Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 15.11.1990 - 2 S 3022/89   

Volltextveröffentlichungen

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 10 KAG BW, § 18a WHG, Art 3 Abs 1 GG
    Zu den Grundsätzen bei der Erhebung von Entwässerungsbeiträgen; hier: Artzuschlagsregelung für Gewerbegrundstücke

Kurzfassungen/Presse

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)

    Verteilungsmaßstab; Nutzungsfläche; Satzung / Bestimmtheit; Redaktionelle Unrichtigkeit; Gebührenfinanzierungsquote / Ermessen; Schlammbehandlung; Künftige Zuschüsse / Prognose; Grundsatz der Einmaligkeit; Artzuschlag

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 12.09.1989 - 6 K 12/88
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1990 - 2 S 3022/89

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 1991, 47 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (7)  

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2006 - 2 S 2842/04  

    Einhaltung der Kostendeckungsgrenze

    Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 2 S 434/07  

    (Verteilungsmaßstab für die Erhebung eines Abwasserbeitrags)

    Danach ist die Aufnahme eines Artzuschlags in der Beitragssatzung in Anlehnung an die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte "Typisierungsgrenze" dann notwendig, wenn ohne eine Artzuschlagsregelung für gewerblich oder industriell genutzte bzw. nutzbare Grundstücke der durch sie verursachte beitragsfähige Mehraufwand eine Mehrbelastung der anderen beitragspflichtigen Grundstücke von mehr als 10 v.H. zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 2 S 3022/89 - Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2011 - 4 L 67/09  

    Geschossflächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Erhebung eines

    Die Belastung sämtlicher Grundstückseigentümer mit den Mehrdimensionierungskosten könne bei derartigen Gegebenheiten einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bedeuten (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15. November 1990 - 2 S 3022/89 - ; vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 16. März 2005 - 23 BV 04.2295 -, jeweils zit. nach [...]; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 667i).
mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 2 S 972/91  

    Abwasserbeitrag; Berücksichtigung der rückwärtigen Teilfläche eines Grundstücks

    Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, daß die Nutzungsfläche, die sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit einem von der Geschoßzahl abhängigen Nutzungsfaktor ergibt (§§ 24, 26 AbwS), den Anforderungen genügt, die der Begriff des Vorteils im Sinne von § 10 KAG an die Bemessung des Entwässerungsbeitrags stellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 2 S 2794/91  

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen, hier: Verteilungsmaßstab für bebaute oder

    Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, daß der in den §§ 6 und 7 der Erschließungsbeitragssatzung getroffene Verteilungsmaßstab (Grundstücksfläche multipliziert mit einem von der Geschoßzahl abhängigen Nutzungsfaktor) rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1994 - 2 S 2581/92  

    Globalberechnung für einen Klärbeitragssatz

    Daß selbst eine Schlammbehandlung Teil der Kläranlage sein kann, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. das schon vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil vom 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - sowie den Beschluß vom 15.1.1990 - 2 S 2767/89 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1996 - 2 S 573/96  

    Beitragserhebung für ein im Umlegungsverfahren neu gebildetes Grundstück richtet

    Ferner schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, daß ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 29.3.1989 - 2 S 43/87 -, VBlBW 1989, 345; Urt. v. 197.1990 - 2 S 412/90 - Urt. v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 -).
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