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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2011 - 2 S 16.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2011 - 2 S 16.11 (https://dejure.org/2011,30666)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2011 - 2 S 16.11 (https://dejure.org/2011,30666)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2011 - 2 S 16.11 (https://dejure.org/2011,30666)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, Art 19 Abs 4 GG
    Erteilung einer Baugenehmigung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur bei unzumutbaren und irreparablen Nachteilen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Erteilung einer Baugenehmigung; unzumutbare und irreparable Nachteile durch Verweis auf Hauptsacheverfahren; existenzieller Schaden (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin, 11.03.1991 - 2 S 1.91

    Bauplanungsrecht, Vorbescheid, Einstweilige Anordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2011 - 2 S 16.11
    Ungeachtet der Frage, ob die Erteilung einer vorläufigen Baugenehmigung bis zur Rechtskraft der Verpflichtungsklage im Wege einer Regelungsanordnung überhaupt in Betracht kommt (vgl. zum Meinungsstreit: Rolshoven, Baugenehmigung im Eilverfahren?, BauR 2003, S. 646, 648), legt die Antragstellerin nicht dar, dass ihr durch einen Verweis auf das anhängige Hauptsacheverfahren unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin, Beschlüsse vom 14. März 1989 - OVG 2 S 35.88 -, BRS 49 Nr. 162 und vom 11. März 1991 - OVG 2 S 1.91 -, juris Rn. 19).
  • OVG Berlin, 14.03.1989 - 2 S 35.88
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2011 - 2 S 16.11
    Ungeachtet der Frage, ob die Erteilung einer vorläufigen Baugenehmigung bis zur Rechtskraft der Verpflichtungsklage im Wege einer Regelungsanordnung überhaupt in Betracht kommt (vgl. zum Meinungsstreit: Rolshoven, Baugenehmigung im Eilverfahren?, BauR 2003, S. 646, 648), legt die Antragstellerin nicht dar, dass ihr durch einen Verweis auf das anhängige Hauptsacheverfahren unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin, Beschlüsse vom 14. März 1989 - OVG 2 S 35.88 -, BRS 49 Nr. 162 und vom 11. März 1991 - OVG 2 S 1.91 -, juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 12 ME 37/13

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen

    Es ist schon zweifelhaft, ob ein solches Begehren überhaupt einer Regelung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zugänglich ist oder sich ein Antragsteller in diesen Fällen nicht auf die Schadensersatzansprüche der §§ 39 ff. BauGB verweisen lassen muss (so etwa Nds. OVG, Urt. v. 23.11.1991 - 1 A 77/88 -, BRS 52 Nr. 168; Beschl. v. 31.1.2007 - 1 ME 109/09 - im Ergebnis auch OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 27.5.2011 - OVG 2 S 16.11 -, juris).
  • VG Cottbus, 31.05.2018 - 3 L 211/18

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    7 Denn auch unter Zugrundelegung der Auffassung, die grundsätzlich eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung in besonders gelagerten Fällen bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für möglich hält (vgl. Tendenz des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - OVG 2 S 16.11 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. August 1996 - 1 M 3900/96 -, juris Rn. 6; offen: OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1989 - OVG 2 S 35.88 -, juris 1. Orientierungssatz sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. September 1993 - 6 M 3885/93 - juris) sind jedenfalls im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorweggenommen werden darf, nicht erfüllt.

    10 Die Glaubhaftmachung unzumutbarer und irreparabler Nachteile setzt darüber hinaus auch voraus, dass dem Bauherrn über die mit jeder Verzögerung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hinaus, die durch einen späteren Schadensersatzanspruch ausgeglichen werden können, existenzieller Schaden droht, etwa der Zusammenbruch seiner wirtschaftlichen Existenz (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - OVG 2 S 16.11 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Oder, 05.12.2013 - 5 L 462/13

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil durch einen Verweis auf das anhängige Hauptsacheverfahren für den Antragsteller unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 2 S 16.11, juris, Rn.5).

    Sind wirtschaftliche Nachteile betroffen, ist dies in der Regel nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller, über die mit jeder Verzögerung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hinaus, die durch einen späteren Schadensersatzanspruch ausgeglichen werden können, existenzieller Schaden droht, etwa der Zusammenbruch seiner wirtschaftlichen Existenz (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 2 S 16.11, a. a. O.; Finkelburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2007, Rn. 1278).

  • VG Regensburg, 27.08.2015 - RN 5 E 15.1234

    Die Erteilung der Erlaubnisse zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr

    Zwar liegt ein Anordnungsgrund i.d.R. dann vor, wenn die Gefahr der Vereitelung des Rechts besteht (Eyermann/Happ, in: Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, § 123 Rn. 23); gleichwohl ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Antragstellerin irreparable Nachteile oder ein existenzieller Schaden drohen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.05.2011 - OVG 2 S 16.11 - juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2016 - 2 R 86/16

    Veränderungssperre - einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren -

    Ferner kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Versagung einer Baugenehmigung in Gestalt einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung nur in Ausnahmefällen in Betracht, weil dies einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 27.05.2011 - OVG 2 S 16.11 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2011 - 2 S 31.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Der Senat bemisst das Interesse der Antragstellerin an der von ihr gegenwärtig ausgeübten Nutzung mit der Hälfte des in dem Verfahren OVG 2 S 16.11 - betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für eine weitergehende Nutzungsänderung - dargelegten Jahresnutzwertes in Höhe von 30.000 Euro, wobei dieser Betrag wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung nochmals zu halbieren ist.
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