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   VGH Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 2 S 1565/00   

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https://dejure.org/2001,7867
VGH Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 2 S 1565/00 (https://dejure.org/2001,7867)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.03.2001 - 2 S 1565/00 (https://dejure.org/2001,7867)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. März 2001 - 2 S 1565/00 (https://dejure.org/2001,7867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Hilfe im Arbeitsleben und Berufsleben nach dem SchwbG für Geistlichen verneint

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben für schwerbehinderte Geistliche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begleitende Hilfe für Schwerbehinderte; Hilfe zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten; Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte; Geistlicher Beruf als Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 140; ; WV Art. 137; ; SchwbG § 1; ; SchwbG § 7; ; SchwbG § 31 Abs. 1; ; SchwbAV § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwerbehindertenrecht: Schwerbehinderte Geistliche, Kirchliches Dienstverhältnis, Kirchliches Ordnungsrecht, Arbeitsplatz, Hilfe im Arbeits- und Berufsleben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 250 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.03.1999 - 5 C 5.98

    Z: Zuschuß aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die Einrichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 2 S 1565/00
    Voraussetzung für die angesprochene begleitende Hilfe ist daher einmal, dass der Betroffene auf einem Arbeitsplatz beschäftigt ist (oder beschäftigt werden soll), da es um die Hilfe für Berufs- bzw. Arbeitsleben geht, und zum anderen, dass dieser Arbeitsplatz von der Geltung des Schwerbehindertengesetzes umfasst ist (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 8.3.1999 - 5 C 5.98 -, NDV-RD 1999, 72).

    Vorausgesetzt ist dabei, dass der Betreffende Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist (vgl. dazu auch hier BVerwG, Urteil vom 8.3.1999 - 5 C 5.98 -, aaO).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 2 S 1565/00
    Das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht ist verfassungsrechtlich verankert (zur Inkorporation des staatskirchenrechtlichen Teils der Weimarer Verfassung - Art. 137, 140 WV - in das Grundgesetz BVerfGE 19, 206, 219).
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