Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.1994 - 2 S 256/94 |
Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialhilfe
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 16.02.1972 - V C 6.71
Rechtsmittel
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.1994 - 2 S 256/94
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 16. Februar 1972, BVerwGE 39, 314, 319 - zur Lehrlingsvergütung) kommt es bei der Anwendung des § 23 Abs. 3 BSHG (a. F.) nicht darauf an, daß der Hilfesuchende eine Gegenleistung für getane Arbeit erbringt.Darüber hinaus ist der auch mit § 76 Abs. 2 a BSHG beabsichtigte Ansporn zur Selbsthilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BSHG ) ebenso auch bei einer beruflichen Umschulungsmaßnahme, die letztendlich in eine dem Lebensunterhalt gewährleistende Berufstätigkeit einmündet, gegeben (vgl. OVG Berlin, B. v. 10. September 1985, FEVS 35, 247, 249; BVerwG U. v. 16. Februar 1972, aaO., jeweils zu § 23 BSHG a. F.).
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.1991 - 6 S 2235/90
Zuwendung des Pflegegeldes an die Pflegeperson - Anrechnung als Einkommen bei der …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.1994 - 2 S 256/94
(vgl. VGH Mannheim, U. v. 6. November 1991, FEVS 42, 156, 157;… Schellhorn/Jirasek/ Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz , 14. Aufl. 1994, § 23 Rn. 31, jeweils zu § 23 Abs. 4 BSHG a. F.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1992 - 8 A 1958/89
Teilnehmer; Umschulung; Mehrbedarf; Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.1994 - 2 S 256/94
Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem dem Antragsteller gem. § 44 AFG gewährten Unterhaltsgeld nicht um ein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern um eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Sozialleistung handelt (so aber OVG Münster, U. v. 12. März 1992, FEVS 43, 372, 374; VGH Kassel, B. v. 17. Februar 1987, FEVS 39, 459 jeweils zu § 23 Abs. 4 BSHG a. F.). - BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.1994 - 2 S 256/94
Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der (auch nur vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Erfolg in der Hauptsache spricht (…Kopp, aaO., § 123 Rn. 13; BVerfG, B. v. 28. Oktober 1988, NJW 1989, 827 ). - OVG Sachsen, 17.08.1994 - 2 S 230/94
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.1994 - 2 S 256/94
Wird wie im vorliegenden Fall die vorläufige Bewilligung von Sozialhilfeleistungen beantragt, ist zu beachten, daß das Gericht entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht das gewähren darf - sei es auch nur auf beschränkte Zeit oder unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache -, was der Antragsteller nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (…Kopp, VwGO , 9. Aufl. 1992, § 123 Rn. 13 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 17. August 1994 - 2 S 230/94).
Rechtsprechung
OVG Sachsen, 22.11.1994 - 2 S 256/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
BSHG § 76 Abs. 2a Nr. 1, § 23 Abs. 4 Nr. 1 a. F., § 3 Abs. 1; AFG § 44
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sozialhilfe; Erwerbstätigkeit; Fortbildungsmaßnahme; Angemessenheit; Freistellungsbetrag; Einzelfall
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 7 S 348/99
Sozialhilfe - Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit bei Schwerbehinderten
Die Begriffe des "Erwerbstätigen" bzw. der "Person, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgeht" haben durch die gesetzliche Umstellung im System der Sozialhilfe keine inhaltliche Änderung erfahren und können daher grundsätzlich nicht anders verstanden werden als die in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. verwendeten Begriffe; denn der nach neuem Recht bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens abzusetzende Freibetrag entspricht im Ergebnis dem nach altem Recht bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigenden Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 22.11.1994 - 2 S 256/94 -, FEVS 45, 95; Mergler/Zink, BSHG, § 76 BSHG RdNr. 111 b).In welcher Höhe ein derartiger Absetzungsbetrag im Einzelfall als angemessen anzuerkennen ist, unterliegt, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der unbeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte, die sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am Sinn und Zweck der Regelung zu orientieren hat (vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 22.11.1994 - 2 S 256/94 -, aaO).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2000 - 22 A 285/98
Rechtliche Ausgestaltung der angemessenen Höhe eines Absetzungsbetrags für …
vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. November 1994 - 2 S 256/94 -, FEVS 45, 301 (305/306).