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   OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21   

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https://dejure.org/2021,17412
OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 (https://dejure.org/2021,17412)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 (https://dejure.org/2021,17412)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Juni 2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 (https://dejure.org/2021,17412)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Corona, Maskenpflicht, Personenverkehr, Baden-Württemberg

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Corona - Tragen Mund-Nasen-Bedeckung - öffentlichen und touristischen Personenverkehr

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28 IfSG, § 32 IfSG, § 73 Abs 1a Nr 24 IfSG
    Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der bußgeldbewehrten Maskenpflicht bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nach der baden-württembergischen Corona-Verordnung (Stand September 2020)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit und Umfang der Bußgeldbewehrung der Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit und Umfang der Bußgeldbewehrung der Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: Maskenpflicht bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs wirksam

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maskenpflicht bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel rechtswirksam und bußgeldbewehrt ...

  • bund.de PDF (Kurzinformation)

    Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Maskenpflicht bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel rechtswirksam und bußgeldbewehrt - keine Ausnahme zur "Gesichtspflege"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21
    Der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020, 1 S 1314/20 -, juris Rn. 26).

    Bei Bestehen einer Gefährdungslage mit - wie im Fall der Corona-Pandemie - erheblichen prognostischen Unsicherheiten ist der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel jedenfalls für eine Übergangszeit hinzunehmen, die im Hinblick auf die in diesem Verfahren angegriffene Rechtsverordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 22.09.2020 noch nicht überschritten war (vgl. - zur entsprechenden thüringischen Corona-VO vom 31.10.2020 - ThürVerfGH, Beschluss vom 19.05.2021, VerfGH 110/20, Rn. 37 ff.; zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der durch die Corona-VO angeordneten Maskenpflicht u.a. im öffentlichen Personenverkehr siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 -, juris).

    § 28 Abs. 1 lfSG (i.d. vom 28.03.2020 bis zum 18.11.2020 gültigen Fassung) ermächtigt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck sowie dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern, also gesunden Menschen, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, Az. 3 C 16/11, NJW 2012, 2823, 2826, Rn. 26), wobei eine Differenzierung zwischen "Störern" und "Nichtstörern" im Hinblick auf das Coronavirus ohnehin zweifelhaft ist, da bekannt ist, dass Viren auch durch erkrankte, aber vollkommen symptomfreie Personen übertragen werden können, die als "Störer" gar nicht erkannt werden können (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. ThürVerfGH, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - III-4 RBs 446/20 -, juris).

    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung konnte der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (BayVGH, Beschluss vom 05.05.2020 - 20 NE 20.926 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020, 1 S 1314/20, - juris Rn. 30ff.).

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21
    Die Normen des Infektionsschutzgesetzes, mit denen die Regelungskompetenz auf die Landesregierungen delegiert wird, genügen im Hinblick auf die in Frage stehende Regelung in der Corona-VO (Gebot zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs) sowohl hinsichtlich der Vorgaben für die Ausgestaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten als auch für die Bußgeldbewehrung (insoweit in Bezug auf das Abstandsgebot a.A. ThürVerfGH, Urteil vom 01.03.2021 - 18/20, juris; deshalb nunmehr Vorlage an BVerfG durch ThürVerfGH mit Beschluss vom 19.05.2021, VerfGH 110/20 ,- juris mit umfangreichen weiteren Nachweisen) den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Raum in der baden-württembergischen Corona-VO (Frühjahr 2020) Senat, Beschluss vom 25.03.2021, 2 Rb 34 Ss 2/21,- m.w.N. und OLG Stuttgart, 4 Rb 24 7/21 [richtig: 4 Rb 24 Ss 7/21 - d. Red.] ).

    Bei Bestehen einer Gefährdungslage mit - wie im Fall der Corona-Pandemie - erheblichen prognostischen Unsicherheiten ist der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel jedenfalls für eine Übergangszeit hinzunehmen, die im Hinblick auf die in diesem Verfahren angegriffene Rechtsverordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 22.09.2020 noch nicht überschritten war (vgl. - zur entsprechenden thüringischen Corona-VO vom 31.10.2020 - ThürVerfGH, Beschluss vom 19.05.2021, VerfGH 110/20, Rn. 37 ff.; zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der durch die Corona-VO angeordneten Maskenpflicht u.a. im öffentlichen Personenverkehr siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 -, juris).

    An dieser Überzeugung des Senats vermag auch die inzwischen erfolgte Vorlage an das BVerfG durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.05.2021, VerfGH 110/20,- juris nichts zu ändern.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 381/21

    Corona-Krise; Anordnung von Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21
    Da auch nach sämtlichen seither erlassenen Corona-VO gemäß § 3 Mund-Nasen-Schutz (bzw. "Medizinische Masken und Atemschutz") bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs getragen werden muss (vgl. zuletzt Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 13.05.2021) und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Corona-VO in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 22.09.2020 - in der vom Senat vorgenommenen Auslegung - keine höheren Anforderungen an das Gebot des Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln stellt als die späteren Fassungen der Verordnung (vielmehr sind nunmehr gem. § 3 Abs. 1 und 2 Corona-VO sogar medizinische Masken oder Atemschutz [welcher den Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards entspricht] vorgeschrieben, und der Bußgeldrahmen unverändert blieb (vgl. Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Siebten Corona-VO vom 27.03.2021, nachdem der Bußgeldrahmen weiterhin 50 - 250 Euro beträgt, lediglich der Regelsatz für vorsätzliche Begehung wurde auf 70,- Euro reduziert), gilt inzwischen auch kein milderes Gesetz (vgl. zur voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Anordnung von Atemschutz, welcher bestimmte erhöhte Anforderungen an die Schutzwirkung enthält, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2021, 1 S 381/21,- juris m.w.N.).

    c) An der formellen Rechtmäßigkeit der auf §§ 28, 32 IfSG gestützten Corona-VO vom 23.06.2020 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 22.09.2020 einschließlich der von § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG (i.d. vom 23.05.2020 bis 18.11.2020 gültigen Fassung, welche insoweit mit der seit 23.04.2021 gültigen Fassung identisch ist) gedeckten Bußgeldvorschrift hat der Senat keine Bedenken (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg VBlBW 2020, 422, Beschluss vom 18.02.2021, 1 S 398/21, und Beschluss vom 25.02.2021, 1 S 381/21,- juris, jeweils m.w.N.).

    Zudem werden die Konsequenzen dadurch abgemildert, dass Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB nach § 3 Abs. 2 Corona-VO für im einzelnen bestimmte Fälle zugelassen sind (zur voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Corona-VO i.d.F.v. 09.05.2020 in Bezug auf das grundsätzliche Gebot zum Tragen von MNB in bestimmten öffentlichen Bereichen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, 1 S 1739/20; zur voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Corona-VO i.d.F.v 13.02.2021 in Bezug auf Betriebsschließungen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2021, 1 S 398/21,- juris und zur voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Corona-VO i.d.F.v. 22.02.2021 in Bezug auf die angehobenen Anforderungen der Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2021, 1 S 381/21,- juris, jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2021 - 1 S 398/21

    Betriebsschließungen in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21
    c) An der formellen Rechtmäßigkeit der auf §§ 28, 32 IfSG gestützten Corona-VO vom 23.06.2020 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 22.09.2020 einschließlich der von § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG (i.d. vom 23.05.2020 bis 18.11.2020 gültigen Fassung, welche insoweit mit der seit 23.04.2021 gültigen Fassung identisch ist) gedeckten Bußgeldvorschrift hat der Senat keine Bedenken (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg VBlBW 2020, 422, Beschluss vom 18.02.2021, 1 S 398/21, und Beschluss vom 25.02.2021, 1 S 381/21,- juris, jeweils m.w.N.).

    Zudem werden die Konsequenzen dadurch abgemildert, dass Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB nach § 3 Abs. 2 Corona-VO für im einzelnen bestimmte Fälle zugelassen sind (zur voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Corona-VO i.d.F.v. 09.05.2020 in Bezug auf das grundsätzliche Gebot zum Tragen von MNB in bestimmten öffentlichen Bereichen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, 1 S 1739/20; zur voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Corona-VO i.d.F.v 13.02.2021 in Bezug auf Betriebsschließungen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2021, 1 S 398/21,- juris und zur voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Corona-VO i.d.F.v. 22.02.2021 in Bezug auf die angehobenen Anforderungen der Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2021, 1 S 381/21,- juris, jeweils m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 2/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21
    Die Normen des Infektionsschutzgesetzes, mit denen die Regelungskompetenz auf die Landesregierungen delegiert wird, genügen im Hinblick auf die in Frage stehende Regelung in der Corona-VO (Gebot zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs) sowohl hinsichtlich der Vorgaben für die Ausgestaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten als auch für die Bußgeldbewehrung (insoweit in Bezug auf das Abstandsgebot a.A. ThürVerfGH, Urteil vom 01.03.2021 - 18/20, juris; deshalb nunmehr Vorlage an BVerfG durch ThürVerfGH mit Beschluss vom 19.05.2021, VerfGH 110/20 ,- juris mit umfangreichen weiteren Nachweisen) den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Raum in der baden-württembergischen Corona-VO (Frühjahr 2020) Senat, Beschluss vom 25.03.2021, 2 Rb 34 Ss 2/21,- m.w.N. und OLG Stuttgart, 4 Rb 24 7/21 [richtig: 4 Rb 24 Ss 7/21 - d. Red.] ).

    Soweit der Thüringische Verfassungsgerichtshof (a.a.O.) diesbezüglich (bei Verstößen gegen das Abstandsgebot) zu der abweichenden Auffassung gelangt und annimmt, dass die (entsprechenden thüringischen) Bußgeldvorschriften wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig seien, überzeugt die Entscheidung nicht (vgl. Schmidt/ Rau COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 3. Aufl. 2021, § 23, Rn. 21a, zitiert nach Beck online; Senat, Beschluss vom 25.03.2021, 2 Rb 34 Ss 2/21,- juris).

  • VGH Bayern, 05.05.2020 - 20 NE 20.926

    Corona - Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21
    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung konnte der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (BayVGH, Beschluss vom 05.05.2020 - 20 NE 20.926 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020, 1 S 1314/20, - juris Rn. 30ff.).
  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21
    Die Einordnung als "klarstellende Erweiterung" spricht dafür, dass aus der Ergänzung der Regelbeispiele auch nicht geschlossen werden kann, die bisherige Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG hätte den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG nicht genügt (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.11.2020 - 5 Bs 209/20 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.07.2015 - 2 (7) SsBs 212/15

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21
    Gegen die - nur beschränkt vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbare (siehe nur Senat, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 (7) SsBs 212/15 -, juris) - Beweiswürdigung des Amtsgerichts, welche maßgeblich auf den im Urteil hinreichend wiedergegebenen Angaben der Betroffenen beruht, ist rechtlich nichts zu erinnern.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21
    Aufgrund dieser besonderen Dynamik, die mit in kurzer Zeit stark ansteigenden Infektionszahlen und einer drohenden Überlastung des gesamten Gesundheitssystems und insbesondere der Intensivstationen einherging, sowie deren Beispiellosigkeit in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, durften aufgrund von übergeordneten Gründen des Gemeinwohls für einen begrenzten Zeitraum nicht hinnehmbare, erst jetzt als solche erkannte gravierende Regelungslücken auf der Grundlage von Generalklauseln geschlossen werden (OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020, 13 B 398/20.NE, -, juris, Rn, 59 ff m.w.N.).
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21
    Als nachträgliche Änderung bleiben die Ermächtigungen des § 28a IfSG ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der vor seinem Inkrafttreten ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung (BVerfGE 14, 245; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26.11.2020 - 3 B 374/20 -, juris Rn. 17; BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel, 5. Ed. 1.5.2021, IfSG § 28a Rn. 3.1).
  • OVG Sachsen, 26.11.2020 - 3 B 374/20

    Nagelstudio

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20

    Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten

  • OLG Hamm, 11.03.2008 - 3 Ss OWi 687/07

    Werbeanhänger; Fahrlässigkeit

  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 742/95

    Verbotene Zusammenarbeit mit LKA - Betäubungsmittelbesitz, Täterschaft -

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • OLG Oldenburg, 11.12.2020 - 2 Ss OWi 286/20

    Kontaktminimierungsgebot in niedersächsischer CoronaVNeuIfSV nicht bußgeldbewehrt

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OLG Oldenburg, 09.07.2010 - 2 SsRs 220/09

    Verfassungsmäßigkeit des Bußgeldtatbestands hinsichtlich der Ahndung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • OLG Stuttgart, 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21

    Schutzmaßnahmen gegen Coronavirus in Baden-Württemberg: Verfassungsmäßigkeit der

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 446/20

    "Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2614/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

  • AG Weimar, 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21

    Corona-Demo - Teilnahme ohne Mund-Nasen-Bedeckung

    Dieser Satz stand bei den FAQ unter "Was ist beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ("OP-Maske") in der Öffentlichkeit zu beachten?" mindestens bis April 2021 unverändert (vgl. OLG Karlsruhe, 11.06.2021, 2 Rb 35 Ss 94/21, juris Rn. 45), wurde aber inzwischen ersatzlos gestrichen (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html), wobei die Vermutung, dass das RKI nach über einem Jahr die Berufung auf "erste wissenschaftliche Hinweise" als ungenügend empfand und der Satz deshalb gestrichen wurde, sicher naheliegt.
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21

    Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum; Maskenpflicht in Fußgängerbereichen

    Um ein solches Zeitgesetz handelt es sich bei der CoronaVO vom 17.03.2020, weil die Aufhebung oder Änderung des mit einer Sanktionierung verknüpften Verhaltens in späteren Corona-Verordnungen nicht auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruhte, sondern auf den veränderten tatsächlichen Verhältnissen im Sommer 2020 (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, vom 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 - und vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, jeweils in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20 -, juris zur CoronaSchVO NRW, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris zur Bremischen Coronaverordnung; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris zur CoBeVO Rheinland-Pfalz).

    Der Rahmen für das Handeln des Verordnungsgebers war durch die Regelungen in §§ 28 bis 31 mit der Bezugnahme hierauf in § 32 Satz 1 IfSG hinreichend abgesteckt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021, 27.04.2021 und vom 14.06.2021, a.a.O.).

    c) An der formellen Rechtmäßigkeit der auf §§ 28, 32 IfSG gestützten Verordnung vom 17.03.2020 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung einschließlich der von § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG gedeckten Bußgeldvorschrift bestehen keine Bedenken (Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021, 27.04.2021 und 14.06.2021, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2020, 422).

    d) Der Verordnungsgeber war entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers durch § 28 IfSG auch ermächtigt, zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-Cov-2-Virus geeignete präventive Maßnahmen gegenüber nicht infizierten Personen (Nichtstörer im polizeirechtlichen Sinn) anzuordnen (VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021, 27.04.2021 und 14.06.2021, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.01.2021, a.a.O.).

    Ein etwaiger Irrtum über die bestehenden Regelungen könnte allenfalls zu einem Verbotsirrtum gemäß § 11 Abs. 2 OWiG führen, der jedoch den Vorsatz nicht ausschließt, sondern nur im Falle seiner Unvermeidbarkeit die Vorwerfbarkeit entfallen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 14.06.2021 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 Rbs 3/21 -, a.a.O.).

    Der rechtlichen Bewertung war auch insoweit die zur Tatzeit geltende Fassung der Corona-Verordnung zugrunde zu legen, weil es sich um ein Zeitgesetz im Sinne von § 4 Abs. 4 OWiG handelte (vgl. oben unter II. A, 1); Senat Beschlüsse vom 30.03.2020, 27.04.2020 und 14.06.2021, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020, 1 S 1314/20 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, juris Rn. 37; Senat, Beschluss vom 14.06.2021, a.a.O. zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr).

    Ein Gesetz und eine Verordnung ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (BVerfG Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O, Rn. 183 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2021, a.a.O. Rn. 26; Senat, Beschluss vom 14.06.2021, a.a.O.).

    Wird diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzungen inhaltlicher Vertretbarkeit; sie konstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, die das Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat (vgl. BVerfG, aa.O. Senat, Beschluss vom 14.06.2021 a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22

    Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der

    Der Senat hat das bereits für den bußgeldbewehrten Verstoß gegen die Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Nr. 2 der Corona-Verordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 22.09.2020 (vgl. Senat, Beschluss vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris) und in Fußgängerzonen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 19 Nr. 2 der Corona-Verordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 01.11.2020 (vgl. Senat, Beschluss vom 16.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 -, juris) entschieden.
  • OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21

    Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020

    In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 RB 69/20 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - KK-OWiG Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).

    Die Wirksamkeit von Alltagsmasken zum Infektionsschutz ist mittlerweile auf breiter, international gewonnener Erfahrungen in zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen bestätigt worden (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 RB 35 Ss 94/21 -).

    Auch wenn diese Verpflichtung im Einzelfall als lästig erscheinen mag, so ist jedoch die damit verbundene Belastung des Einzelnen eher geringfügig (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 - 202 ObOWi 74/21 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 - ), zumal nicht das Tragen einer speziellen Maske (etwa einer FFP-2-Maske), sondern nur das Tragen einer einfachen Bedeckung gefordert wird (zu vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 -).

    Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, muss daher die zudem nicht schrankenlos gewährleistete und nur geringfügig beeinträchtigte Handlungsfreiheit der Normadressaten zurücktreten (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021- 2 Rb 35 Ss 94/21 - Beschluss OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG -), zumal auch die notwendige zeitliche Befristung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolgt ist, wodurch gleichzeitig gewährleistet ist, dass der Verordnungsgeber seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme nachkommt und die es ihm ermöglicht, auf Grundlage der jeweils aktuell gewonnenen Erkenntnisse die einschränkende Maßnahme an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -).".

  • OLG Stuttgart, 26.04.2023 - 1 Rb 36 Ss 574/21

    Bußgeld wegen Maskenpflicht im Jahr 2020: Vorlage an BVerfG

    Andere Oberlandesgerichte, so das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11. Juni 2021, 2 Rb 35 Ss 94/21) haben aber das Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung für verfassungsmäßig unproblematisch erachtet.

    Damit lag eine lediglich übergangsweise Nutzung der Generalklausel in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage für gravierende Grundrechtseingriffe - auch bereits zur Tatzeit in vorliegender Sache - ersichtlich nicht mehr vor (vgl. Pautsch/Haug, NJ 2020, 281, 283; a. A. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 110/20 [richtig: VerfGH 110/20 - d. Red.] -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris).

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22

    Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021

    In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 - OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 Rb 69/20 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).

    Dementsprechend ist ein Verbotsirrtum dann vermeidbar, wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns hätte erkennen können (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - ; KK-OWiG/Rengier, 5. Aufl., OWiG, § 11, Rn. 57 m.w.N. aus der Rspr.).

  • OLG Oldenburg, 03.01.2022 - 2 Ss OWi 240/21

    § 28a IfSG keine notwendige Grundlage für Bußgelder wegen Corona-Verstoß; Verstoß

    Dem schließt sich der Senat an (vergleiche im Übrigen auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2021, 2 Rb 35 Ss 94/21 ; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 28.6.2021, 202 ObOWi 704/21 ; Beschluss vom 5.10.2021, 202 ObOWi 1158/21 , jeweils juris).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2023 - 2 ORbs 35 Ss 235/23

    Bußgeldsache: Verstoß der Mitarbeiterin einer Arztpraxis wegen Nichtvorlage des

    Eine Einschränkung erfährt § 4 Abs. 3 OWiG durch § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG für sog. Zeitgesetze (OLG Karlsruhe, Senat, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris Rn. 29; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022, § 4 Rn. 17; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 35).

    Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es auch bei Zeitgesetzen bei der Anwendung von § 4 Abs. 3 OWiG bleiben kann, wenn die Aufhebung oder Milderung einer Sanktionierung nur auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 1991 - 5 Ss [OWi] 418/91 - [OWi] 179/91 I -, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris Rn. 33; OLG Karlsruhe, Senat, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris Rn. 29; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 36; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 33).

  • KG, 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21

    Bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentli-chen

    Auch bei Zeitgesetzen gilt § 4 Abs. 3 OWiG, wenn die Aufhebung oder Milderung einer Sanktionierung nur auf einer Bewertungsänderung im Sinn einer verbesserten Rechtserkenntnis beruht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2022 - 2 Rb 35 Ss 267/22

    Rechtmäßigkeit des bußgeldbewehrten Verbots des Betriebs einer Diskothek für den

    Um ein solches Zeitgesetz handelt es sich bei der CoronaVO vom 09. Mai 2020, weil die Aufhebung oder Änderung des mit einer Sanktionierung verknüpften Verhaltens in späteren Corona-Verordnungen nicht auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruhte, sondern auf den veränderten tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, vom 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 -, vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - und vom 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/19 -, jeweils in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20 -, juris zur CoronaVV NW, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris zur Bremischen Coronaverordnung; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris zur CoBeVO Rheinland-Pfalz).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 2 Ws 251/22

    Justizvollzugsanstalt: Zulässigkeit von Besuchsbeschränkungen zur

  • OLG Stuttgart, 12.07.2022 - 4 Rb 25 Ss 786/21

    Befreiung von Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; Nachforschungen bei

  • AG Stuttgart, 09.06.2021 - 18 OWi 243 Js 37200/21

    Geldbuße bei grundlosem Verstoß gegen nächtliche Ausgangssperre nach der CoronaVO

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