Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4966
VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06 (https://dejure.org/2006,4966)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 (https://dejure.org/2006,4966)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 (https://dejure.org/2006,4966)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4966) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berücksichtigung nicht eingeleiteten Abwassers nur bei erbrachtem Nachweis.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten, auf den Betrieb entfallenden Wassermenge bei der Heranziehung zu Abwassergebühren; Abwassergebühren eines Metzgereibetriebes; Anspruch auf Absetzung von Wassermengen; Frage nach der ...

  • Judicialis

    KAG § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 9
    Benutzungsgebühren: Abwassergebühr, Gebührenmaßstab, Frischwassermaßstab, Metzgerei, Absetzung, Antragsfrist, Nachweispflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 409
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1988 - 2 S 424/87

    Wasser- und Abwassergebühr: Ermittlung des Wasserverbrauchs; Billigkeitserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Diese Antragsfrist ist als Ausschlussfrist zu sehen (vgl. auch Senat, Urteil vom 22.8.1988 - 2 S 424/87 -, BWGZ 1989, 88, 89).

    Indes umfasst dieses Verständnis der Frist nicht zugleich auch die Forderung, innerhalb der genannten Frist müsse die absetzbare Wassermenge auch (genau) bezeichnet sein (davon geht ohne nähere Darlegung der Senat im genannten Urteil vom 22.8.1988, a.a.O. S. 89 aus).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Im Rahmen der Gebührenbemessung für die Abwasserentsorgung dürfen daher Abwassermengen zumindest in den Fällen abgesetzt werden, in denen eine gewisse Bagatellgrenze überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 -, BWGZ 1995, 511; ferner Senat, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, KStZ 1980, 93 auch zur Frage, ob eine sachlich unbillige Härte bei Nichterreichen einer satzungsrechtlich festgelegten Bagatellgrenze gegeben ist).

    Der Satzungsgeber darf eine solche Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung s. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 - , a.a.O.; Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O.; Senat, Urteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -BWGZ 2003, 810; ferner Schulte/Wiesemann, a.a.O., RdNr. 387 m.w.N.; Queitsch, a.a.O., 81 m.w.N. in FN 4).

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Im Rahmen der Gebührenbemessung für die Abwasserentsorgung dürfen daher Abwassermengen zumindest in den Fällen abgesetzt werden, in denen eine gewisse Bagatellgrenze überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 -, BWGZ 1995, 511; ferner Senat, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, KStZ 1980, 93 auch zur Frage, ob eine sachlich unbillige Härte bei Nichterreichen einer satzungsrechtlich festgelegten Bagatellgrenze gegeben ist).

    Der Satzungsgeber darf eine solche Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung s. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 - , a.a.O.; Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O.; Senat, Urteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -BWGZ 2003, 810; ferner Schulte/Wiesemann, a.a.O., RdNr. 387 m.w.N.; Queitsch, a.a.O., 81 m.w.N. in FN 4).

  • VG Stuttgart, 21.03.2006 - 11 K 4971/04

    20-Kubikmetergrenze bei Abwassereinleitung einer Metzgerei; abwasserrechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2006 - 11 K 4971/04 - teilweise geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.3.2006 -11 K 4971/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 2 S 2700/01

    Abwassergebühr für Kleinkläranlage; gerichtliche Bezugnahme auf behördliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Der Satzungsgeber darf eine solche Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung s. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 - , a.a.O.; Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O.; Senat, Urteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -BWGZ 2003, 810; ferner Schulte/Wiesemann, a.a.O., RdNr. 387 m.w.N.; Queitsch, a.a.O., 81 m.w.N. in FN 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2005 - 2 S 1884/03

    Zum Inhalt eines Berufungsantrages - Zum Anspruch auf Erlass der Grundsteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Sie ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht (dazu Senat, Urteil vom 14.11.2005 - 2 S 1884/03 - Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., § 22 RdNr. 35, je m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1979 - II 1096/78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Im Rahmen der Gebührenbemessung für die Abwasserentsorgung dürfen daher Abwassermengen zumindest in den Fällen abgesetzt werden, in denen eine gewisse Bagatellgrenze überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 -, BWGZ 1995, 511; ferner Senat, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, KStZ 1980, 93 auch zur Frage, ob eine sachlich unbillige Härte bei Nichterreichen einer satzungsrechtlich festgelegten Bagatellgrenze gegeben ist).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17

    "Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines

    Den Anforderungen an die Bildung von Erfahrungswerten, wie sie der Senat mit Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 - aufgestellt habe, entspreche das Vorgehen der Beklagten nicht.

    Der satzungsrechtlich geforderte "Nachweis" erfordert die Darlegung schlüssiger Umstände, aus denen sich die für die Gebührenberechnung maßgeblichen Wassermengen ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, juris, Rn. 24 zum Nachweis nicht eingeleiteter Abwassermengen).

    75 Entgegen der Auffassung der Klägerin stand der Beklagten nach dieser Vorschrift eine Schätzungsbefugnis zu, denn die Ermittlung der Wassermengen nach Erfahrungswerten kann nicht nur durch eine Übertragung verallgemeinerungsfähiger Erfahrungswerte erfolgen, die sich bei einzelnen Benutzergruppen oder Betriebsarten infolge langjähriger Erfahrung in Form von Durchschnitts- oder Rahmenwerten herausgebildet haben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - 1 K 2131/15 -, juris, Rn. 60 f. m.w.N.), was für den Betrieb der Klägerin unstreitig nicht vorliegt.

    Denn der Satzungsgeber hat die Nachweispflicht des Gebührenschuldners nur hinsichtlich Wassermengen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 AbwS 2006 geschaffen, weil insoweit - im Gegensatz zu Wassermengen, die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführt werden und dabei von einem Wasserzähler erfasst werden - typischerweise bestehende Nachweisschwierigkeiten, die in der Sphärenverantwortlichkeit des Gebührenschuldners liegen, ausgeräumt werden sollten (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 16.04.2013 - 6 A 10037/13 -, juris, Rn. 14 f.; vgl. zu diesem Aspekt unter Befreiungsgesichtspunkten auch Senatsbeschluss v. 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, juris, Rn. 21).

    Der satzungsrechtlich geforderte "Nachweis" verlangt - soweit Messeinrichtungen oder Erfahrungswerte fehlen - eine Darlegung schlüssiger Umstände, aus denen sich die Menge nicht eingeleiteten Wassers für den konkreten Betrieb ermitteln lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, juris, Rn. 24 und vom 15.12.2016 - 2 S 2504/14 - sowie VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - 1 K 2131/15 -, juris, Rn. 62).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 2646/11

    Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, NVwZ-RR 2007, 409.
  • VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15

    Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser; Absetzung nicht eingeleiteter

    Sind Messeinrichtungen - wie hier - für den Betrieb nicht vorhanden oder unzureichend, ist der satzungsrechtlich geforderte Nachweis durch eine dann betriebsbezogene Ermittlung zu erbringen, wie etwa durch ein Einzelgutachten, das nachvollziehbare Rückschlüsse auf die dem konkreten Betrieb zuzuordnenden Werte erlaubt und daher als Grundlage (Nachweis) für die Feststellung nicht eingeleiteter Abwassermengen ausreicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, NVwZ-RR 2007, 409 unter Verweis auf: Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, 11.00, Erl. 1.2.2.7, S. 11).

    Zu rechtfertigen ist dies mit Blick darauf, dass die nachzuweisenden Umstände auf eine besondere, einzelfallbezogene Befreiung von der Gebühr abzielen und sie ihre Grundlagen ausschließlich im Bereich des Betroffenen finden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, NVwZ-RR 2007, 409).

    Eine eigene Ermittlung der Abzugsmenge durch die Gemeinde ist regelmäßig nicht geboten; sie darf bei Fehlen des Nachweises von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ausgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006, a.a.O. ).

  • OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 A 1130/17
    Für eine satzungsrechtliche oder sonstige normative Festlegung finden sich keine Anhaltspunkte, insbesondere bietet der Wortlaut der satzungsrechtlichen Bestimmung hierfür keinen Ansatz (vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris Rn. 17/18, und OVG LSA, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - 4 L 162/15 -, juris Rn. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2011 - 2 S 1202/10

    Abwassergebühr; Starkverschmutzerzuschlag; Gleichbehandlungsgebot

    Diese Frist ist nach der Rechtsprechung des Senats als Ausschlussfrist anzusehen (vgl. Urteil vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 - NVwZ-RR 2007, 409 und Urteil vom 22.08.1988 - 2 S 424/87 - BWGZ 1989, 88), d.h. eine normativ festgesetzte Zeitspanne, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Verfahrenshandlung endgültig nicht mehr oder nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen wirksam vorgenommen werden kann.
  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 5 B 187/16

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren; Schmutzwassergebühren; Frischwassermaßstab;

    Der Nachweis der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge kann auch im weiteren Verfahren erfolgen (VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris Rn. 17/18).
  • VG Potsdam, 09.11.2011 - 8 L 225/11

    Schätzung der Schmutzwassermenge nach Wasserrohrbruch

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der vom Antragsgegner herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris) zugrunde lag.
  • VG Dresden, 18.09.2017 - 13 K 934/16
    Der Nachweis der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge kann auch im weiteren Verfahren erfolgen (VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris Rn. 17/18).
  • VG Düsseldorf, 02.03.2011 - 5 K 1546/10

    Erhebung getrennter Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und

    Im Einzelfall kann die Nachweisführung auch anhand allgemeiner Erfahrungswerte zulässig sein, vgl. zur ähnlichen Problematik der nachweislichen Nichteinleitung von Schmutzwasser: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, Juris Rn. 22 m.w.N., 24; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010/43, § 6 Rn. 385.
  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2007 - 6 E 1650/06

    Sondernutzungsgebühr für einen Bauzaun anlässlich einer Baustelleneinrichtung

    Ob eine entsprechende Beweislastregelung in der Sondernutzungssatzung der Beklagten - in Parallele zu Bestimmungen über die Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen im Rahmen einer Abwassergebührensatzung (vgl. insoweit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06; Schulte/Wiesemann in: Driehhaus a.a.O. RdNr. 387 m.w.N.) - zulässig wäre, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
  • VG Köln, 29.03.2011 - 14 L 140/11

    Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Abwassergebührenbescheids überwiegt

  • VG Ansbach, 05.03.2009 - AN 1 K 08.00287

    Einleitungsgebühren; Frischwassermaßstab; Nachweis der nicht eingeleiteten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht