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   BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88   

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BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88 (https://dejure.org/1988,3058)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1988 - 2 RU 9/88 (https://dejure.org/1988,3058)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1988 - 2 RU 9/88 (https://dejure.org/1988,3058)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung - Jugendhilfe - Kind - Heim - Berufsgenossenschaft - Kosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 96
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.06.1970 - V C 39.69

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Eltern für die Kosten der Fürsorgeerziehung -

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88
    Vielmehr ist es nach § 85 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JWG Aufgabe der zuständigen Landesbehörde (vgl § 3 Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Jugendwohlfahrts-, Jugendschutz-, Adoptionsvermittlungs- und Unterhaltsrechts sowie nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 8. Dezember 1982 - GVBl S 456 -), zunächst darüber zu entscheiden, daß und in welchem Umfang von dem Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden soll (Kostenfestsetzung - vgl BVerwGE 35, 304, 305; 45, 306, 307; 52, 51, 55), und sodann zu bestimmen, auf welchem Wege er geltend gemacht werden soll (Einziehung; s OVG Berlin FEVS 31, 273, 275 ff).

    Beide Entscheidungsschritte, die Kostenfestsetzung und die Art der Einziehung, sind in das Ermessen der Behörde (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) gestellt (vgl BVerwGE 35, 304, 308; OVG Berlin FEVS 25, 97, 105) und haben als Verwaltungsakte zu erfolgen (§ 35 VwVfG).

    Den Gerichten ist es versagt, diese der Behörde vorbehaltene Ermessenausübung zu ersetzen (§ 114 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-; vgl BVerwGE 35, 304, 308).

  • BVerwG, 08.02.1977 - 5 C 4.76

    Einkommen unter Einkommensgrenze - Heranziehung von Eltern - Kosten einer

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88
    Vielmehr ist es nach § 85 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JWG Aufgabe der zuständigen Landesbehörde (vgl § 3 Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Jugendwohlfahrts-, Jugendschutz-, Adoptionsvermittlungs- und Unterhaltsrechts sowie nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 8. Dezember 1982 - GVBl S 456 -), zunächst darüber zu entscheiden, daß und in welchem Umfang von dem Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden soll (Kostenfestsetzung - vgl BVerwGE 35, 304, 305; 45, 306, 307; 52, 51, 55), und sodann zu bestimmen, auf welchem Wege er geltend gemacht werden soll (Einziehung; s OVG Berlin FEVS 31, 273, 275 ff).
  • BSG, 30.01.1985 - 4 RJ 107/83

    Erstattungsanspruch - Leistungsanspruch - Umfang eines Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88
    Der 1. Senat des BSG hat hierzu überzeugend ausgeführt, daß der Erstattungsanspruch in Satz 1 aaO gleichartige Leistungen der beiden Leistungsträger voraussetzt (BSGE 57, 218, 219; SozR 1300 § 104 Nr. 4).
  • BSG, 14.11.1984 - 4 RJ 57/84

    Erstattungspflichtigkeit einer Landesversicherungsanstalt (LVA) gegenüber dem

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88
    Der 1. Senat des BSG hat hierzu überzeugend ausgeführt, daß der Erstattungsanspruch in Satz 1 aaO gleichartige Leistungen der beiden Leistungsträger voraussetzt (BSGE 57, 218, 219; SozR 1300 § 104 Nr. 4).
  • BVerwG, 04.07.1974 - V C 42.73

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung der Eltern eines zum Zwecke der

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88
    Vielmehr ist es nach § 85 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JWG Aufgabe der zuständigen Landesbehörde (vgl § 3 Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Jugendwohlfahrts-, Jugendschutz-, Adoptionsvermittlungs- und Unterhaltsrechts sowie nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 8. Dezember 1982 - GVBl S 456 -), zunächst darüber zu entscheiden, daß und in welchem Umfang von dem Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden soll (Kostenfestsetzung - vgl BVerwGE 35, 304, 305; 45, 306, 307; 52, 51, 55), und sodann zu bestimmen, auf welchem Wege er geltend gemacht werden soll (Einziehung; s OVG Berlin FEVS 31, 273, 275 ff).
  • BSG, 18.02.1980 - 10 BV 109/79

    Rechtliches Gehör - Verhindertes Vorbringen - Bezeichnung -

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88
    Sie hätte vielmehr anführen müssen, wann und an welcher Stelle ihr Jugendamt die umstrittene Kostenfestsetzung getroffen hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 36; vgl Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, Rdz 12 zu § 164).
  • BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 12/89

    Vorrang des Erstattungsanspruchs vor dem Abzweigungsanspruch

    An den in Satz 1 vorausgesetzten gleichartigen Leistungen der Träger (vgl BSG Urteil vom 22. September 1988 in BSGE 64, 96, 98 [BSG 22.09.1988 - 2 RU 9/88] mwN) fehlt es hier möglicherweise.

    Damit soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten - hier des Rentenempfängers - in den Fällen vermieden werden, in denen die Träger der Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe zwar zur Vorausleistung verpflichtet oder berechtigt sind, aber vom Leitungsberechtigten wieder Kostenersatz beanspruchen können (so BSG Urteil vom 22. September 1988 aaO).

    Nach der bereits erwähnten Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 22. September 1988 (aaO mwN aus der Rechtspr des BVerwG) setzt der Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe wegen der Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe eine Entscheidung voraus, ob und in welchem Umfang der Vater zu den Kosten dieser Hilfe beizutragen hat.

    Im Unterschied zum Sachverhalt in dem vom 2. Senat am 22. September 1988 (aaO) entschiedenen Rechtsstreit, in dem Streitgegenstand der vom Träger der Jugendhilfe selbst geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen einen Träger der Unfallversicherung war, gegen den der Leistungsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete Einwendungen erhoben hatte, wird dieser Erstattungsanspruch hier von der Beklagten laufend befriedigt.

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03

    Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

    Im Streitfall ergibt sich ein Erstattungsanspruch nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, weil Satz 1 eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden Leistungsträger verlangt (vgl. z.B. Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 14. November 1984 1/4 RJ 57/84, BSGE 57, 218, 219; vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96; vom 25. April 1990 5 RJ 12/89, BSGE 67, 6, 8; vom 8. April 1992 10 RKg 31/90, Zentralblatt für Jugendrecht --ZfJ-- 1993, 555).

    Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (vgl. BSG-Urteile in ZfJ 1993, 555; in BSGE 64, 96; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Dezember 1998 5 C 25/97, BVerwGE 108, 222; vom 29. September 1994 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379).

    Die Erstattung nach dieser Vorschrift setzt eine Kostenfestsetzung (Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers, dass und in welchem Umfang von dem Kindergeldberechtigten ein Kostenbeitrag erhoben werden soll) voraus (vgl. BSG-Urteile in BSGE 64, 96; in ZfJ 1993, 555; Helmke/ Bauer, a.a.O., § 74 EStG Rn. 13).

  • BSG, 08.04.1992 - 10 RKg 31/90

    Anspruchsvoraussetzungen auf höhere Auszahlung des Kindergeldes - Der sog.

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X setze nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. September 1988, BSGE 64, 96 [BSG 22.09.1988 - 2 RU 9/88] die Feststellung eines Kostenbeitrags der Beigeladenen voraus; ob ein entsprechender Verwaltungsakt ergangen sei, hätten die Vorinstanzen nicht geprüft.

    Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 22. September 1988 (BSGE 64, 96 [BSG 22.09.1988 - 2 RU 9/88] = SozR 1300 § 104 Nr. 13) an (1); eine Ausnahmesituation entsprechend der Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 25. April 1990 (SozR 3-1200 § 48 Nr. 1) besteht nicht (2).

    In diesem Sinne ist sowohl die erzieherische Hilfe iS des § 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (zB Veranlassung der Unterbringung) als auch die wirtschaftliche Hilfe nach § 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 JWG (zB Kostenübernahme für einen Heimplatz - vgl Münder ua, Frankfurter Komm zum JWG, 4. Aufl 1988, § 5 Anm 3.1) eine Sachleistung; ebenso die im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe gewährte Heimpflege (BSGE 64, 96, 98) [BSG 22.09.1988 - 2 RU 9/88].

    Vielmehr ist es nach den oben angegebenen Vorschriften in beiden Fällen Aufgabe der zuständigen Landesbehörde, zunächst darüber zu entscheiden, daß und in welchem Umfang von der Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden soll (Kostenfestsetzung - vgl hierfür die weiteren Nachweise zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in BSGE 64, 96, 99) [BSG 22.09.1988 - 2 RU 9/88] und sodann zu bestimmen, auf welchem Wege er geltend zu machen ist (Einziehung; BSGE 64, 96, 99 [BSG 22.09.1988 - 2 RU 9/88] mwN).

  • BFH, 17.04.2008 - III R 33/05

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich

    Daher kann ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96).
  • BFH, 26.07.2012 - III R 28/10

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher

    Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326); nach anderer Auffassung wurde § 104 Abs. 2 SGB X lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon bestehenden Rechtslage eingefügt, nach der der Erstattungsanspruch keine Personenidentität verlangte (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. September 1988  2 RU 9/88, BSGE 64, 96; Roos, in von Wulffen, SGB X, § 104, Rz 13; BTDrucks 10/691, S. 26).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (BSG-Urteil in BSGE 64, 96; Senatsurteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 59/04

    Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt diese Vorschrift eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden Leistungsträger voraus, weil nach dem gesetzlichen Tatbestand ein Erstattungsanspruch nur ausgelöst werden kann, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (vgl. BSG-Urteile vom 14. November 1984 1/4 RJ 57/84, BSGE 57, 218, 219; vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96; vom 25. April 1990 5 RJ 12/89, BSGE 67, 6, 8; vom 8. April 1992 10 RKg 31/90, Zentralblatt für Jugendrecht --ZfJ-- 1993, 555).

    Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (vgl. BSG-Urteile in ZfJ 1993, 555; in BSGE 64, 96; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Dezember 1998 5 C 25/97, BVerwGE 108, 222; vom 29. September 1994 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379; vgl. auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 74 EStG Rn. 48).

    Deshalb sei der Erlass eines Heranziehungsbescheides oder Kostenfestsetzungsbescheides durch den Sozialleistungsträger erforderlich (BSG-Urteile vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96 R, SozR 3-1300 § 104 SGB X Nr. 13; vom 10. Dezember 2002 B 9 VG 6/01 R, SGb 2003, 157, juris; vgl. auch bereits BSG-Urteile in BSGE 64, 96; in ZfJ 1993, 555).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 57/04

    Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt diese Vorschrift eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden Leistungsträger voraus, weil nach dem gesetzlichen Tatbestand ein Erstattungsanspruch nur ausgelöst werden kann, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (vgl. BSG-Urteile vom 14. November 1984 1/4 RJ 57/84, BSGE 57, 218, 219; vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96; vom 25. April 1990 5 RJ 12/89, BSGE 67, 6, 8; vom 8. April 1992 10 RKg 31/90, Zentralblatt für Jugendrecht --ZfJ-- 1993, 555).

    Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (vgl. BSG-Urteile in ZfJ 1993, 555; in BSGE 64, 96; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Dezember 1998 5 C 25/97, BVerwGE 108, 222; vom 29. September 1994 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379; vgl. auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 74 EStG Rn. 44 ff.).

    Deshalb sei der Erlass eines Heranziehungsbescheides oder Kostenfestsetzungsbescheides durch den Sozialleistungsträger erforderlich (BSG-Urteile vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96 R, SozR 3-1300 § 104 SGB X Nr. 13; vom 10. Dezember 2002 B 9 VG 6/01 R, SGb 2003, 157, juris; vgl. auch bereits BSG-Urteile in BSGE 64, 96; in ZfJ 1993, 555).

  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger -

    Vorliegend ist es ohne Bedeutung, ob über einen solchen Kostenbeitrag durch Verwaltungsakt des Sozialhilfeträgers zu entscheiden wäre, ob der Kläger einen solchen Bescheid gegenüber dem Beigeladenen erteilt hat und ob der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X überhaupt erst mit der Entscheidung über den Kostenbeitrag entsteht (BSG SozR 1300 § 104 Nr. 13).
  • FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98

    Kindergeld; Rechtsweg; Erstattungsanspruch; Abzweigung; Jugendhilfe -

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - BSG - zum früheren Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), waren Leistungen der freiwilligen Erziehungshilfe, wozu u.a. - wie hier - auch die freiwillige Heimunterbringung gehörte, nicht nachranging (Urteile vom 8. April 1992 2 RU 9/88, BSGE 64, 96 und vom 22. September 1988 10 Rkg 31/90 ZfJ 1993, 555).

    Der Träger der Jugendhilfe erbringt durch die Heimunterbringung seine Leistungen als Sachleistung und diese ist nicht mit der durch Geldzahlung zu erbringenden Kindergeldzahlung nicht gleichartig (BSG Urteil vom 8. April 1992, a.a.O.).

    Gleichwohl ändert dies nichts an der Erstattungspflicht des Beklagten, da unter den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X auch eine nicht gleichartige Leistung erstattet werden muss (BSG Urteil vom 8. April 1992, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09

    Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern

    Daher kann ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96).
  • BFH, 17.07.2008 - III R 87/06

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von rückwirkend festgesetztem

  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 65/92
  • FG Münster, 18.02.2010 - 6 K 390/08

    Erstattungsanspruch bei nachträglich festgesetztem Kindergeld

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 3/03 R

    Versorgungsausgleich - berücksichtigungsfähige Leistung nach § 4 Abs 2

  • BFH, 19.06.2008 - III R 89/07

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich

  • BSG, 03.01.1994 - 10 BKg 12/93

    Kürzung des Kindergeldes - Aufenthalt eines Kindes in einem Sprachheilzentrum des

  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 27/89
  • BFH, 30.01.2001 - VI B 272/99

    Abzweigung - Erstattungsanspruch - Jugendhilfe - Einkommensteuer - Kindergeld -

  • BSG, 18.10.1991 - 9b/7 RAr 12/88

    Kenntnis iS von Paragraph 104 SGB 10

  • LSG Hessen, 13.03.1996 - L 3 U 1146/93

    Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2022 - 5 K 834/18

    Erstattungsansprüche eines Sozialleistungsträgers auf Kindergeld

  • LSG Baden-Württemberg, 31.10.2001 - L 7 U 1566/93

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Unterbringung in einer

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2022 - 5 K 328/16

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über Kindergeld - Minderung des von der

  • FG Saarland, 19.09.2012 - 2 K 1146/12

    (Erfüllung des Kindergeldanspruchs des Kindergeldberechtigten wegen des Bestehens

  • FG Hamburg, 18.03.2010 - 5 K 61/09

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich

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