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   OLG Hamm, 15.04.2010 - 2 RVs 25/10   

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https://dejure.org/2010,26755
OLG Hamm, 15.04.2010 - 2 RVs 25/10 (https://dejure.org/2010,26755)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2010 - 2 RVs 25/10 (https://dejure.org/2010,26755)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. April 2010 - 2 RVs 25/10 (https://dejure.org/2010,26755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    StPO § 154a; StPO § 395; StPO § 344
    Revision, Nebenkläger, Begründungsanforderungen, Einstellung

  • Burhoff online

    Nebenkläger, Revision, Zulässigkeit, Begründung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) in Form der Rüge eines Verfahrensfehlers

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.08.1988 - 4 StR 401/88

    Nebenklage - Allgemeine Sachbeschwerde - Fehlender Antrag - Unzulässigkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2010 - 2 RVs 25/10
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluss des Nebenklägers berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH NStZ 1988, 565; BGH JZ 1988, 367).
  • BGH, 28.05.1990 - 4 StR 221/90

    Änderung des Schuldspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2010 - 2 RVs 25/10
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluss des Nebenklägers berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH NStZ 1988, 565; BGH JZ 1988, 367).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2010 - 2 RVs 25/10
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluss des Nebenklägers berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH NStZ 1988, 565; BGH JZ 1988, 367).
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