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   VGH Baden-Württemberg, 04.03.1982 - 2 S 2450/81   

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VGH Baden-Württemberg, 04.03.1982 - 2 S 2450/81 (https://dejure.org/1982,7054)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.03.1982 - 2 S 2450/81 (https://dejure.org/1982,7054)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. März 1982 - 2 S 2450/81 (https://dejure.org/1982,7054)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 964/86

    Zweitwohnungsteuer für baurechtswidrige Wohnung

    Im übrigen käme es hierauf vorliegend auch nicht an, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4.3.1982 - 2 S 2450/81 - und Beschluß vom 28.,1.1985 - 2 S 3110/84 -), nämlich zum 1.1.1983 für das Rechnungsjahr 1983 und zum 1.1.1984 für das Rechnungsjahr 1984 (§ 5 Abs. 1 ZWStS) die Nutzungsuntersagungsverfügung noch nicht erlassen war.

    Eine Steuer für eine Zweitwohnung, die aber als reine Kapitalanlage genutzt wird, wäre keine Aufwandssteuer mehr in diesem Sinne, weil in diesem Fall kein Aufwand für die persönliche Lebensführung besteuert würde (vgl. BVerwG Urteil vom 26.7.1979, NJW 1980, 796 [BVerwG 26.07.1979 - BVerwG 7 C 53.77]; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.3.1982 - 2 S 2450/81 - und vom 31.7.1986 - 2 S 892/85 -).

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 4.3.1982, a.a.O. und Beschluß vom 28.1.1985, a.a.O.), beurteilt sich die Frage, ob es sich um eine steuerbare Zweitwohnung oder eine reine Kapitalanlage handelt, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht unter Berücksichtigung der Lebensumstände des Zweitwohnungsinhabers im vorausgegangenen Jahreszeitraum.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.1988 - 2 S 2874/87

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungssteuersatzung vor dem Hintergrund des

    Eine Steuer für eine Zweitwohnung, die aber als reine Kapitalanlage genutzt wird, wäre keine Aufwandsteuer mehr in diesem Sinne, weil in diesem Fall kein Aufwand für die persönliche Lebensführung besteuert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.1979 - 7 C 53.77 -, NJW 1980, 796 [BVerwG 26.07.1979 - BVerwG 7 C 53.77] ; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.3.1982 - 2 S 2450/81 -, vom 31.7.1986 - 2 S 892/85 - und vom 25.6.1986 - 2 S 1485/85 -, BWGZ 1987, 57).

    Diese Regelungslücke ist nach der Rechtsprechung des erk. Senats durch Auslegung mit der Maßgabe zu schließen, daß es sowohl für die anspruchsbegründenden als auch für die anspruchshindernden Rechtstatsachen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht und - bei nicht eindeutigen Lebensverhältnissen des Zweitwohnungsinhabers - auf die Verhältnis im vorausgegangenen Jahreszeitraum ankommt (Urteile des Senats vom 4.3.1982 - 2 S 2450/81 - vom 19.4.1982 - 2 S 103/82 - vom 10.2.1987 - 2 S 3139/86 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1988 - 2 S 25/88

    Zweitwohnungssteuerpflicht bei rechtlicher Möglichkeit der Eigennutzung

    Diese Regelungslücke ist nach der Rechtsprechung des erk. Senats durch Auslegung mit der Maßgabe zu schließen, daß es sowohl für die anspruchsbegründenden als auch für die anspruchshindernden Rechtstatsachen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht und - bei nicht eindeutigen Lebensverhältnissen des Zweitwohnungsinhabers - auf die Verhältnisse im vorausgehenden Jahreszeitraum ankommt (Urteile des Senats vom 4.3.1982 - 2 S 2450/81 - vom 19.4.1982 - 2 S 103/82 - Urteil vom 10.2.1987 - 2 S 3139/86 -).

    Allerdings unterliegt eine Zweitwohnung nicht der Zweitwohnungsteuerpflicht, wenn sie dem Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, weil in diesem Falle kein Aufwand für die persönliche Lebensführung erbracht und besteuert würde (BVerwG, Urteil vom 26.7.1979, KStZ 1979, 232; Urteile des Senats vom 4.3.1982 - 2 S 2450/81 - vom 16.8.1983 - 2 S 305/82 - Urteil vom 10.2.1987 - 2 S 3139/86 - Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1988 - 2 S 3458/86

    Zweitwohnungssteuer - objektivierter Hauptwohnungsbegriff und maßgeblicher

    Diese Regelungslücke ist nach der Rechtsprechung des Senats durch Auslegung mit der Maßgabe zu schließen, daß es sowohl für die anspruchsbegründenden als auch für die anspruchshindernden Rechtstatsachen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht und - bei nicht eindeutigen Lebensverhältnissen des Zweitwohnungsinhabers - auf die Verhältnisse im vorausgehenden Jahreszeitraum ankommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3. 1982 - 2 S 2450/81 - Urteil vom 19.4. 1982 - 2 S 103/82 - Urteil vom 10.2. 1987 - 2 S 3139/86 -).
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