Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2011

Rechtsprechung
   LG Waldshut-Tiengen, 10.11.2011 - 2 S 37/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,43749
LG Waldshut-Tiengen, 10.11.2011 - 2 S 37/11 (https://dejure.org/2011,43749)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 10.11.2011 - 2 S 37/11 (https://dejure.org/2011,43749)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 10. November 2011 - 2 S 37/11 (https://dejure.org/2011,43749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Schadensersatz wegen Nichtanlage der Mietkaution durch Vermieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • advogarant.de (Entscheidungsbesprechung)

    Extra-Konto für Mieteinnahme vom Vermieter

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 132/06

    Schicksal der Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 10.11.2011 - 2 S 37/11
    Der Kläger hätte bis zur Rückzahlung der Kaution auf eine Vertrags- und gesetzeskonforme Anlage der Kaution klagen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 551 Rdnr. 12), die Leistung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Beklagten abhängig machen (BGH NJW 2011, 59) und bis zum Nachweis der vertragsgemäßen Anlage fällige Mietzahlungen gleicher Höhe zunächst einbehalten, d. h. von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen dürfen (BGH NJW 2008, 1152).

    Ein betragsmäßig höherer Schadenersatzanspruch folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte den Kläger durch die vertragswidrig unterlassene Separierung der Kaution von seinem übrigen Vermögen einem Insolvenzrisiko ausgesetzt hat (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 1152).

  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 98/10

    Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 10.11.2011 - 2 S 37/11
    Der Kläger hätte bis zur Rückzahlung der Kaution auf eine Vertrags- und gesetzeskonforme Anlage der Kaution klagen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 551 Rdnr. 12), die Leistung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Beklagten abhängig machen (BGH NJW 2011, 59) und bis zum Nachweis der vertragsgemäßen Anlage fällige Mietzahlungen gleicher Höhe zunächst einbehalten, d. h. von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen dürfen (BGH NJW 2008, 1152).

    Um diesem zu entgehen, wäre der Kläger zwar berechtigt gewesen, die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Beklagten abhängig zu machen (BGH NJW 2011, 59).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 10.11.2011 - 2 S 37/11
    Da mit Ablauf der Abrechnungsfrist jedenfalls im beendeten Mietverhältnis der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Mieter geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen entfällt und der unmittelbar aus der Vorauszahlungsvereinbarung folgende Anspruch des Mieters auf Rückerstattung der vom Vermieter nicht ordnungsgemäß abgerechneten Nebenkosten fällig wird (so BGH NJW 2005, 1499), hat der Vermieter nicht nur die materielle Richtigkeit seiner Abrechnung, d. h. die Berechtigung der abgerechneten Nebenkosten, sondern auch den Zugang einer formell wirksamen Nebenkostenabrechnung zu beweisen.
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 10.11.2011 - 2 S 37/11
    Einen abstrakt berechneten Strafschadenersatz sieht das deutsche Recht nicht vor, selbst wenn die vertragswidrig unterlassene Separierung der Kaution von strafrechtlicher Bedeutung gewesen wäre (was nach BGH NJW 2008, 1827 allerdings erst dann der Fall ist, wenn ein Zugriff von Gläubigern des Vermieters auf die Kaution ernsthaft droht).
  • AG Mannheim, 04.11.2015 - 5 C 355/15
    Dies bedeutet, dass der Beklagte dem Kläger die Zinserträge zu ersetzen hat, die bei vertragskonformer Anlage der Kaution während der Mietdauer angefallen wären und nach § 551 Abs. 3 S. 3 BGB bei Abrechnungsreife an ihn hätten ausgekehrt werden müssen (siehe insgesamt Landgericht Waldshut-Tiengen - 2 S 37/11 ).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2011 - 2 S 37.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18960
OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2011 - 2 S 37.11 (https://dejure.org/2011,18960)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.10.2011 - 2 S 37.11 (https://dejure.org/2011,18960)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - 2 S 37.11 (https://dejure.org/2011,18960)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 25 Abs 4 S 2 AufenthG 2004, § 27 Abs 1 S 5 BVFG
    Außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs 4 S 2 AufenthG

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 25 Abs 4 S 2 AufenthG, § 27 Abs 1 S 5 BVFG
    Beschwerde; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; außergewöhnliche Härte; Abkömmling; Spätaussiedler; Vertrauen in Einbeziehungsbescheid; Tod der Bezugsperson; Unwirksamwerden des Einbeziehungsbescheides

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2011 - 2 S 37.11
    In einem anderen aufenthaltsrechtlichen Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine außergewöhnliche Härte angenommen, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten so ungewöhnlich und groß sind, dass die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris Rn. 18 f.).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 47.03

    Aufnahmeverfahren, im Wege des - verlassen; Aufnahmebescheid, Einbeziehung in -;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2011 - 2 S 37.11
    Selbst wenn die Einbeziehung grundsätzlich auch eine spätere Einreise des Ehegatten bzw. Abkömmlings gestattet, hätte es deshalb dem Antragsteller am Maßstab gewöhnlicher Sorgfaltsanforderungen oblegen, sich vor der Aufgabe seines Wohnsitzes in der Ukraine nach den Rechtsfolgen des Todes der Bezugsperson zu erkundigen (vgl. zum Unwirksamwerden des Bescheides in diesem Fall BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 47.03 -, juris Rn. 11 sowie ausdrücklich § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG in der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 geänderten Fassung, jetzt § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG) und den Tod der Bezugsperson im weiteren Aufnahmeverfahren mitzuteilen.
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