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   OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17   

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https://dejure.org/2017,44738
OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17 (https://dejure.org/2017,44738)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17 (https://dejure.org/2017,44738)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. November 2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17 (https://dejure.org/2017,44738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Verjährungsunterbrechung durch Erlass einer neuen Verfallsanordnung innerhalb des 6-Monats-Zeitraums

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29a OWiG vom 15.07.1992, § 33 Abs 1 S 1 Nr 9 OWiG, § 33 Abs 1 S 2 OWiG, § 87 Abs 3 OWiG, § 87 Abs 6 OWiG
    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfahrenshindernis nach Rücknahme einer Verfallsanordnung und Erlass einer neuen Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfahrenshindernis nach Rücknahme einer Verfallsanordnung und Erlass einer neuen Anordnung

  • rechtsportal.de

    OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9
    Unterbrechung der Verjährung bei Rücknahme einer Verfallsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.04.2017 - 4 StR 299/16

    Anordnung des Verfalls bei Ordnungswidrigkeiten (Erlangtes bei einem nur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
    Nach teilweiser Durchführung der Beweisaufnahme im Termin vom 21.04.2017 wurde das Verfahren im Hinblick auf die durch das OLG Oldenburg (Vorlagebeschluss vom 09.06.2017 - 2 Ss (OWi) 110/17 - juris) dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 OWiG vorgelegt Frage, ob bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden kann, ausgesetzt; die zu dieser Frage bereits am 10.04.2017 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (4 StR 299/16 - juris) war noch nicht veröffentlicht.

    Seinen Einspruch hat der Verfallsbeteiligte auch nach Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2017 (4 StR 299/16) aufrechterhalten.

    cc) Zutreffend hat das Amtsgericht die Festsetzung des Verfallsbetrags in zwei Schritten vollzogen, indem es zunächst - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.04.2017 - 4 StR 299/16 - juris) - den Wert des durch die Tat Erlangten bestimmt und dann in einem zweiten Schritt bei der Bemessung des für verfallen zu erklärenden Betrags unter Abwägung der insoweit zu berücksichtigen Umstände Ermessen ausgeübt hat.

    (2) Es ist der Verteidigung unbenommen, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2017 (4 StR 299/16) als "nicht nachvollziehbar" zu kritisieren.

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Umfang der Darlegung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich in dem genannten Beschluss gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist, entspricht der dazu schon früher ergangenen Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340), wonach die Anerkennung eines möglicherweise legalen ausländischen Tatanteils mit dem Bruttoprinzip nicht zu vereinbaren wäre.
  • OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich in dem genannten Beschluss gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist, entspricht der dazu schon früher ergangenen Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340), wonach die Anerkennung eines möglicherweise legalen ausländischen Tatanteils mit dem Bruttoprinzip nicht zu vereinbaren wäre.
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11

    Zu den Voraussetzungen einer Verfallsanordnung bei einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich in dem genannten Beschluss gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist, entspricht der dazu schon früher ergangenen Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340), wonach die Anerkennung eines möglicherweise legalen ausländischen Tatanteils mit dem Bruttoprinzip nicht zu vereinbaren wäre.
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 322 SsBs 175/11

    Verfall eines Geldbetrages bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich in dem genannten Beschluss gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist, entspricht der dazu schon früher ergangenen Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340), wonach die Anerkennung eines möglicherweise legalen ausländischen Tatanteils mit dem Bruttoprinzip nicht zu vereinbaren wäre.
  • OLG Zweibrücken, 18.11.2009 - 1 SsBs 13/09

    Bußgeldverfahren: Verhängung eines Bußgeldes gegen einen der für einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich in dem genannten Beschluss gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist, entspricht der dazu schon früher ergangenen Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340), wonach die Anerkennung eines möglicherweise legalen ausländischen Tatanteils mit dem Bruttoprinzip nicht zu vereinbaren wäre.
  • BayObLG, 19.06.1997 - 3 ObOWi 60/97

    Bruttoprinzip bei Verfallanordnung im Ordnungswidrigkeitenrecht -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich in dem genannten Beschluss gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist, entspricht der dazu schon früher ergangenen Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340), wonach die Anerkennung eines möglicherweise legalen ausländischen Tatanteils mit dem Bruttoprinzip nicht zu vereinbaren wäre.
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17

    Verfall im Bußgeldverfahren: Ermittlung des bei Durchführung eines Tiertransports

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
    Denn für eine Schätzung der üblichen Transportvergütung mit einer Abrechnungsmethode pro transportiertem Fahrzeug ist nur dann Raum, wenn eine konkrete Ermittlung der Höhe des erlangten Transportentgelts nicht erfolgen kann (Senat, Beschluss vom 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17 - juris mwN).
  • OLG Karlsruhe, 20.11.2015 - 2 (6) SsBs 461/15

    Selbstständiges Verfallsverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
    Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass die Verfolgungsvoraussetzung des § 29a Abs. 4 OWiG gegeben ist, da gegen den Fahrer, dessen Verstoß (nicht eine daneben bestehende Verantwortlichkeit des Halters - vgl. dazu Senat, NStZ 2017, 239) hier zum Anknüpfungspunkt für die Verfallsanordnung gewählt wurde, kein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.
  • OLG Frankfurt, 23.01.1979 - 3 Ws (B) 177/78
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
    Die nach form- und fristgerechter Einspruchseinlegung (§ 67 Abs. 1 OWiG) zulässigerweise erfolgte Rücknahme der Verfallsanordnung vom 14.07.2016 hat - worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat - die verjährungsunterbrechende Wirkung unberührt gelassen (BayOblG NJW 1970, 1697 = VRS 39, 361; OLG Frankfurt NJW 1979, 2161 = VRS 57, 204; OLG Stuttgart MDR 1985, 521 = VRS 68, 128; OLG Köln, Beschluss vom 21.08.1998 - Ss 378/98 (B) - juris; KK-OWiG/Jürgen Peter Graf, 4. Aufl. 2014, § 33 OWiG Rn. 78; Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 33 Rn. 35).
  • OLG Köln, 21.08.1998 - Ss 378/98
  • OLG Hamm, 24.04.2006 - 2 Ss OWi 138/06

    Bußgeldbescheid; Rücknahme; Ersetzung; Erlass eines neuen Bescheides;

  • OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18

    Berücksichtigung des Abzugsverbots bei strafrechtlicher Einziehungsentscheidung

    Rechtsfehlerfrei - wenn auch ohne dies zu thematisieren - hat das Amtsgericht die Vorschrift des § 29a OWiG in der Fassung des am 01.07.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, 872) angewandt, da die festgestellten Überladungsfahrten bereits vor dem 01.07.2017 ausgeführt wurden, über die Einziehung erstmals jedoch erst am 01.08.2017, also nach dem 01.07.2017 entschieden wurde (zur insoweit maßgeblichen Übergangsregelung des § 133 Abs. 6 OWiG siehe näher Senat, Beschluss vom 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17-, juris Rn. 22 ff.).

    Nach dem Verständnis des Gesetzgebers sind insoweit nunmehr solche Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, bei denen der Täter (oder Teilnehmer) das Verbotene des Geschäfts jedoch lediglich fahrlässig verkannt hat, so dass die Aufwendungen nicht "bewusst (vorsätzlich)" für eine Straftat getätigt wurden (vgl. zur neuen Rechtslage nach § 29a OWiG n.F. bereits Senat, Beschluss vom 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17-, juris Rn. 26; BT-Drs. 18/9525, S. 67 ff., 69 oben [zur Neugestaltung des § 73d StGB, dem das Abzugsverbot nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG entlehnt ist]; BT-Drs. 18/11640, S. 78 f., 91; vgl. dazu Köhler NStZ 2017, 497 ff. [mit Fallbeispielen]).

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2018 - 1 Rb 10 Ss 220/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit der Durchführung von Lkw-Transporten unter

    Die Festsetzung eines Verfallsbetrages nach der in Betracht kommenden Vorschrift des § 29a OWiG wird nach Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm (vgl. unten III. 1) grundsätzlich in zwei weiteren Schritten vollzogen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2017, 2 Rb 4 Ss 699/17, abgedruckt bei juris).

    Hierbei hat er vor allem abzuwägen, ob die Abschöpfung des gesamten Erlöses für die Verfallsbeteiligte eine unbillige Härte darstellen würde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2017, 2 Rb 4 Ss 699/17, abgedruckt bei juris).

  • OLG Zweibrücken, 08.05.2018 - 1 OWi 2 SsBs 6/18

    Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren: Verknüpfung von Bußgeldbescheid und

    Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Entscheidung § 29a OWiG a. F. weiterhin anzuwenden sein dürfte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2017, 2 Rb 4 Ss 699/17, Rn. 20 bis 22, zitiert nach beck-online).
  • OLG Schleswig, 20.06.2018 - 1 Ss OWi 84/18
    Entscheidungen im Sinne von § 133 Abs. 6 Satz 2 OWiG sind nicht nur gerichtliche, sondern auch von der Bußgeldbehörde getroffene Entscheidungen (vgl. mit eingehender Begründung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2017 ­ 2 Rb 4 Ss 699/17, BeckRS 2017, 132705).
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