Rechtsprechung
LG Aachen, 26.03.2009 - 2 S 241/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Verkehrsunfall, Schadensumfang, Wiederbeschaffungsaufwand, Wiederbeschaffungswert
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
VVG § 115 Abs. 1, StVG §§ 7 Abs. 1, 17, BGB §§ 823 Abs. 1, 249 ff.
Verkehrsunfall, Schadensumfang, Wiederbeschaffungsaufwand, Wiederbeschaffungswert - verkehrslexikon.de
Kein Integritätsinteresse bei bloßer Wiederherstellung der Fahrfähigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kfz-expert.de (Leitsatz)
Voraussetzungen für den Reparaturkostenersatz bei Übersteigen des Wiederbeschaffungswertes
- vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)
Bei nicht fachgerechter 130-Prozent-Reparatur nur Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes - Beschränkung auf Naturalrestitution
Verfahrensgang
- AG Aachen, 12.08.2008 - 114 C 72/08
- AG Aachen, 12.08.2008 - 81 C 72/08
- LG Aachen, 26.03.2009 - 2 S 241/08
- BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07
Abrechnung des Unfallgeschädigten auf Reparaturkostenbasis
Auszug aus LG Aachen, 26.03.2009 - 2 S 241/08
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, das Fahrzeug sei in einem Umfang repariert worden, der den Wiederbeschaffungsaufwand deutlich übersteige, und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. April 2008, Aktenzeichen VI ZR 220/07, die Auffassung vertreten, er könne unter diesen Voraussetzungen (fiktive) Reparaturkosten insoweit beanspruchen, als diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass die Beklagte ihm zur Zahlung weiterer 2.700,00 EUR verpflichtet sei.Zur Begründung führte es aus, der Kläger berufe sich zu Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. April 2008 (Aktenzeichen VI ZR 220/07).
Nach Auffassung der Kammer kann sich der Kläger insoweit nicht mit Erfolg auf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. April 2008, Aktenzeichen VI ZR 220/07 (abgedruckt u.a. in: NJW 2008, 1941) berufen.
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04
Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an …
Auszug aus LG Aachen, 26.03.2009 - 2 S 241/08
Für Fälle, in denen die fiktiven Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen, ist anerkannt, dass die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden können, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. BGH NJW 2005, 1108).Übersteigen die sachverständig ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, ist die Reparatur im Allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur dann ausnahmsweise zugebilligt werden, wenn der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (BGH NJW 2005, 1108).
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 172/04
Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an …
Auszug aus LG Aachen, 26.03.2009 - 2 S 241/08
Dem Geschädigten können Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs übersteigen, jedoch grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH NJW 2005, 1110). - AG Aachen, 12.08.2008 - 81 C 72/08
Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten bis zur Höhe des …
Auszug aus LG Aachen, 26.03.2009 - 2 S 241/08
das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12. August 2008- 81 C 72/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.