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   OLG Düsseldorf, 28.03.2019 - III-2 RVs 15/19   

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https://dejure.org/2019,7974
OLG Düsseldorf, 28.03.2019 - III-2 RVs 15/19 (https://dejure.org/2019,7974)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2019 - III-2 RVs 15/19 (https://dejure.org/2019,7974)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. März 2019 - III-2 RVs 15/19 (https://dejure.org/2019,7974)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Neues Fahrverbot nach § 44 StGB im Altfall, milderes Gesetz?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung eines Fahrverbots bei bestehender Gewaltproblematik

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 188/09

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Verfall des Wertersatzes (Härteklausel)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2019 - 2 RVs 15/19
    Das Fehlen einer Stellungnahme zur Frage der Anordnung eines Fahrverbots wäre nur dann ein sachlich-rechtlicher Mangel, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahegelegt hätten (vgl. zur Strafaussetzung: BGH NStZ 1986, 374; zum minder schweren Fall: BGH NStZ-RR 2010, 57).
  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 46/18

    Plauener Mordfall von 1987

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2019 - 2 RVs 15/19
    Dabei ist maßgeblich, welches Gesetz für den konkreten Fall die mildeste Beurteilung zulässt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 354; NStZ 2018, 652, 653).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2019 - 4 Rv 28 Ss 175/19

    Fahrverbot bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten: Erörterungspflicht im Urteil

    Dementsprechend bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anordnung eines Fahrverbots zu erfolgen hat, insbesondere dann nicht, wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, keine auf ein Fahrverbot gerichteten Anträge gestellt wurden und klar auf der Hand liegt, dass die Anordnung des Fahrverbots unter keinem der in § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Gesichtspunkte in Betracht kommt und auch sonst keine besonderen Umstände zu ihrer Anwendung drängen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2019 - 2 RVs 15/19, juris Rn. 9 ff.).
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