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   VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 2 S 1485/85   

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VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 2 S 1485/85 (https://dejure.org/1986,7034)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.1986 - 2 S 1485/85 (https://dejure.org/1986,7034)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 1986 - 2 S 1485/85 (https://dejure.org/1986,7034)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.1993 - 2 S 135/92

    Zweitwohnungsteuer: Abgrenzung zwischen reiner Kapitalanlage und

    Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Urteil vom 21.02.1991 - 2 S 98/89 - vgl. ferner Urteil vom 25.09.1986 - 2 S 1485/85, BWGZ 1987, 57; Urteil vom 19.05.1988 - 2 S 1988/87 -) entschieden hat, darf eine Wohnung jedoch der Zweitwohnungsteuer unterworfen werden, solange sie nicht ausschließlich als Kapitalanlage dient.

    Eine (reine) Kapitalanlage ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn ein Reise- oder Vermietungsbüro mit der ganzjährigen Vermietung der Zweitwohnung beauftragt ist, sich der Wohnungsinhaber jedoch eine Eigennutzung unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich ausbedungen hat (dazu Beschluß vom 06.03.1986 - 2 S 93/86; Urteil vom 25.09.1986 - 2 S 1485/85 - vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.05.1991, NVwZ 1991, 909 mit Nachweisen).

    Hält sich der Eigentümer der Zweitwohnung nicht zu einem steuerrelevanten Zweck, zur Erholung, sondern zu einem anderen Zweck auf, etwa um notwendige Reparaturen durchzuführen oder an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen, läßt ein solcher Aufenthalt nach der Rechtsprechung des Senats die Steuerpflicht nicht entstehen, wenn die Zweitwohnung im übrigen ganzjährig vermietet wird (dazu Urteil vom 25.09.1986 - 2 S 1485/85).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 2 S 957/92

    Zweitwohnungssteuer - Kapitalanlage

    Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Urteil vom 21.02.1991 - 2 S 98/89 -, BWGZ 1991, 256; vgl. ferner Urteil vom 25.09.1986 - 2 S 1485/85, BWGZ 1987, 57; Urteil vom 19.05.1988 - 2 S 1988/87 -) entschieden hat, darf eine Wohnung jedoch der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden, solange sie nicht ausschließlich als Kapitalanlage dient.

    Eine (reine) Kapitalanlage ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn ein Reise- oder Vermietungsbüro mit der ganzjährigen Vermietung der Zweitwohnung beauftragt ist, sich der Wohnungsinhaber jedoch eine Eigennutzung unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich ausbedungen hat (dazu Beschluß vom 06.03.1986 - 2 S 93/86; Urteil vom 25.09.1986 - 2 S 1485/85 - vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.05.1991, NVwZ 1991, 909 mit Nachweisen).

    Hält sich der Eigentümer der Zweitwohnung nicht zu einem steuerrelevanten Zweck, etwa zur Erholung, sondern zu einem anderen Zweck auf, etwa um notwendige Reparaturen durchzuführen oder an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen, läßt ein solcher Aufenthalt nach der Rechtsprechung des Senats die Steuerpflicht nicht entstehen, wenn die Zweitwohnung im übrigen ganzjährig vermietet wird (dazu Urteil vom 25.09.1986 - 2 S 1485/85).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1988 - 2 S 1988/87

    Zweitwohnungssteuer

    Der Satzungsgeber ist nicht gehalten, die Zweitwohnungsteuerpflicht durch eine in der Satzung festgelegte zeitliche Schranke zu begrenzen (st.Rpsr. des Senats, vgl. Urteile vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 - vom 10.2.1987 - 2 S 3139/86 - vom 12.6.1987 - 2 S 236/87 -).

    Eine Steuer für eine Zweitwohnung, die aber als reine Kapitalanlage genutzt wird, wäre keine Aufwandssteuer mehr in diesem Sinne, weil in diesem Fall kein Aufwand für die persönliche Lebensführung besteuert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.1979 - 7 C 35.77 -, NJW 1980, 796; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 -, BWGZ 1987, 57).

    Davon ist auszugehen, wenn die gesamten maßgeblichen Umstände den sicheren Schluß zulassen, der Zweitwohnungsinhaber werde die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausschließlich als Kapitalanlage nutzen, sie also nicht auch nebenbei zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nutzen oder vorhalten (Urteil des Senats vom 25.9.1986, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 964/86

    Zweitwohnungsteuer für baurechtswidrige Wohnung

    Davon ist auszugehen, wenn die gesamten maßgeblichen Umstände den sicheren Schluß zulassen, der Wohnungsinhaber werde die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausschließlich als Kapitalanlage nutzen, sie also nicht auch nebenbei zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nutzen oder vorhalten "(vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 28.1.1985 - 2 S 3110/84 - Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 -).

    Darauf, ob er diese Möglichkeit wahrgenommen hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1987 - 2 S 543/85

    Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer;

    Der Satzungsgeber ist nicht gehalten, die Zweitwohnungssteuerpflicht durch eine in der Satzung festgelegte zeitliche Schranke zu begrenzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 - Urteil vom 10.2.1987 - 2 S 3139/86 -).

    Denn die Zweitwohnung der Klägerin unterfiele nur dann nicht der Zweitwohnungssteuer, wenn ausschließlich als Kapitalanlage diente, also ausgeschlossen wäre, daß sie die Klägerin nebenbei auch zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs inne hätte (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 - Urteil vom 18.12.1986 - 2 S 2423/86 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1987 - 2 S 2425/86

    Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer;

    Es ist Sache des Satzungsgebers, im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag sowie auf die Steuergerechtigkeit die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6.12.1983, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 - Urteil vom 18.2.1987 - 2 S 543/85 -).

    Denn die Zweitwohnung des Klägers unterfiele nur dann nicht der Zweitwohnungssteuer, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage diente, also ausgeschlossen wäre, daß sie der Kläger nebenbei auch zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 - Urteil vom 18.12.1986 - 2 S 2423/86 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 2423/86

    Anforderungen an die Heranziehung eines Wohnungseigentümers zur

    Im übrigen wäre diese - begrüßenswerte - nachträgliche Klarstellung aus Rechtsgründen nicht erforderlich gewesen, wie der Senat im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.1983 (BVerfGE 65, 325 [348]) mit Urteil vom 25.9.1986 (2 S 1485/85) entschieden hat.

    Denn die Zweitwohnung unterfiele nur dann nicht der Zweitwohnungssteuer, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage diente, also ausgeschlossen wäre, daß sie der Kläger nebenbei auch zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs inne hätte (vgl. Urteil des Senats vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1987 - 2 S 2335/85

    Keine Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei juristischen Personen wegen ihres

    Es liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers, ob er auch den vorübergehenden Gebrauch der Wohnung der Zweitwohnungssteuerpflicht unterwirft, oder ob er die Zweitwohnungssteuerpflicht durch eine in der Satzung festgelegte zeitliche Schranke begrenzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 - Urteil vom 10.2.1987 - 2 S 3139/86 -, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 6.12.1983, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.1988 - 2 S 2874/87

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungssteuersatzung vor dem Hintergrund des

    Eine Steuer für eine Zweitwohnung, die aber als reine Kapitalanlage genutzt wird, wäre keine Aufwandsteuer mehr in diesem Sinne, weil in diesem Fall kein Aufwand für die persönliche Lebensführung besteuert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.1979 - 7 C 53.77 -, NJW 1980, 796 [BVerwG 26.07.1979 - BVerwG 7 C 53.77] ; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.3.1982 - 2 S 2450/81 -, vom 31.7.1986 - 2 S 892/85 - und vom 25.6.1986 - 2 S 1485/85 -, BWGZ 1987, 57).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1988 - 2 S 25/88

    Zweitwohnungssteuerpflicht bei rechtlicher Möglichkeit der Eigennutzung

    Allerdings unterliegt eine Zweitwohnung nicht der Zweitwohnungsteuerpflicht, wenn sie dem Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, weil in diesem Falle kein Aufwand für die persönliche Lebensführung erbracht und besteuert würde (BVerwG, Urteil vom 26.7.1979, KStZ 1979, 232; Urteile des Senats vom 4.3.1982 - 2 S 2450/81 - vom 16.8.1983 - 2 S 305/82 - Urteil vom 10.2.1987 - 2 S 3139/86 - Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 -).
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