Weitere Entscheidung unten: LG Osnabrück, 13.02.2008

Rechtsprechung
   LG Regensburg, 23.12.2008 - 2 S 246/07   

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https://dejure.org/2008,41263
LG Regensburg, 23.12.2008 - 2 S 246/07 (https://dejure.org/2008,41263)
LG Regensburg, Entscheidung vom 23.12.2008 - 2 S 246/07 (https://dejure.org/2008,41263)
LG Regensburg, Entscheidung vom 23. Dezember 2008 - 2 S 246/07 (https://dejure.org/2008,41263)
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   LG Osnabrück, 13.02.2008 - 2 S 246/07   

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https://dejure.org/2008,29001
LG Osnabrück, 13.02.2008 - 2 S 246/07 (https://dejure.org/2008,29001)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.02.2008 - 2 S 246/07 (https://dejure.org/2008,29001)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 2 S 246/07 (https://dejure.org/2008,29001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Höhe des Karosserieschadens bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verkehrsunfalls; Abrechnung des Stundensatzes einer markengebundenen Fachwerkstatt; Schadensminderungspflicht und zumutbare wirtschaftliche Schadensbehebung; Schadensberechnung auf Grundlage eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Karosserieschadens bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verkehrsunfalls; Abrechnung des Stundensatzes einer markengebundenen Fachwerkstatt; Schadensminderungspflicht und zumutbare wirtschaftliche Schadensbehebung; Schadensberechnung auf Grundlage eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Osnabrück, 13.02.2008 - 2 S 246/07
    Deshalb muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, jedenfalls dann auf diese verweisen lassen, wenn ihm konkret die Alternative einer technisch einwandfreien und für ihn zumutbaren Reparatur dargelegt wird (BGH NJW 2003, 2086 ff. [BGH 29.04.2003 - VI ZR 398/02] ).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 29.04.2003 (NJW 2003, 2086, 2087 [BGH 29.04.2003 - VI ZR 398/02] ) dem Grunde nach ausgeführt, vom Ansatz her könne der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss.

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus LG Osnabrück, 13.02.2008 - 2 S 246/07
    Dabei ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, den im Rahmen des ihm Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NJW 1992, 305 [BGH 15.10.1991 - VI ZR 67/91] ; BGH NJW 1996, 1958 [BGH 07.05.1996 - VI ZR 138/95] ).
  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten;

    Auszug aus LG Osnabrück, 13.02.2008 - 2 S 246/07
    Anerkannt ist, dass es hierfür im allgemeinen genügt, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern dieses Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters aus gerecht zu werden (BGH NJW 1992, 903 [BGH 21.01.1992 - VI ZR 142/91] ).
  • AG Aachen, 25.07.2005 - 5 C 81/05

    Fiktive Reparaturkosten - Nachweis einer "Billigwerkstatt"

    Auszug aus LG Osnabrück, 13.02.2008 - 2 S 246/07
    Wegen zum Teil unterschiedlicher Tendenzen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Amtsgericht Aachen, Urteil vom 14.06.2005, 5 C 81/05 ) bedarf es zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klarstellung.
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Osnabrück, 13.02.2008 - 2 S 246/07
    Dabei ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, den im Rahmen des ihm Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NJW 1992, 305 [BGH 15.10.1991 - VI ZR 67/91] ; BGH NJW 1996, 1958 [BGH 07.05.1996 - VI ZR 138/95] ).
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