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   OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16 - 1 Ss 216/15   

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https://dejure.org/2016,34912
OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16 - 1 Ss 216/15 (https://dejure.org/2016,34912)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2016 - 2 Rev 4/16 - 1 Ss 216/15 (https://dejure.org/2016,34912)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2016 - 2 Rev 4/16 - 1 Ss 216/15 (https://dejure.org/2016,34912)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 20 StGB, § 315c StGB, § 318 StPO
    Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nach Verurteilung wegen einer Autofahrt unter Alkohol- und Drogeneinfluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
    Das hat aus Gründen materieller Gerechtigkeit (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) zur Folge, dass eine Rechtsmittelbeschränkung etwa dann unwirksam ist, wenn ein Tatgericht eine angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 46, 257, 259; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2016, Az. 2 Rev 62/15, und 24. April 2008, Az. 2-28/08 [REV]; OLG Köln in NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, a.a.O.).

    Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15

    Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch: Prüfung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
    Das hat aus Gründen materieller Gerechtigkeit (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) zur Folge, dass eine Rechtsmittelbeschränkung etwa dann unwirksam ist, wenn ein Tatgericht eine angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 46, 257, 259; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2016, Az. 2 Rev 62/15, und 24. April 2008, Az. 2-28/08 [REV]; OLG Köln in NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, a.a.O.).

    Liegen die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB vor, ist in der Regel eine Strafrahmenherabsetzung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen und vorzunehmen, sofern die insoweit anzustellende Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände nicht zu einem Überwiegen schulderhöhender Gesichtspunkte wie insbesondere einer uneingeschränkten Vorwerfbarkeit rauschbedingter Tatbegehung führt (vgl. ausführlich dazu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2016, a.a.O.; Fischer § 21 Rn. 20 ff.).

  • BGH, 15.04.1997 - 5 StR 24/97

    Rechtmäßigkeit der Bezugnahme auf die im Revisionsverfahren aufgehobenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
    Hat bereits das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen nicht allein des § 21 StGB, sondern auch des § 20 StGB geprüft und dabei Feststellungen etwa zur Blutalkoholkonzentration getroffen, besteht keine Bindung des Berufungsgerichts an diese Feststellungen wegen Doppelrelevanz für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch (BGH in NStZ-RR 1997, 237).
  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 1 Ss 267/07

    Strafverfahren: Beschränkung der Berufung bei fehlerhafter Subsumtion des

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
    Nach diesen Grundsätzen steht der materiellen Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, wenn der Schuldspruch fehlerhaft ist, insbesondere die festgestellten Tatsachen nicht die rechtliche Würdigung zu tragen vermögen (Senat, a.a.O.; OLG Koblenz in NStZ-RR 2008, 120; Meyer Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 17 m.w.N.; vgl. BGH in NStZ 1996, 352, 353 betr. entsprechende Revisionsbeschränkungen).
  • OLG Zweibrücken, 07.03.1985 - 1 Ss 112/84
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
    Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).
  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
    Das hat aus Gründen materieller Gerechtigkeit (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) zur Folge, dass eine Rechtsmittelbeschränkung etwa dann unwirksam ist, wenn ein Tatgericht eine angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 46, 257, 259; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2016, Az. 2 Rev 62/15, und 24. April 2008, Az. 2-28/08 [REV]; OLG Köln in NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 31.08.1983 - 2 Ss 439/83
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
    Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 29.07.2013 - 1 RVs 52/13

    Begründungsanforderungen an eine die gesetzliche Mindestsperrfrist deutlich

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
    In einen nach wirksamer Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung rechtskräftigen amtsgerichtlichen Schuldspruch kann der Senat im Revisionsverfahren trotz der Teilrechtskraft berichtigend eingreifen, sofern damit keine inhaltliche Abänderung des Schuldspruches einhergeht, sondern sich in Zusammenschau mit den Gründen des tatrichterlichen Urteils ergibt, dass es sich lediglich um die Berichtigung eines Versehens oder um eine Klarstellung, etwa durch Einfügung der Schuldform bei Delikten, die innerhalb desselben Strafgesetzes auch fahrlässig verwirklicht werden können, handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2013, Az. III-1 RVs 52/13; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 5. November 2003, Az. 1 Ss 82/03; Meyer-Goßner /Schmitt § 354 Rn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 02.06.1961 - 5 StR 82/61
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
    Da die Frage einer nach § 21 StGB verminderten Schuldfähigkeit - anders als deren Ausschluss nach § 20 StGB - kein Teil der Schuldfrage, sondern Rechtsfolgenfrage ist (BGHSt 16, 71, 72; Lackner/ Kühl § 21 Rn. 1), ist sie auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch das Berufungsgericht an Hand eigener Feststellungen und auf Grund eigener Würdigung zu beantworten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 15).
  • BGH, 26.11.1997 - 2 StR 551/97

    Zulässigkeit der Verknüpfung von Strafe mit der Anordnung einer Maßregel -

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16
    Das gilt jedenfalls dann, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Ausschluss der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB verneint hat (BGH, Beschluss vom 26. November 1997, Az. 2 StR 551/97).
  • OLG Schleswig, 05.11.2003 - 1 Ss 82/03
  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95

    Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch

  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Kommt das Berufungsgericht nach eigener Prüfung der Voraussetzungen von § 21 StGB zu dem Ergebnis, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, muss das Berufungsgericht die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als unwirksam und im Berufungsverfahren als unbeachtlich beurteilen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 Rev 4/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13) -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1984 - 3 Ss 586/83 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 1983 - 2 Ss 439/83 - 264/83 II -, juris; im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III-4 RVs 11/21 -, juris; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 353 Rn. 31).

    Hat das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB nicht geprüft, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, und hat es auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet, erweist sich eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch von vorneherein als unwirksam (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 -, BGHSt 46, 257-261, juris Rn. 5, 6; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 14. September 2000 - 5 St RR 154/00 -, juris Rn. 11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 Rev 4/16 -, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2014 - III-3 RVs 97/13 -, juris Rn. 4; KK-Paul, a.a.O. § 318 Rn. 7a; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 318 Rn. 17).

  • OLG Hamburg, 11.10.2016 - 2 Rev 88/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den

    (Fortsetzung Senatsbeschluss vom 02. März 2016, Az. 2 Rev 4/16).

    In diesem Fall ist die erklärte Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam und vom Berufungsgericht in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 3016, Az. 2 Rev 4/16, und 15. September 2004, Az. II-72/04; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84).

  • OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21

    Pflicht zur Tenorierung bei qualifizierter Steuerhehlerei; Zuordnung der Höhe des

    Die wirksame Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen steht der Berichtigung des Schuldspruches durch den Senat nicht entgegen, da hiermit keine inhaltliche Abänderung des Schuldspruches einhergeht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 2 Rev 4/16 -, Rn. 48, juris m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 21.11.2019 - 2 Rev 89/19

    Strafrechtliches Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur neuen

    Deshalb ist sie bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch das Berufungsgericht anhand eigener Feststellungen und auf Grund eigener Würdigung zu beantworten (Senatsbeschlüsse vom 3. März 2016, Az.: 2 Rev 4/16, StraFo 2016, 517 und vom 15. Juli 2016, Az.: 2 Rev 36/16; vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt § 318 Rn. 15).
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