Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 2 S 1565/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Hilfe im Arbeitsleben und Berufsleben nach dem SchwbG für Geistlichen verneint
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kein Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben für schwerbehinderte Geistliche
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begleitende Hilfe für Schwerbehinderte; Hilfe zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten; Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte; Geistlicher Beruf als Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts
- Judicialis
GG Art. 3; ; GG Art. 140; ; WV Art. 137; ; SchwbG § 1; ; SchwbG § 7; ; SchwbG § 31 Abs. 1; ; SchwbAV § 19
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schwerbehindertenrecht: Schwerbehinderte Geistliche, Kirchliches Dienstverhältnis, Kirchliches Ordnungsrecht, Arbeitsplatz, Hilfe im Arbeits- und Berufsleben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg - 2 S 1656/00
- VG Stuttgart, 25.06.1999 - 8 K 244/98
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 2 S 1565/00
- BVerwG, 14.11.2003 - 5 C 13.02
Papierfundstellen
- ESVGH 51, 250 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.03.1999 - 5 C 5.98
Z: Zuschuß aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die Einrichtung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 2 S 1565/00
Voraussetzung für die angesprochene begleitende Hilfe ist daher einmal, dass der Betroffene auf einem Arbeitsplatz beschäftigt ist (oder beschäftigt werden soll), da es um die Hilfe für Berufs- bzw. Arbeitsleben geht, und zum anderen, dass dieser Arbeitsplatz von der Geltung des Schwerbehindertengesetzes umfasst ist (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 8.3.1999 - 5 C 5.98 -, NDV-RD 1999, 72).Vorausgesetzt ist dabei, dass der Betreffende Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist (vgl. dazu auch hier BVerwG, Urteil vom 8.3.1999 - 5 C 5.98 -, aaO).
- BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60
Kirchenbausteuer
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 2 S 1565/00
Das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht ist verfassungsrechtlich verankert (zur Inkorporation des staatskirchenrechtlichen Teils der Weimarer Verfassung - Art. 137, 140 WV - in das Grundgesetz BVerfGE 19, 206, 219).