshaftung (RGZ 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 13; 68, 312, 315; BSGE 45, 279, 284; 56, 76, 81; 75, 82, 84 - jeweils mwN), muß der GmbH-Gesellschafter in besonderen Ausnahmefällen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften.

    Der Mißbrauch kann sowohl in der mißbräuchlichen Gründung und dem Einsatz der juristischen Person bestehen als auch in der mißbräuchlichen Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit einer zunächst ohne Mißbrauch gegründeten juristischen Person (BSGE 56, 76, 81; s auch BSGE 75, 82, 85).

    Auf einen Mißbrauch im oa Sinne hinweisende Umstände sind hier nicht gegeben; weder liegt eine mißbräuchliche Vermögensvermischung zwischen Gesellschafts-und Privatvermögen noch eine (materielle) Unterkapitalisierung vor (s dazu eingehend BSGE 75, 82, 84).

    Das BSG hat bereits entschieden, hierfür reiche aber in keinem Fall der Vorwurf aus, der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hätte angesichts einer "Krise" der Gesellschaft und ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit den Geschäftsbetrieb einstellen oder versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beenden müssen, um nicht weitere Beitragsschulden auflaufen zu lassen; darin allein könne kein Verhalten gesehen werden, das unter den strengen Anforderungen der Durchgriffshaftung als treuwidriger Mißbrauch zu werten wäre (BSGE 75, 82, 85).

    Zur Begründung einer Durchgriffshaftung findet sich darüber hinaus die allgemeine Formel, ein Haftungsdurchgriff auf einen Gesellschafter sei ausnahmsweise auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine Berufung auf die Selbständigkeit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar, insbesondere weil die Rechtsfigur mißbraucht oder dem Zweck der Rechtsordnung zuwider verwendet worden ist (BSGE 75, 82, 84 f).

    Bei Erfüllung der hierfür geltenden Voraussetzungen hat dieses von der Rechtsprechung insbesondere des BGH entwickelte Rechtsinstitut (vgl statt aller zuletzt BGH NJW 1995, 1544, 1545 sowie BSGE 75, 82, 87, jeweils mwN, und die zusammenfassende Darstellung von Michalski/Zeidler, NJW 1996, 224 ff) für Einmann-Gesellschaften und gleichstehende Fälle die unbeschränkte persönliche Haftung des herrschenden Unternehmensgesellschafters zur Folge.

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77

    Beiträge zur Unfallversicherung - Haftung - Unternehmer -

    Auszug aus BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann daher grundsätzlich nicht ihr Unternehmer oder ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280 sowie Urteil des Senats vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 12/89 - HV-INFO 1990, 112; ebenso Brackmann aaO S 470p; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 5 II Buchst h aa).

    Der Mitgesellschafter kann daher bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH auch nicht wegen der Beitragsschulden der GmbH zur gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden (BSGE 45, 279).

    Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 sowie BSG Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 - USK 81274), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter (BSG Urteil vom 25. Oktober 1989 aaO).

    Dabei hält es der Senat auch im Interesse der - vom LSG ebenfalls hervorgehobenen -Rechtssicherheit und -klarheit für bedeutsam, daß die Rechtsverhältnisse leicht und mit einem eindeutigen Ergebnis zu ermitteln sind, während die Ermittlungen über die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter einer GmbH, die zB auch auf der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft beruhen können, nicht nur erhebliche Schwierigkeiten, sondern auch hinsichtlich des Ergebnisses häufig Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten bieten (BSGE 45, 279, 281), wie auch der vorliegende Fall deutlich macht.

    Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der sog Durchgriffshaftung (RGZ 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 13; 68, 312, 315; BSGE 45, 279, 284; 56, 76, 81; 75, 82, 84 - jeweils mwN), muß der GmbH-Gesellschafter in besonderen Ausnahmefällen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften.

    Denn die Beherrschung an sich gefährdet noch nicht die Interessen der Gläubiger (BSGE 45, 279, 285).

  • BSG, 07.12.1983 - 7 RAr 20/82

    Objektive Maßstäbe für Mißbrauch bei Durchgriffshaftung - Keine Subsidiarität bei

    Auszug aus BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95
    Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der sog Durchgriffshaftung (RGZ 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 13; 68, 312, 315; BSGE 45, 279, 284; 56, 76, 81; 75, 82, 84 - jeweils mwN), muß der GmbH-Gesellschafter in besonderen Ausnahmefällen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften.

    Entscheidender Maßstab für die Durchgriffshaftung ist die Beurteilung des konkreten Sachverhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben iS des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BSGE 56, 76, 81; BGHZ 54, 222, 224).

    Der Mißbrauch kann sowohl in der mißbräuchlichen Gründung und dem Einsatz der juristischen Person bestehen als auch in der mißbräuchlichen Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit einer zunächst ohne Mißbrauch gegründeten juristischen Person (BSGE 56, 76, 81; s auch BSGE 75, 82, 85).

    Deshalb darf, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach ausgedrückt hat, über die Rechtsform der juristischen Person nicht leichtfertig oder schrankenlos hinweggegangen werden (BGHZ 54, 222, 224; 61, 380, 383; s auch BSGE 56, 76, 82).

    Es muß vielmehr eine gewisse Relation zwischen dem nach Art und Umfang der beabsichtigten oder der tatsächlichen Geschäftstätigkeit bestehenden Finanzbedarf und dem haftenden Eigenkapital gewährleistet sein (BSGE 56, 76, 83 mwN).

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95
    Für eine Vermögensvermischung fehlen im vorliegenden Fall tatsächliche Anhaltspunkte, daß die Abgrenzung zwischen Gesellschafts-und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert wurde, so daß insbesondere die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften, deretwegen die Haftungsbeschränkung auf die Gesellschaft vertretbar ist, unkontrollierbar geworden wäre (BGHZ 95, 330, 334).

    Dabei wird von der Erkenntnis ausgegangen, daß ein gewisser Gläubigerschutz in der Regel schon dadurch gewährleistet ist, daß die Gesellschaft und die Gesellschafter ein Interesse an einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit aus der, wenn auch beschränkt haftenden, Gesellschaft haben (BGHZ 95, 330, 334).

    Die sich hieraus ergebende Gefährdungslage, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der abhängigen Gesellschaft führen kann, war der Grund für die aktienrechtliche Gesetzgebung zu den verbundenen Unternehmen mit Schutzvorschriften zugunsten ua der Gesellschaftsgläubiger (BGHZ 95, 330, 335).

    Hieraus wiederum wird ein direkter Zahlungsanspruch gefolgert, wenn die abhängige Gesellschaft vermögenslos ist und deshalb die Forderung nicht mehr erfüllen kann (BGHZ 95, 330, 347; 115, 187, 200).

  • BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 298/75

    Haftungsdurchgriff bei unterkapitalisierter GmbH

    Auszug aus BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95
    Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der sog Durchgriffshaftung (RGZ 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 13; 68, 312, 315; BSGE 45, 279, 284; 56, 76, 81; 75, 82, 84 - jeweils mwN), muß der GmbH-Gesellschafter in besonderen Ausnahmefällen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften.

    Ob bei Vorliegen einer Organschaft, dh bei einer völligen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung (BGHZ 22, 226, 233/234; 68, 312, 321), das beherrschende Unternehmen (hier - wie die Revision meint - die GbR) im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ausnahmsweise als Unternehmer oder Mitunternehmer einer GmbH angesehen werden kann, kann hier offenbleiben.

    Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft ist ein besonderes umsatzsteuerrechtliches Institut ("eine Zweckschöpfung des Steuerrechts" s BGHZ 68, 312, 321) des Inhalts, daß zwischen nahestehenden Unternehmen, deren Voraussetzungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG näher definiert sind, keine Umsatzsteuer erhoben wird, da insofern kraft dieser gesetzlichen Spezialregelung der Tatbestand eines selbständigen Leistungsaustauschs verneint wird.

  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

    Auszug aus BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95
    Zwar darf das haftende Kapital einer GmbH nicht rechtsfolgenlos ganz ohne Rücksicht auf das für die satzungsmäßigen Gesellschaftszwecke benötigte Kapital festgesetzt werden (BGHZ 31, 258, 268).

    Allein schon diese Umstände sprechen gegen eine Unterkapitalisierung; dies gilt um so mehr, als es der GmbH nicht verwehrt ist, eine Unterkapitalisierung oder einen bloß vorübergehenden Geldbedarf durch Darlehen ihrer Gesellschafter zu decken oder sich die benötigten Wirtschaftsgüter durch Miete oder Pacht von ihren Gesellschaftern zu beschaffen (BGHZ 31, 258, 268).

  • BGH, 08.07.1970 - VIII ZR 28/69

    Siedlungsgesellschaft - Durchgriffshaftung bei eingetragenem Verein

    Auszug aus BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95
    Entscheidender Maßstab für die Durchgriffshaftung ist die Beurteilung des konkreten Sachverhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben iS des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BSGE 56, 76, 81; BGHZ 54, 222, 224).

    Deshalb darf, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach ausgedrückt hat, über die Rechtsform der juristischen Person nicht leichtfertig oder schrankenlos hinweggegangen werden (BGHZ 54, 222, 224; 61, 380, 383; s auch BSGE 56, 76, 82).

  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 12/89
    Auszug aus BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann daher grundsätzlich nicht ihr Unternehmer oder ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280 sowie Urteil des Senats vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 12/89 - HV-INFO 1990, 112; ebenso Brackmann aaO S 470p; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 5 II Buchst h aa).

    Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 sowie BSG Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 - USK 81274), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter (BSG Urteil vom 25. Oktober 1989 aaO).

  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 156/55

    Haftung des alleinigen Gesellschafters der GmbH

    Auszug aus BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95
    Ob bei Vorliegen einer Organschaft, dh bei einer völligen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung (BGHZ 22, 226, 233/234; 68, 312, 321), das beherrschende Unternehmen (hier - wie die Revision meint - die GbR) im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ausnahmsweise als Unternehmer oder Mitunternehmer einer GmbH angesehen werden kann, kann hier offenbleiben.
  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Auszug aus BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95
    Hieraus wiederum wird ein direkter Zahlungsanspruch gefolgert, wenn die abhängige Gesellschaft vermögenslos ist und deshalb die Forderung nicht mehr erfüllen kann (BGHZ 95, 330, 347; 115, 187, 200).
  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 136/94

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH; Haftung wegen

  • BSG, 26.03.1963 - 1 RA 168/60

    Entscheidungsbefugnis der Sozialgerichte - Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung gegen

  • BGH, 30.01.1956 - II ZR 168/54

    Enteignung einer GmbH

  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 53/72

    Gesellschaftsschaden als Gesellschafterschaden

  • BSG, 30.03.1962 - 2 RU 109/60
  • BSG, 25.05.1965 - 2 RU 176/59

    Geschäftsführer einer GmbH - Mitunternehmerschaft des GmbH-Geschäftsführers -

  • BSG, 04.07.1995 - 2 RU 33/94

    Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für die Verletztenrente

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
  • RG, 29.06.1942 - II 22/42

    1. Betrifft der Grundsatz des deutschen Warenzeichenrechts, daß das

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

    Das Bundessozialgericht hat zwar früher eine "Durchgriffshaftung" des Gesellschafters in Erwägung gezogen, wenn eine gewisse Relation zwischen dem nach Art und Umfang der beabsichtigten oder tatsächlichen Geschäftstätigkeit einer GmbH bestehenden Finanzbedarf und dem haftenden Eigenkapital nicht gewährleistet sei (BSGE 56, 76, 83; Urt. v. 1. Februar 1996 - 2 RU 7/95, ZIP 1996, 1134, 1135), ist diesbezüglich jedoch in der Folgezeit zurückhaltender geworden (Urt. v. 29. Oktober 1997 - 7 RAR 80/96, NZS 1998, 346, 347) und hat insoweit keine allgemeingültigen Haftungsgrundsätze formuliert.
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 150/12

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Einwand der Verletzung der gesellschafterlichen

    Eine Abweichung vom Trennungsprinzip wird unter anderem dann zugelassen, wenn die Berufung auf die Verschiedenheit von Gesellschaft und Gesellschafter gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1956 - II ZR 156/55, BGHZ 22, 226, 230; Urteil vom 4. Mai 1977 - VIII ZR 298/75, BGHZ 68, 312, 314 f. jeweils zur Einpersonen-GmbH; BSG, ZIP 1996, 1134, 1135 zur GmbH; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 13 Rn. 10).
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

    Davon zu unterscheiden ist die - hier nicht zu beantwortende - Frage, ob die hinter der Gründung eines unterkapitalisierten MVZ stehenden Personen, die mit der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung das Ziel verfolgen, die Haftung für absehbare Ansprüche von KÄVen und Krankenkassen zu vermeiden, sich dem Risiko einer persönlichen Haftung aussetzen (zur Durchgriffshaftung in entsprechender Anwendung des § 826 BGB als Ausnahme von der Haftungsbegrenzung nach § 13 Abs. 2 GmbHG vgl Basteck, GesR 2008, 14, 17 mwN; zu den Voraussetzungen vgl Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl 2013, Schlussanhang RdNr 118 f, 324 ff; zur Durchgriffshaftung für Beitragsrückstände zur Unfallversicherung, vgl BSG SozR 3-2200 § 723 Nr. 2; für Sozialversicherungsbeiträge vgl BSGE 75, 82 = SozR 3-7685 § 13 Nr. 1; vgl auch BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7 mwN) .
  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 13/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungs- und Beitragspflicht -

    Dennoch sind diese wie Unternehmer tätigen Vorstandsmitglieder aber keine Unternehmer iS des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII (vgl auch BSG vom 1.2.1996 - 2 RU 7/95 - SozR 3-2200 § 723 Nr. 2) und deshalb auch nicht selbst beitragspflichtige Unternehmer iS des § 150 Abs. 1 S 1 SGB VII.

    Dies war jedoch gerade nicht der Fall (vgl BSG vom 1.2.1996 - 2 RU 7/95 - SozR 3-2200 § 723 Nr. 2) .

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R

    Keine Versicherungspflicht für Vorstandsmitglieder in der gesetzlichen

    Denn der Gesetzgeber hat damit nur den Hauptanwendungsfall der neuen Regelung genannt, nämlich den Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund der ihm gehörenden Geschäftsanteile wie ein Unternehmer tätig ist, der aber aufgrund der Rechtsprechung des BSG (vgl Zusammenfassung in SozR 3-2200 § 723 Nr. 2) sich nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 1992 nicht freiwillig versichern konnte.
  • BAG, 10.02.1999 - 5 AZR 677/97

    Durchgriffshaftung der GmbH-Gesellschafter wegen Unterkapitalisierung?

    Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH Urteil vom 4. Mai 1977 - VIII ZR 298/75 - BGHZ 68, 312, 315 = NJW 1977, 1449; BSG Urteil vom 1. Februar 1996 - 2 RU 7/95 - NJW-RR 1997, 94; BAG Urteil vom 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen vom 7. Dezember 1983 (- 7 RAr 20/82 - BSGE 56, 76 = NJW 1984, 2117, 2119) und 1. Februar 1996 (aaO) zwar ausgeführt, es müsse eine gewisse Relation zwischen dem nach Art und Umfang der beabsichtigten oder der tatsächlichen Geschäftstätigkeit bestehenden Finanzbedarf und dem haftenden Eigenkapital gewährleistet sein; letztlich hat es aber dahinstehen lassen, ob eine bloße Unterkapitalisierung einen Haftungsdurchgriff begründen könne, was ein Teil der Literatur jedenfalls für den Fall einer qualifizierten Unterkapitalisierung annimmt (vgl. z. B. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 13 Rz 12; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 30 Rz 55).

  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 189/97

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

    Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. BGH Urteil vom 4. Mai 1977 - VIII ZR 298/75 - BGHZ 68, 312, 315 f. und BSG Urteil vom 1. Februar 1996 - 2 RU 7/95 - GmbH Rundschau 1996, 604, 605 m.w.N.).

    Während der BGH die Frage verneint hat (Urteil vom 4. Mai 1977, aaO, S. 319; offengelassen dagegen im Urteil vom 13. Juni 1977 - II ZR 232/75 - WM 77, 841, 845), hielt das BSG immerhin eine gewisse Relation zwischen der beabsichtigten oder tatsächlichen Geschäftstätigkeit einer GmbH und dem daraus folgenden Finanzbedarf auf der einen sowie dem haftenden Eigenkapital auf der anderen Seite für erforderlich (Urteil vom 1. Februar 1996, aaO, S. 606; deutlich zurückhaltender nunmehr Urteil vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 80/96 - SozR-3 7610, § 823 BGB Nr. 5).

  • BSG, 16.10.2002 - B 10 LW 17/01 R

    Unternehmen der Landwirtschaft - Beendigung einer Beschäftigung wegen

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung (zur gesetzlichen Unfallversicherung) ist die Rechtsform des Unternehmens für die Frage der Unternehmereigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 = SozR 2200 § 723 Nr. 4: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Unternehmer des von dieser betriebenen Unternehmens; vgl auch BSG 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 -, USK 81274; BSG SozR 3-2200 § 723 Nr. 2 mwN; vgl dazu bereits Schiecke NJW 1961, 2148 f mwN).

    Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn man entscheidend auf die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten (dort der einzelnen Gesellschafter auf das Unternehmen) abstellen wollte (vgl BSG SozR 3-2200 § 723 Nr. 2 S 4 mwN).

    In Übereinstimmung mit der vom 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 1. Februar 1996 (SozR 3-2200 § 723 Nr. 2) vertretenen Auffassung geht auch der erkennende Senat davon aus, dass es sich bei der Organschaft um eine steuerrechtliche Zweckschöpfung handelt (unter Hinweis auf Bundesgerichtshof vom 4. Mai 1977, BGHZ 68, 312, 321 mwN), die jedenfalls nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsbereiche übertragbar ist.

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 149/12

    Haftung des Gesellschafters einer Alt-GbR der Gläubigerbank für die

    Eine Abweichung vom Trennungsprinzip wird unter anderem dann zugelassen, wenn die Berufung auf die Verschiedenheit von Gesellschaft und Gesellschafter gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1956 - II ZR 156/55, BGHZ 22, 226, 230; Urteil vom 4. Mai 1977 - VIII ZR 298/75, BGHZ 68, 312, 314 f. jeweils zur Einpersonen-GmbH; BSG, ZIP 1996, 1134, 1135 zur GmbH; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 13 Rn. 10).
  • OLG Jena, 28.11.2001 - 4 U 234/01

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

    Entschieden wurde dies zum einen für den Fall objektiven Rechtsformmissbrauchs (dazu BGHZ 102, 95 ; OLG Düsseldorf, GmbHR 1990, 44; verneinend insoweit BGHZ 22, 230; 68, 315 f.; BGH, NJW 1974, 1371; BSG, ZIP 1996, 1134 ; OLG Hamm, BB 1984, 873) sowie den Fall der Vermögensvermischung (dazu BGHZ 125, 368; 95, 330, 333 f. - Autokran; K. Schmidt, BB 1985, 2074; zurückhaltend BGH, BB 1985, 77), der allerdings nur dann zu einem Durchgriff führen kann, wenn mangelnde oder undurchsichtige Buchführung die Vermögenstrennung verschleiert (BGHZ 125, 368; 95, 330, 333 f. - Autokran; K. Schmidt, BB 1985, 2074; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG , 17. Aufl. 2000, § 13 Rdn. 15; anders insoweit Mülbert, DStR 2001, 1937, 1945, welcher der unzulänglichen Buchhaltung lediglich indizielle Bedeutung beimisst).
  • BSG, 26.09.1996 - 2 RU 14/96

    Anforderungen an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2019 - L 9 U 92/19

    Tödlicher Unfall eines Vorstandsmitgliedes einer AG - Absturz aus großer Höhe -

  • LAG Hessen, 17.07.2001 - 4 Sa 491/00

    Sozialplanabfindungsforderung; Feststellung zur Konkurstabelle; Haftung im

  • OLG Zweibrücken, 17.05.2004 - 7 U 13/03

    Schadenersatz wegen mangelhafter und verspäteter Bauleistung; Haftung aus dem

  • SG Aachen, 13.08.2004 - S 11 RJ 14/02

    Rentenversicherung

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