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   OLG Hamm, 24.05.2011 - III-2 RVs 20/11   

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https://dejure.org/2011,12833
OLG Hamm, 24.05.2011 - III-2 RVs 20/11 (https://dejure.org/2011,12833)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2011 - III-2 RVs 20/11 (https://dejure.org/2011,12833)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - III-2 RVs 20/11 (https://dejure.org/2011,12833)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zeugnisverweigerung und Spontanäußerung (hier: Notruf!)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot I: Der Notruf ist eine Spontanäußerung

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 53
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02

    Widerspruch, Widerspruchslösung, Beweisverwertungsverbot, Zeugnisverweigerung,

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11
    Zur weitest möglichen Gewährleistung dieses Schutzes ist § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus daher nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein allgemeines Verwertungsverbot zu entnehmen, mit der Folge, dass in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch Verhörspersonen nicht zum Inhalt früherer Vernehmungen des nunmehr sein Zeugnis verweigernden Zeugen gehört werden dürfen (BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.; 46, 189, 190; OLG Hamm, StV 2002, 592; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, a.a.O.).

    Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593).

    Auch insoweit lag keine Vernehmung der Geschädigten i.S.v. § 252 StPO vor, sondern es handelte sich um verwertbare, aus freien Stücken getätigte Spontanäußerungen der Zeugin T vor Beginn der später im Wohnzimmer durchgeführten Vernehmung (vgl. BGH, StV 1998; 360; StV 1988, 46; NJW 1980, 2142; OLG München, StRR 2009; 203; OLG Saarbrücken, NJW 2008, 1396; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 370).

    Dieser im Rahmen des § 252 StPO rechtlich nicht einmal notwendige Widerspruch in der Hauptverhandlung (vgl. OLG Hamm, StV 2002, 592) bedurfte keiner ausdrücklichen Bescheidung durch die Berufungskammer.

  • BGH, 14.01.1986 - 5 StR 762/85

    Wertung der Entgegennahme einer Erklärung als Vernehmung im Sinne des § 252

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11
    Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593).

    Auch insoweit lag keine Vernehmung der Geschädigten i.S.v. § 252 StPO vor, sondern es handelte sich um verwertbare, aus freien Stücken getätigte Spontanäußerungen der Zeugin T vor Beginn der später im Wohnzimmer durchgeführten Vernehmung (vgl. BGH, StV 1998; 360; StV 1988, 46; NJW 1980, 2142; OLG München, StRR 2009; 203; OLG Saarbrücken, NJW 2008, 1396; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 370).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11
    Zweck des § 252 StPO ist es, dem Zeugen, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, bis zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Freiheit der Entschließung über sein Recht zu erhalten und ihn in den Fällen des § 52 StPO davor zu schützen, voreilig zur Belastung des angehörigen Angeklagten beizutragen (BGH NJW 2000, 596, 597; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, Az. III - 2 RVs 47 und 48 /10; Sander/Cirener, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 252 Rn. 7).

    Zur weitest möglichen Gewährleistung dieses Schutzes ist § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus daher nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein allgemeines Verwertungsverbot zu entnehmen, mit der Folge, dass in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch Verhörspersonen nicht zum Inhalt früherer Vernehmungen des nunmehr sein Zeugnis verweigernden Zeugen gehört werden dürfen (BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.; 46, 189, 190; OLG Hamm, StV 2002, 592; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, a.a.O.).

  • BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97

    Aussageverweigerung eines Zeugen bzgl. sexuellen Mißbrauchs von Kindern

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11
    Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593).
  • BGH, 10.10.1957 - 4 StR 393/57
    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11
    Hinsichtlich solcher Befundtatsachen gilt § 252 StPO nicht (BGHSt 11, 97, 99; Meyer-Goßner, StPO, § 252 Rn. 10).
  • OLG Saarbrücken, 06.02.2008 - Ss 70/07

    "Spontanäußerung" der Ehefrau eines Beschuldigten unterliegt keinem

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11
    Auch insoweit lag keine Vernehmung der Geschädigten i.S.v. § 252 StPO vor, sondern es handelte sich um verwertbare, aus freien Stücken getätigte Spontanäußerungen der Zeugin T vor Beginn der später im Wohnzimmer durchgeführten Vernehmung (vgl. BGH, StV 1998; 360; StV 1988, 46; NJW 1980, 2142; OLG München, StRR 2009; 203; OLG Saarbrücken, NJW 2008, 1396; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 370).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11
    Zur weitest möglichen Gewährleistung dieses Schutzes ist § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus daher nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein allgemeines Verwertungsverbot zu entnehmen, mit der Folge, dass in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch Verhörspersonen nicht zum Inhalt früherer Vernehmungen des nunmehr sein Zeugnis verweigernden Zeugen gehört werden dürfen (BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.; 46, 189, 190; OLG Hamm, StV 2002, 592; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, a.a.O.).
  • BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80

    Vernehmung einer Verhörsperson nach Inanspruchnahme des

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11
    Auch insoweit lag keine Vernehmung der Geschädigten i.S.v. § 252 StPO vor, sondern es handelte sich um verwertbare, aus freien Stücken getätigte Spontanäußerungen der Zeugin T vor Beginn der später im Wohnzimmer durchgeführten Vernehmung (vgl. BGH, StV 1998; 360; StV 1988, 46; NJW 1980, 2142; OLG München, StRR 2009; 203; OLG Saarbrücken, NJW 2008, 1396; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 370).
  • OLG München, 23.04.2009 - 4St RR 27/09

    Strafverfahren: Verwendung der äußeren Erscheinung des sich auf sein

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11
    Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593).
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