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   OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18   

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OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18 (https://dejure.org/2018,27021)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18 (https://dejure.org/2018,27021)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. August 2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18 (https://dejure.org/2018,27021)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 28.01.1983 - 1 Ss 9/83
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18
    Dass bei fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten § 17 Abs. 2 OWiG in Betracht zu ziehen ist mit der Folge, dass fahrlässige Handlungen einer kürzeren Verjährung aufgrund der Halbierung des Höchstmaßes der angedrohten Geldbuße unterliegen können, ist einhellige Auffassung (siehe nur OLG Köln, VRS 65, 73; BayObLG, NZV 1999, 476; KK-Ellbogen, a.a.O., § 31 Rn. 17; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 31 Rn. 6; Krenberger/Krumm, a.a.O., § 31 Rn. 25).

    Der somit verbleibende Zweifel, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wirkt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Einziehungsbetroffenen aus (OLG Köln, VRS 65, 73; OLG Jena, VRS 111, 281; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 31 Rn. 20 [jeweils m.w.N.]), so dass vom Eintritt der Verfolgungsverjährung jedenfalls für den Zeitpunkt des Erlasses des Einziehungsbescheides auszugehen ist.

  • OLG Koblenz, 28.09.2006 - 1 Ss 247/06

    Selbstständiges Verfallsverfahren gegen eine juristische Person als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18
    Da zwischen der Anhörung des Einziehungsbetroffenen am 18.12.2015 und dem Erlass des Einziehungsbescheides am 03.08.2017 ein Zeitraum von über einem Jahr verstrichen ist, hängt der Eintritt der Verfolgungsverjährung davon ab, ob der Einziehungsbetroffene - an dessen Handlung knüpft § 29a Abs. 1 OWiG an (vgl. Göhler-Gürtler, a.a.O., § 29a Rn. 1) - (zumindest) mit natürlichem Vorsatz oder lediglich objektiv sorgfaltswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 1a GewO, § 19 Abs. 1 Nr. 6b SpielV gehandelt hat (vgl. OLG Koblenz, ZfSch 2007, 108; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 1 Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2014 - 1 (3) Ss 507/14

    Überholen im Überholverbot mit Behinderung des überholten Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18
    Da das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist, hatte der Senat gemäß § 349 Abs. 4 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG das Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG einzustellen (OLG Jena, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.09.2014 - 1 (3) Ss 507/14 -, juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 206a Rn. 6a m.w.N. auch zur Gegenmeinung, die - ohne Urteilsaufhebung - allein § 206a StPO anwendet).
  • BayObLG, 17.05.1995 - 2 ObOWi 218/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18
    Das Beschwerdegericht prüft dabei das Vorliegen von Verfahrenshindernissen selbst unter Benutzung aller ihm verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren (BayObLG, NZV 1995, 410; KK-Hadamitzky, a.a.O., § 79 Rn. 102; Göhler-Seitz/Bauer, a.a.O., § 79 Rn. 47a).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1993 - 2 Ss OWi 359/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18
    Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte (Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 87 Rn. 39) und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsbeschwerde des Einziehungsbetroffenen führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, da der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen das - vorliegend auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu beachtende (OLG Düsseldorf, VRS 87, 142; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2016 - Ss (Bs) 45/2015 (23/15 OWi) -, juris; KK-Ellbogen, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 31 Rn. 12 m.w.N.) - Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegensteht.
  • OLG Jena, 14.07.2006 - 1 Ss 131/06

    Verjährung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18
    Der somit verbleibende Zweifel, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wirkt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Einziehungsbetroffenen aus (OLG Köln, VRS 65, 73; OLG Jena, VRS 111, 281; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 31 Rn. 20 [jeweils m.w.N.]), so dass vom Eintritt der Verfolgungsverjährung jedenfalls für den Zeitpunkt des Erlasses des Einziehungsbescheides auszugehen ist.
  • BayObLG, 16.06.1999 - 2 ObOWi 270/99

    Verjährung der fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18
    Dass bei fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten § 17 Abs. 2 OWiG in Betracht zu ziehen ist mit der Folge, dass fahrlässige Handlungen einer kürzeren Verjährung aufgrund der Halbierung des Höchstmaßes der angedrohten Geldbuße unterliegen können, ist einhellige Auffassung (siehe nur OLG Köln, VRS 65, 73; BayObLG, NZV 1999, 476; KK-Ellbogen, a.a.O., § 31 Rn. 17; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 31 Rn. 6; Krenberger/Krumm, a.a.O., § 31 Rn. 25).
  • OLG Saarbrücken, 14.03.2016 - Ss (BS) 45/15

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 Rb 5 Ss 443/18
    Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte (Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 87 Rn. 39) und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsbeschwerde des Einziehungsbetroffenen führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, da der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen das - vorliegend auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu beachtende (OLG Düsseldorf, VRS 87, 142; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2016 - Ss (Bs) 45/2015 (23/15 OWi) -, juris; KK-Ellbogen, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 31 Rn. 12 m.w.N.) - Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegensteht.
  • LG Freiburg, 29.10.2019 - 16 Qs 30/19

    Rechtsanwaltsvergütung: Ordnungswidrigkeitenverfahren; Gebühren im

    Die nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.08.2018 (2 Rb 5 Ss 443/18) aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen werden auf 1.828,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2018 festgesetzt.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.08.2018 (2 Rb 5 Ss 443/18) die endgültige Einstellung des Verfahrens an und legte die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last.

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