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   VGH Baden-Württemberg, 16.03.1982 - 2 S 219/82   

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VGH Baden-Württemberg, 16.03.1982 - 2 S 219/82 (https://dejure.org/1982,2542)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.03.1982 - 2 S 219/82 (https://dejure.org/1982,2542)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. März 1982 - 2 S 219/82 (https://dejure.org/1982,2542)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 32, 142
  • NVwZ 1983, 42 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Stuttgart, 15.12.2008 - 2 K 2794/08

    Festsetzung des Eigenanteils der Gemeinde an Erschließungskosten für Anbaustraßen

    Der Streitwert für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in einer abgabenrechtlichen Streitigkeit beträgt nach ständiger Kammer-Rechtsprechung in der Regel 25 % des festgesetzten zu zahlenden Betrages (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.3.1982 - 2 S 219/82 - ESVGH 32, 142).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1982 - 2 S 1462/82

    Verwaltungsvollstreckung; Beitreibung von Nebenforderungen

    Nach der geänderten Rechtsprechung des erk. Senats ist der Streitwert für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in einer abgaberechtlichen Streitigkeit in der Regel auf 25 v.H. der umstrittenen Abgabe festzusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 16.3.1982 - 2 S 219/82 -, ESVGH 32, 142 = VBlBW 1982, 228).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 9 S 99/92

    Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte: sonstige öffentlich-rechtliche

    Der Senat ist darin für die Festsetzung von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken der Rechtsprechung des 2. Senats (Beschluß vom 16.3.1982, ESVGH 32, 142), der sich andere mit Abgabensachen befaßte Senate des Verwaltungsgerichtshofs in ständiger Praxis angeschlossen haben, gefolgt, daß die Bedeutung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Zinsersparnis des Betroffenen zu messen und dieser Berechnung ein durchschnittlicher Zinssatz von 10 v.H. und eine Prozeßdauer von 2 1/2 Jahren zugrunde zu legen sei.
  • VG Sigmaringen, 25.07.2006 - 6 K 501/06

    Gebührenerhebung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

    Hierbei ist von 25 % des Hauptsachewertes auszugehen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1982 - 2 S 219/82 -, NVwZ 1983, 42).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1990 - 2 S 1941/90

    Streitwert in abgaberechtlicher Streitigkeit - vorläufiger Rechtsschutz

    Der Senat hält daran fest, daß der Streitwert für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in einer abgaberechtlichen Streitigkeit in der Regel auf 25 v.H. der umstrittenen Abgabe festzusetzen ist (st. Rspr., vgl. Beschluß vom 16.03.1982 - 2 S 219/82 -, ESVGH 32 S. 142).
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