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   OVG Sachsen, 25.06.1997 - 2 S 102/95   

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https://dejure.org/1997,12040
OVG Sachsen, 25.06.1997 - 2 S 102/95 (https://dejure.org/1997,12040)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.06.1997 - 2 S 102/95 (https://dejure.org/1997,12040)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Juni 1997 - 2 S 102/95 (https://dejure.org/1997,12040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anhörung; Aussetzung des Verfahren; Verfahrensfehler; Ermessensnichtgebrauch; Professorentitel; MfS

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 104
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 4 B 11.06

    Rücknahme der Ernennung, arglistige Täuschung, psychische Störung,

    Ein etwaiger Anhörungsmangel (vgl. hierzu OVG Sachsen, Urteil vom 25. Juni 1997 - 2 S 102/95 - DÖD 1999, 65, 66) wäre ein nach § 46 VwVfG Bbg unbeachtlicher Verfahrensfehler.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2018 - 2 K 3/17

    Aussetzung des Verfahrens zur Heilung materiell-rechtlicher Mängel

    Zu Unrecht macht der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geltend, eine Aussetzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers komme nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung nicht auch an materiellen Fehlern leide (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25.06.1997 - 2 S 102/95 - LKV 1998, 280 ).
  • VG Leipzig, 21.05.2014 - 4 K 528/11

    Annahme einer Dissertation (hier: Veterinärmedizinische Fakultät) und Fortführung

    Bedenken könnten insofern einerseits aus dem Umstand folgen, dass die Anhörung hier durch die Promotionskommission erfolgte, die Entscheidung über die Annahme der Dissertation aber der Fakultätsrat als von dieser unabhängiges Organ traf (vgl. zur Notwendigkeit der Anhörung durch die für die Sachentscheidung zuständige Behörde: SächsOVG, Urt. v. 25.6.1997, LKV 1998, 280 [OVG Sachsen 25.06.1997 - 2 S 102/95] ).
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Wird zitiert von ...

  • LSG Sachsen, 27.05.2004 - L 2 U 120/02

    Rechtmäßigkeit der mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochenen Rücknahme eines

    Im Falle von Ermessensentscheidungen bedeutet die Neuregelung, dass eine Heilung im Falle der Nichtausübung von Ermessen im Ursprungsbescheid nicht möglich ist, weil in diesem Falle der Bescheid nicht nur verfahrensfehlerhaft ohne Begründung, sondern materiell rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und durch die nunmehr erstmals angestellten Ermessenserwägungen ein völlig neuer Verwaltungsakt geschaffen würde (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2002, Az.: L 6 RA 82/00, Urteil vom 22.03.2001, Az.: L 1 Ar 247/98; vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25.06.1997, SächsVBl. 1998 S. 32; VG München, Urteil vom 14.10.1997, NVwZ 1998 S. 1325; Wiesner, a.a.O., Rn. 6; Pickel, Kommentar zum SGB X, Rn. 21 bis 23 zu § 41; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Rn. 54a zu § 45; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Rn. 69 f. zu § 113, Rn. 50 zu § 114; a.A. Steinwedel, a.a.O., Rn. 25).
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