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   OLG Hamburg, 07.01.2016 - 2 Rev 87/15 - 1 Ss 166/15   

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https://dejure.org/2016,169
OLG Hamburg, 07.01.2016 - 2 Rev 87/15 - 1 Ss 166/15 (https://dejure.org/2016,169)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2016 - 2 Rev 87/15 - 1 Ss 166/15 (https://dejure.org/2016,169)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Januar 2016 - 2 Rev 87/15 - 1 Ss 166/15 (https://dejure.org/2016,169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Berufungsverwerfung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten: Anforderungen an die Urteilsbegründung; Aufklärungspflicht des Gerichts bei Zweifeln an der Richtigkeit der vorgetragenen Entschuldigung; Glaubhaftmachungspflicht des Angeklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen in der Berufungsverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329
    Keine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen in der Berufungsverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bloße Zweifel an Entschuldigungsgründen über Ausbleiben des Angeklagten tragen Berufungsverwerfung nicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 18.03.1997 - 2 Ss 142/97

    Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten; genügende

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.01.2016 - 2 Rev 87/15
    Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit eines vorgetragenen Entschuldigungssachverhalts, so hat es diese im Wege freibeweislicher Ermittlungen einer Klärung zuzuführen, sofern das Vorbringen hinreichend konkret und schlüssig ist (vgl. BayObLG NJW 1998, 172; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 240; vgl. OLG Düsseldorf VRS Bd. 71, 292).

    Korrespondierend mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht trifft den Angeklagten grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung entschuldigender Umstände (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 240; BayObLG 1998, 172; OLG Düsseldorf StV 1987, 9; KK-Paul (7. Aufl.) § 329 Rn. 8; SK-StPO-Frisch (4. Aufl.) § 329 Rn. 34) oder zu sonstiger Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung dieser Umstände (BayObLG aaO.).

  • BayObLG, 20.10.1997 - 3St RR 54/97

    Aufklärungspflicht und Erklärungslast bei Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.01.2016 - 2 Rev 87/15
    Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit eines vorgetragenen Entschuldigungssachverhalts, so hat es diese im Wege freibeweislicher Ermittlungen einer Klärung zuzuführen, sofern das Vorbringen hinreichend konkret und schlüssig ist (vgl. BayObLG NJW 1998, 172; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 240; vgl. OLG Düsseldorf VRS Bd. 71, 292).

    Eine Verwerfung der Berufung kommt dann nicht in Betracht (vgl. BayObLG NJW 1998, 172; KK-Paul (7. Aufl.) § 329 Rn. 9).

  • BayObLG, 12.02.2001 - 2St RR 17/01

    Entschuldigungsvorbringen beim Einspruch gemäß § 412 S. 1 StPO

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.01.2016 - 2 Rev 87/15
    Im Urteil sind daher vorgetragene oder auf andere Weise dem Gericht bekannt gewordene Entschuldigungsgründe sowie vorgelegte Bescheinigungen, in der Hauptverhandlung gestellte Vertagungsanträge oder sonstige Umstände darzustellen, aus denen sich Erkenntnisse zur Frage der genügenden Entschuldigung ergeben (BayObLG NJW 2001, 1438; LR-Gössel (26. Aufl.) § 329 Rn. 69).
  • OLG Saarbrücken, 16.09.2019 - Ss 44/19

    Bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO führt die Sachrüge nur

    Dies erfordert insbesondere die Darstellung und Auseinandersetzung mit allen erkennbaren Entschuldigungsgründen, ganz gleich, ob sie vom Angeklagten vorgebracht oder sonst für das Gericht ersichtlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - m. w. N.; OLG Hamm StraFo 2004, 211 f. - juris Rn. 11; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.01.2016 - 2 Rev 87/15 - 1 Ss 166/15, juris Rn. 11; Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 329 Rn. 69 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 329 Rn. 33; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 329 Rn. 14), es sei denn diese wären von vornherein offensichtlich nicht geeignet, das Ausbleiben des Angeklagten zu entschuldigen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 12; OLG Hamburg, a. a. O., juris Rn. 12).

    e) Wird dagegen (unsubstantiiert) nur die unrichtige Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO gerügt - hierfür reicht es aus, dass sich dem Revisionsvorbringen entnehmen lässt, dass der Angeklagte etwa die Verkennung der Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung rügen will, oder ausgeführt wird, das Ausbleiben des Angeklagten habe nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2006 - 2 Ss 509/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 24.01.2017 - III-1 RVs 97/16, juris Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.01.2016 - 2 Rev 87/15 - 1 Ss 166/15, juris Rn. 6; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 14; SK-StPO/Frisch, a. a. O., § 329 Rn. 68, 70) - kann das Revisionsgericht - ähnlich wie bei der Anwendung des sachlichen Rechts - nur feststellen, ob das Berufungsgericht die vorliegenden Entschuldigungsgründe überhaupt geprüft, im Urteil genügend dargestellt, die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung rechtlich zutreffend gewürdigt hat und ob die Feststellungen auch die übrigen Voraussetzungen einer Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (keine zulässige Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger) tragen (vgl. KG JR 1992, 347; OLG Saarbrücken NJW 1975, 1613, 1614; OLG Karlsruhe NJW 1972, 1871; OLG Hamburg, a. a. O., juris Rn. 8 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 329 Rn. 48; Löwe-Rosenberg/Gössel, a.a.O., Rn. 102; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. die vorgenannten Entscheidungen).

    Mit dieser Angriffsrichtung wäre die Rüge jedenfalls unbegründet, weil der vorgetragene Umstand - wie ausgeführt (vgl. vorstehend unter bbb)) - von vornherein nicht geeignet ist, das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung zu entschuldigen, so dass es einer Auseinandersetzung hiermit in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht bedurfte (vgl. OLG Hamm StraFo 2004, 211 f. - juris Rn. 12; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.01.2016 - 2 Rev 87/15 - 1 Ss 166/15, juris Rn. 12).

  • OLG Koblenz, 21.12.2021 - 1 OLG 32 Ss 133/21

    Grundsatz des fairen Verfahrens bei Verwerfung der Revision Verwerfung des

    Zwar weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, dass die Verfahrensrüge, das Gericht habe zu Unrecht aufgrund der im Urteil getroffenen Feststellungen das Ausbleiben des Angeklagten nicht als genügend entschuldigt angesehen, regelmäßig bereits ohne ins Einzelne gehenden Tatsachenvortrag als sogenannte "unsubstantiierte" oder "allgemeine" Verfahrensrüge zulässig erhoben ist, da es einer Wiederholung der im Urteil enthaltenen Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht bedarf und die so erhobene Rüge lediglich zur Überprüfung des Urteils auf Grundlage der darin enthaltenen Feststellungen führt, an die das Revisionsgericht insoweit gebunden ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2 Rev 87/15 v. 07.01.2016 - juris; OLG Karlsruhe, 1 Ss 126/08 v. 28.10.2009 - juris; KK-StPO/Paul, a.a.O., § 329 Rn. 14).

    Im Verwerfungsurteil hat das Gericht die für erwiesen erachteten Tatsachen und deren Würdigung - insbesondere etwa vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige ggf. als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen - in einer Weise darzulegen, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob zu Recht von einem nicht genügend entschuldigten Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ausgegangen worden ist (vgl. OLG Dresden, 2 OLG 22 SS 699/18 v. 31.01.2019 - BeckRS 2019, 2550, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2 Rev 87/15 v. 07.01.2016 - juris; OLG Hamm, 2 Ss 394/98 v. 08.04.1998 - NStZ-RR 1998, 281).

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