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   VGH Baden-Württemberg, 02.10.1986 - 2 S 2272/85   

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VGH Baden-Württemberg, 02.10.1986 - 2 S 2272/85 (https://dejure.org/1986,2287)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.10.1986 - 2 S 2272/85 (https://dejure.org/1986,2287)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Oktober 1986 - 2 S 2272/85 (https://dejure.org/1986,2287)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 37, 29
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.1989 - 2 S 2107/87

    Berechnung von Kanalbeiträgen

    Diese Schätzung hat die Bedeutung einer Prognose, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist, ob sie also sachgerecht und vertretbar ist (vgl. zu den Anforderungen an die Beschlussfassung gültiger Beitragssätze insbesondere VGH Bad.-Württ. Urteil vom 02.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 ff. m.w.N.).

    Diese dem Gemeinderat obliegende Schätzung ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sie, soweit Kanäle und die ihnen zuzurechnenden Teilanlagen in Rede stehen, auf einer kostenorientierten Vergleichsberechnung beruht, die den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBauG entwickelten Grundsätzen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 8 C 112.82 -, DVBl. 1984, 194; Urteil vom 27.06.1985 - 8 C 30.83 -, DVBl. 1985, 1178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.10.1986, a.a.O.).

    Auch insoweit hat sich der Gemeinderat im Wege einer Ermessensentscheidung darauf festzulegen, ob dieser Eigenanteil oder ein höherer der Bemessung des Beitragssatzes zugrunde gelegt werden soll (VGH Bad.-Württ. Urteil vom 02.10.1986 a.a.O.).

    Ferner sind bei der Ermittlung der Nutzungsflächen künftiger, nur in einem Flächennutzungsplan dargestellter Baugebiete (prognostische) Schätzungen erforderlich, die sich zum einen auf die künftigen nicht beitragspflichtigen Verkehrsflächen und zum anderen auf die Geschoßzahlen in diesen Baugebieten beziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.10.1986 a.a.O.).

    Ob diese Ermessensentscheidungen fehlerfrei getroffen sind, richtet sich nach den Verhältnissen bei Ergehen des Satzungsbeschlusses (VGH Bad.-Württ. Urteil vom 07.02.1985 - 2 S 812/84 -, VBlBW 1985, 428; Urteil vom 02.10.1986 a.a.O.).

    Hat sich eine Gemeinde dafür entschieden, die Kapazität ihrer öffentlichen Einrichtung auf einen Bedarf auszurichten, der über den dem Flächennutzungsplan und den Bebauungsplänen zugrunde gelegten Planungszeitraum hinausgeht, so wird das Verbot der Kostenüberdeckung in aller Regel verlangen, dass die Gemeinde in die Berechnung des Beitragssatzes einen Bauflächenzuwachs einstellt, der dem der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten, über den Planungszeitraum hinausgehenden Bedarf angemessen ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2006 - 2 S 705/04

    Zur Frage eines Mindervorteils bei der Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für

    Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 - ständ. Rspr.).

    Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88

    1. Verbandskläranlage - Globalberechnung künftiger Herstellungskosten -

    Wie der erk. Senat in seinem Normenkontrollbeschluß vom 27.1.1988 (aaO) ausgeführt hat, sind die Gemeinden bei der Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils des Klärwerks und der ihm zugeordneten Teilanlagen, wie z.B. Haupt- und Zuleitungssammler sowie Regenüberlaufbecken, nicht kraft Bundesrechts auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte kostenorientierte Berechnungsmethode festgelegt, vielmehr steht es in ihrem Ermessen, ob sie den Straßenentwässerungskostenanteil im Rahmen des Klärbeitrags nach dieser Berechnungsmethode oder wie bisher nach der an den jeweiligen Abflußmengen orientierten Berechnungsmethode ermitteln wollen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29 ff.; Urteil vom 2.4.1987 -- 2 S 885/84 --).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, sind im Falle einer sog. abgemagerten Mischkanalisation, die zur Aufnahme des Straßenoberflächenwassers und des Grundstücksschmutzwassers, nicht dagegen auch zur Aufnahme des Grundstücksoberflächenwassers bestimmt ist, die Straßenentwässerungskosten des Kanalnetzes in der Weise zu ermitteln, daß im wesentlichen die fiktiven Kosten eines Straßenentwässerungskanals den fiktiven Kosten eines Grundstücksentwässerungskanals einander gegenübergestellt werden und hieraus die entsprechenden Kostenanteile errechnet werden; auf die Ermittlung getrennter Kostenmassen für die allein der Straßenentwässerung und allein der Grundstücksentwässerung dienenden Bestandteile der Anlage kann in der Regel verzichtet werden, weil diese Kostenmassen sich weitgehend gegenseitig aufheben (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 -- 8 C 112.82 --, DVBl. 1984, 194; Urteil vom 27.6.1985 -- 8 C 30.83 --, DVBl. 1985, 1178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29 ff.; Urteil vom 3.9.1987 -- 2 S 6/87 --).

    Soweit für künftige Baumaßnahmen noch nicht bewilligte, aber nach den bisherigen Vorschriften zu erwartende Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen der Globalberechnung in Ansatz zu bringen sind, handelt es sich um eine prognostische Schätzung, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob sie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ergehens des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.2.1985 -- 2 S 812/84 --, VBlBW 1985, 428; Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29/32).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2006 - 2 S 2842/04

    Rückwirkung des KAG BW § 2 Abs 2 S 1, Fassung 2005-03-17, auf Altfälle;

    Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur "vermittelnden" Kritik s. Birk, SächsStGT 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 2 S 2669/02

    Kostendeckung bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags

    Der Senat hat vielmehr (dazu etwa Urteil vom 2.10.1986, ESVGH 37, 29 ff. und ständig) stets darauf abgehoben, dass das "Satzungsermessen" dann nicht zutreffend ausgeübt sein konnte, wenn die unterbreitete Kalkulation der Abgabe in einem "wesentlichen Punkt" mangelhaft ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1989 - 2 S 2905/87

    Rückwirkende Beitragssatzung und Eigentumswechsel; Auswahlermessen; Finanzierung

    Sie beruhen auf der Globalberechnung vom Mai 1988, durch die für den öffentlichen Abwasserkanal eine kostendeckende Beitragssatzobergrenze von 9, 50 DM/qm Nutzungsfläche und für die Kläranlage eine solche von 4, 10 DM/qm Nutzungsfläche ermittelt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die Beschlußfassung gültiger Beitragssätze im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29 ff. m.w.N.; Urteil vom 12.10.1989 -- 2 S 2107/87 --).

    Dieses sowohl vom Gemeindehaushaltsrecht als auch vom Benutzungsgebühren- und Beitragsrecht vorgegebene finanzpolitische Auswahlermessen bei der Entscheidung über das einzusetzende Finanzierungsinstrument hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dazu bewogen, vom Gemeinderat als dem zuständigen Rechtsetzungsorgan eine Entscheidung darüber zu verlangen, welche Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung in die Beitragskalkulation eingestellt werden sollen, um eine unstatthafte (verschleierte) Doppelfinanzierung sowohl über das Beitragsaufkommen als auch über das Benutzungsgebührenaufkommen zu vermeiden (vgl. dazu u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986, aaO).

  • VG Stuttgart, 13.06.2008 - 2 K 90/08

    Zur Bestimmung des Gemeindeanteils in einer Erschließungsbeitragssatzung

    Diese gesetzgeberische Obliegenheit ist für die Gemeinden in Baden-Württemberg auch keine neue Vorgabe des Landesgesetzgebers: Vielmehr war für die bei Anschlussbeiträgen bisher bereits geltende Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG 1996 unbestritten, dass die Gemeinden im Rahmen dieser Vorschrift eine am Vorteilsprinzip ausgerichtete Ermessensentscheidung zu treffen hatten und nicht berechtigt waren, ohne nähere Begründung den gesetzlichen Mindestanteil von 5 Prozent festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.10.1986 - 2 S 2272/85 - ESVGH 37, 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1992 - 2 S 1447/90

    Inzident - Verwerfungskompetenz der Gemeinde bei Satzungen - Neuerlaß einer

    Insbesondere hat der Gemeinderat der Beklagten bei der Beschlußfassung über die in den jeweiligen Satzungen festgesetzten Beitragssätze die Anforderungen beachtet, die sich nach der Rechtsprechung des Senats aus der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 2 KAG ergeben (vgl. zu den Anforderungen an die Beschlußfassung gültiger Beitragssätze insbesondere VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986, ESVGH 37, 29 ff.; Urteil vom 12.10.1989, VBlBW 1990, 190; st.Rspr. des Senats).
  • VG Stuttgart, 24.06.2009 - 2 K 2964/08

    Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag

    Vielmehr war für die bei Anschlussbeiträgen bisher bereits geltende Vorschrift zum Gemeindeanteil (§ 10 Abs. 2 Satz 3 KAG 1996) unbestritten, dass die Gemeinden im Rahmen dieser Vorschrift eine am Vorteilsprinzip ausgerichtete Ermessensentscheidung zu treffen hatten und nicht berechtigt waren, ohne nähere Begründung den gesetzlichen Mindestanteil von 5 % festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.1986 - 2 S 2272/85 - ESVGH 37, 29).
  • VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09

    Kommunales Beitragsrecht: Beteiligung einer Gemeinde an den beitragsfähigen

    Vielmehr war für die bei Anschlussbeiträgen bisher bereits geltende Vorschrift zum Gemeindeanteil (§ 10 Abs. 2 Satz 3 KAG 1996) unbestritten, dass die Gemeinden im Rahmen dieser Vorschrift eine am Vorteilsprinzip ausgerichtete Ermessensentscheidung zu treffen hatten und nicht berechtigt waren, ohne nähere Begründung den gesetzlichen Mindestanteil von 5 % festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.1986 - 2 S 2272/85 - ESVGH 37, 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 2 S 972/91

    Abwasserbeitrag; Berücksichtigung der rückwärtigen Teilfläche eines Grundstücks

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1990 - 2 S 3022/89

    Zu den Grundsätzen bei der Erhebung von Entwässerungsbeiträgen; hier:

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1988 - 2 S 1324/86

    Entwässerungsbeitrag - nomineller Kostenbegriff

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1994 - 2 S 2581/92

    Globalberechnung für einen Klärbeitragssatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1989 - 9 A 284/88

    Verpflichtung eiens Grundstückbesitzers zur Entrichtung von

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