Weitere Entscheidung unten: LG Aschaffenburg, 01.06.2006

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03   

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VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03 (https://dejure.org/2003,4327)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.07.2003 - 2 S 36/03 (https://dejure.org/2003,4327)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 2 S 36/03 (https://dejure.org/2003,4327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Koppelungsverbot - Folgelasten einer Abrundungssatzung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch und Rechtsmissbrauch; Saldotheorie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortführung eines Verfahrens zur Aufstellung einer Abrundungssatzung in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag; Erstattungsansprüche als umgekehrte Leistungsansprüche; Deckung der Verwaltungs- und Planungskosten der Gemeinde; Verletzung des Koppelungsverbots; ...

  • Judicialis

    LVwVfG § 54 Satz 2; ; LVwVfG § 56; ; LVwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 4; ; LVwVfG § 59 Abs. 3; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BGB § 818 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiges Verwaltungshandeln (Auskunft, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Zusicherung), Anspruch (u. a. Erstattungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch), Zinsen, Sonstige Abgabe: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, subordinationsrechtlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Koppelungsverbot; Rückabwicklung eines ör Vertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 62 (Ls.)
  • VBlBW 2004, 52
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03
    Vor diesem Hintergrund ist die erklärte Bereitschaft der Beklagten, die Abrundungssatzung nach Abschluss der Vereinbarung "über die Ausweisung von Bauland" in Kraft zu setzen, ausreichend, um die Vereinbarung öffentlich-rechtlich zu prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2000 - 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162 zu einer Konstellation, bei der die Aufstellung eines Bebauungsplans Geschäftsgrundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung war).

    Es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung "sonst" durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 16.5.2000 - 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162).

    Sie findet vielmehr auch auf einen unvollständigen ("hinkenden") Austauschvertrag, in dem - wie hier - die Leistung der Behörde Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (BVerwG, Urteil vom 16.5.2000, aaO; Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14.93 -, BVerwGE 96, 326).

    a) Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mit der Begründung angenommen werden, der Vater der Klägerin habe mit der Bezahlung einer Pauschale von insgesamt 30.000,-- DM Folgelasten übernommen, die auf die Gemeinde infolge des Aufstellens der Abrundungssatzung zugekommen seien (zur Zulässigkeit von Folgekostenverträgen: BVerwG, Urteil vom 16.5.2000, aaO; Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - KG Berlin, Urteil vom 22.12.1998 - 21 U 1671/98 -, NVwZ-RR 2000, 765).

    Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den §§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 LVwVfG nichtig, weil die Behörde sich eine wegen Verletzung des Koppelungsverbots unzulässige Gegenleistung hat versprechen lassen, so steht einem darauf gestützten Erstattungsanspruch des Bürgers der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der von der Behörde erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich geworden ist (BVerwG, Urteil vom 16.5.2000, aaO; Reidt, Städtebauliche Verträge - Rechtsfolgen nichtiger Vereinbarungen, BauR 2001, 52).

    Davon ausgehend kann ein treuwidriges Verhalten der Klägerin nicht allein darin gesehen werden, dass sie die Beklagte erst dann auf Erstattung der geleisteten Zuwendung in Anspruch genommen hat, nachdem sie die von der Beklagten gewünschte Leistung (Erlass einer Abrundungssatzung) erhalten hat und nicht mehr hat zurückgeben können (so BVerwG, Urteil vom 16.5.2000, aaO).

  • BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 4.02

    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03
    Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Gegenleistung der Behörde das sogenannte Koppelungsverbot verletzt, handelt der Bürger, der die Erstattung des rechtsgrundlos geleisteten Geldbetrags verlangt, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4.02 -).

    Der Umstand, dass die Abrundungssatzung von der Beklagten auf Wunsch und im Interesse der Klägerin erlassen wurde, führt ebenfalls noch nicht dazu, die Berufung auf die Nichtigkeit der Vereinbarung durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4.02 -).

    § 817 BGB als spezielle Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnissen nicht, auch nicht über § 62 Satz 2 LVwVfG, anwendbar (BVerwG, Urteil vom 26.3.2003, aaO).

    Die Saldotheorie widerspricht bei der vorliegenden Konstellation, bei der sich keiner der Beteiligten auf Entreicherung beruft (vgl. § 818 Abs. 3 BGB), nicht dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; der durch gesetzwidrige Vermögensverschiebung erreichte Zustand wird gerade nicht festgeschrieben (BVerwG, Urteil vom 26.3.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03
    Es besagt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend das Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 -, BVerwGE 42, 331), dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten" - so auch BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 27.92 -, Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9).

    a) Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mit der Begründung angenommen werden, der Vater der Klägerin habe mit der Bezahlung einer Pauschale von insgesamt 30.000,-- DM Folgelasten übernommen, die auf die Gemeinde infolge des Aufstellens der Abrundungssatzung zugekommen seien (zur Zulässigkeit von Folgekostenverträgen: BVerwG, Urteil vom 16.5.2000, aaO; Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - KG Berlin, Urteil vom 22.12.1998 - 21 U 1671/98 -, NVwZ-RR 2000, 765).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1991 - 1 R 10312/89

    Gemeinde; Anspruch; Gegenleistung; Teilung; Grundstück; Genehmigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03
    In § 2 der Vereinbarung vom 5.10.1953 hat sich die Gemeinde jedenfalls teilweise einen Vorteil versprechen lassen, den sie beim normalen Gang des Verfahrens zur Aufstellung einer Abrundungssatzung nicht erlangt hätte (vgl. zur Frage eines Koppelungsverbots: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 -, NVwZ 1992, 796; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.6.1994 - 8 S 2376/93 -, NJW-RR 1995, 721).
  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03
    Bei Gutachten, die ein Beteiligter erst während des Prozesses in diesen einführt, gilt dies gleichermaßen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 86 RdNrn. 84 und 85 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.03.1998 - 4 B 3.98

    Verwaltungsverfahrensrecht - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört (BVerwG, Beschluss vom 5.3.1998 - 4 B 3.98 -, NJW 1998, 3135; Urteil vom 14.4.1978 - 4 C 6.76 -, BVerwGE 55, 337), steht dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.
  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 6.76

    Übertragung von Grundstückseigentum auf Grund einer geplanten Ausweisung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört (BVerwG, Beschluss vom 5.3.1998 - 4 B 3.98 -, NJW 1998, 3135; Urteil vom 14.4.1978 - 4 C 6.76 -, BVerwGE 55, 337), steht dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1991 - 1 A 10312/89

    Teilungsgenehmigung; Gemeinde; Anspruch; Vertrag; Zahlung; Abgeltung; Vorteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03
    In § 2 der Vereinbarung vom 5.10.1953 hat sich die Gemeinde jedenfalls teilweise einen Vorteil versprechen lassen, den sie beim normalen Gang des Verfahrens zur Aufstellung einer Abrundungssatzung nicht erlangt hätte (vgl. zur Frage eines Koppelungsverbots: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 -, NVwZ 1992, 796; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.6.1994 - 8 S 2376/93 -, NJW-RR 1995, 721).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.1984 - 2 S 2116/82

    Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen für private Hausanschlußleitungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03
    In Anwendung dieser Grundsätze steht der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. zur öffentlich-rechtlichen Natur des Erstattungsanspruchs: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.2.1998 - 2 S 2793/96 -, VBlBW 1998, 314; Urteil vom 23.10.1989 - 2 S 158/89 - Urteil vom 5.4.1984 - 2 S 2116/82 -) in Höhe von zumindest 30.000,-- DM zu.
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03
    Diese für das Zivilrecht entwickelten Grundsätze der "Saldotheorie" sind grundsätzlich auch im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, dessen Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85), anwendbar.
  • BGH, 14.02.1962 - V ZR 92/60
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.1993 - 2 S 559/92

    Kostenerstattung bei Hausanschluß oder Grundstücksanschluß nach KAG BW § 10a Abs

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1994 - 8 S 2376/93

    Formmangel und Teilnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1998 - 2 S 2793/96

    Kommunalabgaben: Kosten für eine Hausanschlußleitung

  • BGH, 26.04.2001 - VII ZR 222/99

    Handeln des Architekten als Vertreter ohne Vertretungsmacht; Inanspruchnahme von

  • KG, 22.12.1998 - 21 U 1671/98

    Abschluß eines städtebaulichen Folgekostenvertrages durch eine privatrechtlich

  • VGH Hessen, 18.01.1984 - V OE 72/81
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 76/92

    Anwaltliche Aufklärungspflicht vor Vergleichsabschluß

  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

  • BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93

    Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in öffentlich-rechtlichem

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf

  • VG Gießen, 04.06.1997 - 8 E 910/96

    Erstellung einer Anschlußleitung an die öffentliche Kanalisation durch den

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.1990 - 2 S 2098/89

    Nichtigkeit eines Vertrages über die Zahlung einer Folgelastenpauschale an die

  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 27.92

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Koppelungsverbot

  • BGH, 27.11.1997 - IX ZR 141/96

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14

    Vertragliche Rückbauverpflichtung für Freiflächen-Photovoltaikanlage nach

    Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 7.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind jedoch nicht erfüllt, da es an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (zur entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436; Urt. v. 30.11.1990 - 7 A 1.90 - NVwZ-RR 1991, 344; Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212).

    Denn der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG, da er als städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 91) nach seinem Zweck und Gegenstand einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).

    Denn die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage bedurfte des vorherigen Erlasses eines Bebauungsplans in Ausübung der der Beklagten zustehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).

    Es besagt, dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten" - vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, ebenso Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17

    Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer

    Die Voraussetzungen dieses als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts anerkannten Anspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.03.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2015 - 3 S 1026/14 - juris; Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind nicht erfüllt, da es bereits an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (vgl. entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB BVerwG, Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 1 S 975/10

    Errichtung einer Ethylenpipeline - vorzeitige Besitzeinweisung

    Diese Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung "sonst" durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).
  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 6 BV 05.3193

    Rechtsweg (partielle Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der Geltendmachung von

    Auch bei einer nichtigen Folgelastenvereinbarung zu einer Abrundungssatzung wurden die Grundsätze der zivilrechtlichen Saldotheorie im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend angewendet; der Erstattungsanspruch aus der Rückabwicklung eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrags beschränkt sich deshalb auf den sich nach Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen ergebenden Überschussbetrag (VGH BW vom 17.7.2003 ESVGH 54, 62).
  • OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01

    Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften

    Danach ist der Ausgleich von Nachteilen, die dem Bereicherten anlässlich des Bereicherungsvorgangs entstanden sind, nicht nach den Grundsätzen der Aufrechnung zu berücksichtigen, sondern der Bereicherungsanspruch besteht von vorneherein nur in dem Umfang, in dem ein Überschuss des erlangten Vorteils für den Entreicherten besteht (Saldo; vgl. Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, Rn. 2, 29, 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).
  • OLG Koblenz, 17.10.2005 - 12 U 1335/04

    Straßenrecht: Öffentliche und Privatstraßen; Erschließungskosten;

    b) Das Erschließungsbeitragsrecht wirkt deshalb nicht in dem von den Beklagten angesprochenen Sinne (Bl. 11, 33, 51 GA) hinsichtlich des Koppelungsverbots (vgl. OVG Koblenz NVwZ 1992, 796 ff.; VGH Mannheim VBlBW 2004, 52 ff.) und der Formbestimmung des § 124 Abs. 4 BauGB auf das in Rede stehende Vertragsverhältnis ein.
  • VG Freiburg, 28.01.2004 - 7 K 2215/99

    Auslegung von öffentlich-rechtlichen Verträgen nach zivilrechtlichen Vorschriften

    Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehört es, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut der Vereinbarung und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.11.1997, NJW 1998, 900; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 -).

    Den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen kann das nachträgliche Verhalten von Vertragsparteien nicht mehr beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1988, NJW 1988, 2878; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 -).

  • VG Potsdam, 12.07.2021 - 10 K 3485/17
    Diese, für das Zivilrecht entwickelten Grundsätze der "Saldotheorie" sind im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechend anwendbar (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2003 - 2 S 36/03 - juris, Leitsatz 3).
  • OVG Thüringen, 27.04.2010 - 2 ZKO 7/07

    Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der Rückforderung überzahlter

    Daher kann offen bleiben, ob die sog. Saldotheorie im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs überhaupt anwendbar ist (vgl. bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2003 - 2 S 36/03 - Juris).
  • VG Greifswald, 21.11.2018 - 3 A 2289/16

    Ablösung des Anschlussbeitrags

    Der Erstattungsanspruch aus der Rückabwicklung eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrages beschränkt sich deshalb auf den sich nach Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen ergebenden Überschussbetrag (VGH Mannheim, Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 -, juris; OVG Lüneburg.
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Rechtsprechung
   LG Aschaffenburg, 01.06.2006 - 2 S 36/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,75149
LG Aschaffenburg, 01.06.2006 - 2 S 36/03 (https://dejure.org/2006,75149)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.06.2006 - 2 S 36/03 (https://dejure.org/2006,75149)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - 2 S 36/03 (https://dejure.org/2006,75149)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 286/99

    Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.06.2006 - 2 S 36/03
    Die genannte Klausel ist - bei der gebotenen Beurteilung der Gesamtumstände (Palandt - Heinrichs, BGB, 65. Auflage - § 305 c Randziffer 3) - objektiv überraschend, da sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht (vgl. BGH NJW 1990, 576, 577 [BGH 10.11.1989 - V ZR 201/88] ; BAG NJW 2000, 3299, 3300).
  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.06.2006 - 2 S 36/03
    Die Klägerin müsste aber, um das subjektive Überraschungsmoment auszuschließen, so deutlich auf die betreffende Regelung hinweisen, dass der durchschnittliche Vertragspartner sie regelmäßig zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGHZ 121, 107, 113 ).
  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.06.2006 - 2 S 36/03
    Die genannte Klausel ist - bei der gebotenen Beurteilung der Gesamtumstände (Palandt - Heinrichs, BGB, 65. Auflage - § 305 c Randziffer 3) - objektiv überraschend, da sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht (vgl. BGH NJW 1990, 576, 577 [BGH 10.11.1989 - V ZR 201/88] ; BAG NJW 2000, 3299, 3300).
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