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   OLG Hamm, 26.02.2015 - III-2 RVs 4/15   

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https://dejure.org/2015,6276
OLG Hamm, 26.02.2015 - III-2 RVs 4/15 (https://dejure.org/2015,6276)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2015 - III-2 RVs 4/15 (https://dejure.org/2015,6276)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - III-2 RVs 4/15 (https://dejure.org/2015,6276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 335, 345, 348 Abs. 1, § 44
    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Ausübung des Wahlrechts zwischen Berufung und Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nach unbestimmtem Rechtsmittel im Strafprozess keine Wiedereinsetzung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 21.04.2005 - 3 Ss 136/05

    Zuständigkeit; Revisionsgericht; Abgabe

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2015 - 2 RVs 4/15
    Wird keine Wahl getroffen oder ist die Erklärung nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei dem zuständigen Amtsgericht eingegangen, so wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 2 StR 456/94 -, BGHSt 40, 395; BGH, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 StR 317/84 -, BGHSt 33, 183, 189; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. März 2001 - 5St RR 26/01 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Ss 136/05 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 335 Rn. 4).

    Der Angeklagte hat mit der nicht fristgerechten Ausübung seines Wahlrechts keine eigenständige, einer selbstständigen Frist unterliegende Prozesshandlung versäumt, gegen die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Ss 136/05 -, juris).

    An dieses ist die Sache in analoger Anwendung von § 348 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. März 2001 - 5St RR 26/01 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Ss 136/05 -, juris) abzugeben.

  • BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01

    Auslegung eines eingelegten unbestimmten Rechtsmittels

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2015 - 2 RVs 4/15
    Wird keine Wahl getroffen oder ist die Erklärung nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei dem zuständigen Amtsgericht eingegangen, so wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 2 StR 456/94 -, BGHSt 40, 395; BGH, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 StR 317/84 -, BGHSt 33, 183, 189; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. März 2001 - 5St RR 26/01 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Ss 136/05 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 335 Rn. 4).

    An dieses ist die Sache in analoger Anwendung von § 348 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. März 2001 - 5St RR 26/01 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Ss 136/05 -, juris) abzugeben.

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2015 - 2 RVs 4/15
    Wird keine Wahl getroffen oder ist die Erklärung nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei dem zuständigen Amtsgericht eingegangen, so wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 2 StR 456/94 -, BGHSt 40, 395; BGH, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 StR 317/84 -, BGHSt 33, 183, 189; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. März 2001 - 5St RR 26/01 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Ss 136/05 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 335 Rn. 4).

    Die verspätete Ausübung des Wahlrechts hat lediglich zur Folge, dass damit das zunächst unbenannt eingelegte, deshalb aber ohnehin von vornherein als Berufung anzusehende Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 StR 317/84 -, BGHSt 33, 183, 189; Bayerisches Oberstes Landesgericht, aaO.) nunmehr endgültig als Berufung zu behandeln ist.

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2015 - 2 RVs 4/15
    Wird keine Wahl getroffen oder ist die Erklärung nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei dem zuständigen Amtsgericht eingegangen, so wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 2 StR 456/94 -, BGHSt 40, 395; BGH, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 StR 317/84 -, BGHSt 33, 183, 189; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. März 2001 - 5St RR 26/01 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Ss 136/05 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 335 Rn. 4).
  • KG, 11.07.2001 - 5 Ws 376/01
    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2015 - 2 RVs 4/15
    Der Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde, deren Beweiskraft durch die Behauptung des Angeklagten, der Schriftsatz vom 20.10.2014 sei durch seinen Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen worden, nicht erschüttert wird (vgl. KG, Beschluss vom 11.07.2001, Az.: 1 AR 764/01 - 5 Ws 376/01, juris).
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