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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2008 - 2 S 45.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2008 - 2 S 45.08 (https://dejure.org/2008,7067)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 2 S 45.08 (https://dejure.org/2008,7067)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Juni 2008 - 2 S 45.08 (https://dejure.org/2008,7067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine vom Verunstaltungsverbot ausgenommene Werbeanlage an einem Baugerüst nach der Bauordnung des Landes Berlin; Voraussetzungen zur Feststellung einer Verletzung der umgebungsbezogenen Anforderungen des Verunstaltungsverbots; Rechtfertigung von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; VwGO § ... 80 Abs. 5; ; VwGO § 86; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; BauO Bln § 9 Abs. 1; ; BauO Bln § 9 Abs. 2; ; BauO Bln § 9 Abs. 5; ; BauO Bln § 10 Abs. 1; ; BauO Bln § 10 Abs. 2 Satz 1; ; BauO Bln § 10 Abs. 3; ; BauO Bln § 11; ; BauO Bln § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a; ; BauO Bln § 63; ; BauO Bln § 79 Satz 1; ; AGBauGB § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht - "Baugerüstwerbung" Kaiserdamm/Messedamm: Großflächige Werbeanlage; Baugerüstwerbung; Günderzeitgebäude; Giebelwand; Beseitigungsverfügung; sofortige Vollziehung; formelle Illegalität; Verfahrensfreiheit; Genehmigungsfreistellungsverfahren; zeitlicher und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugerüstwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baurechtliche Privilegierung von Werbeplakaten an Baugerüsten nur bei aktueller Bautätigkeit! (IBR 2008, 687)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 15 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06

    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2008 - 2 S 45.08
    Seit den Kreuzberg-Urteilen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus den Jahren 1880 und 1882 steht im Gegenteil fest, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften gegen Verunstaltungen nicht zu dem Gebiet des klassischen Polizeirechts, sondern zu dem darüber hinausgehenden, auch das Baugestaltungsrecht umfassenden Bauordnungsrecht gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2007, NVwZ 2008, 311).
  • OVG Preußen, 14.06.1882 - II B 23/82

    Kreuzbergurteil - Prüfung der Rechtsgültigkeit von Polizeiverordnungen durch die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2008 - 2 S 45.08
    Seit den Kreuzberg-Urteilen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus den Jahren 1880 und 1882 steht im Gegenteil fest, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften gegen Verunstaltungen nicht zu dem Gebiet des klassischen Polizeirechts, sondern zu dem darüber hinausgehenden, auch das Baugestaltungsrecht umfassenden Bauordnungsrecht gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2007, NVwZ 2008, 311).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2024 - 2 R 19/24

    Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung

    Gerade bei Werbeanlagen, deren Errichtung (und Beseitigung) in der Regel nur geringe Kosten verursacht und aus deren Nutzung sich daher regelmäßig schon bei kurzer Dauer Gewinn erzielen lässt, wird der Anreiz, die formellen Erfordernisse des Baugenehmigungsverfahrens "taktisch" zu umgehen und sich hierdurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber den sich legal verhaltenen Personen zu erlangen, erheblich verstärkt, wenn der Eindruck entsteht, dass gegen vergleichbare illegal errichtete Anlagen nicht zeitnah eingeschritten wird (OVG Bln.-Bbg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 - juris Rn. 24).
  • VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17

    Beseitigungsverfügung hinsichtlich ungenehmigter Fassadegestaltung

    Wie der Ortstermin gezeigt hat, kann die Fassade der Klägerin nämlich ohne weiteres von verschiedenen Standorten aus gleichzeitig mit dem den Nahbereich bestimmenden Denkmal vom Betrachter in den Blick genommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 18 f.).

    Vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Grenze zur Verunstaltung beim Vorhandensein erhaltenswerter Eigenarten der Umgebung in der Regel - und so auch hier - noch eher als sonst erreicht ist (vgl. Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 14), kann kein Zweifel daran verbleiben, dass die in den gesamten Nahbereich hineinstrahlende Unruhe durch die Fassade der Klägerin hier einen deutlich zutage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung hier bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, a.a.O.) provoziert, der das Maß der bloßen Unschönheit im Sinne einer Verunstaltung überschreitet.

  • VG Berlin, 08.10.2015 - 19 L 294.15

    Keine Riesenplakatwerbung am Ernst-Reuter-Platz

    Weitergehende Erwägungen sind dann auch auf der Rechtsfolgenebene nicht geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 22).

    Umso weniger kann von einer Ausnahmesituation ausgegangen werden, wenn die Werbeanlage - wie hier - auch nicht genehmigungsfähig ist, weil sie über die bloße formelle Illegalität hinaus auch materiell rechtswidrig ist (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, a.a.O.: keine Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung bei nicht offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage).

    Gerade bei Werbeanlagen, deren Errichtung (und Beseitigung) in der Regel nur geringe Ko sten verursacht und aus deren Nutzung sich daher regelmäßig schon bei kurzer Dauer Gewinn erzielen lässt, wird der Anreiz, die formellen Erfordernisse des Baug enehmigungsverfahrens "taktisch" zu umgehen und sich hierdurch wirtschaftliche Vo rteile gegenüber den sich legal verhaltenen Bürgern zu erlangen, erheblich verstärkt, wenn der Eindruck entsteht, dass gegen vergleichbare illegal errichtete Anlagen nicht zeitnah eingeschritten wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, a.a.O., Rn. 24 m.w.Nachw.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 10 N 49.14

    Beseitigungsanordnung; umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot; Maßstab; offene

    Es muss aus Sicht eines für die ästhetischen Eindrücke offenen Betrachters ein besonders gravierender, die bloße Unschönheit überschreitender Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zum Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild der Umgebung vorliegen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, LKV 2008, 564, juris Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2009 - OVG 2 S 87.08 -, LKV 2009, 182, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 09.07.2019 - 19 L 253.19

    Rechtsmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung betreffend eines Fahnenmastes.

    Das allein rechtfertigt in der Regel - und so auch hier - den Erlass einer Beseitigungsverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 22, vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 18 und zuletzt vom 6. September 2018 - OVG 10 N 14.18 -, juris Rn. 5), was die Antragstellerin offenbar verkennt.

    Auf die materielle Illegalität kommt es demnach nicht an; weitergehender Ermessenserwägungen bedarf es dann ebenso wenig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, a.a.O.).

    Gerade bei Werbeanlagen, deren Errichtung (und Beseitigung) in der Regel - und so auch hier - verhältnismäßig geringe Kosten verursacht und aus deren Nutzung sich daher regelmäßig schon bei kurzer Dauer Gewinne erzielen lassen, wird der Anreiz, die formellen Erfordernisse des Baugenehmigungsverfahrens "taktisch" zu umgehen und sich hierdurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber den sich legal verhaltenden Bürgern zu erlangen, erheblich verstärkt, wenn der Eindruck entsteht, dass gegen vergleichbare illegal errichtete Anlagen nicht zeitnah eingeschritten wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, a.a.O., Rn. 18).

  • VG Berlin, 10.09.2015 - 19 K 174.14
    Dass es sich um eine bauliche Anlage handelt, ergibt sich aus der Größe, Beschaffenheit und funktionalen Verbindung mit dem se inerseits als bauliche Anlage geltenden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BauO Bln) Gerüst, an dem die Werbeanlage angebracht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 - VG 19 K 212.14 -, S. 4 d. Abdr.).

    Das Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt, dass das für die Werbeanlage g enutzte Gerüst einem konkreten Bauvorhaben dient und daher ein "Baugerüst" darstellt (vgl. im Zusammenhang mit der früheren Regelung in § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a BauO Bln. a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, a.a.O., Rn. 9), widerspricht die Werbeanlage bereits der - ebenfalls mit Wirkung vom 23. Juli 2010 eingeführten - Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 4, 1. Hs. BauO Bln.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2011 - 2 S 79.10

    Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    a) Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris; vgl. zuletzt Beschluss vom 2. November 2010 - OVG 2 S 74.10 -) verweist, wonach bei Werbeanlagen in der Regel allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität den Erlass einer Beseitigungsanordnung rechtfertigt, ohne dass es weitergehender Ermessenserwägungen bedarf, tritt dem die Beschwerde mit der nicht näher substantiierten Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag sowie auf den Wortlaut des Gesetzes bereits nicht in einer dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise entgegen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - 2 S 54.09

    Einstweilige Anordnung (abgelehnt); Nachbarantrag; Beseitigungsanordnung;

    Denn selbst wenn das Erscheinungsbild der auf dem Dach des Gebäudes der Beigeladenen aufgestellten technischen Anlagen in einem deutlich zu Tage tretenden Widerspruch zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder staatsrechtlichen Gestaltungsmerkmalen stehen sollte, was unter anderem voraussetzt, dass die die Verunstaltung verursachende Anlage und die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigungen in Betracht kommt, überhaupt vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, LKV 2008, 564, 566), hat die Antragstellerin jedenfalls nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr durch eine solche umgebungsbezogene Verunstaltung Nachteile drohen, die ihr auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2018 - 2 N 62.15

    Riesenposter-Werbeanlage als bauliche Anlage; Umfang und Reichweite der

    5 Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei der so beschriebenen streitbefangenen Werbeanlage, der "Riesenposter-Werbeanlage", wegen ihrer Größe, Beschaffenheit und funktionalen Verbindung mit dem seinerseits als bauliche Anlage geltenden Gerüst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BauO Bln) um eine bauliche Anlage im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauO Bln, § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln (Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 8; vgl. auch OVG Hamb., Urteil vom 21. Mai 2003 - 2 Bf 100/99 -, juris Rn. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 3.12

    Beseitigungsanordnung; Werbeanlage; Bestimmtheit; Handlungsverantwortlicher;

    Gerade bei Werbeanlagen, aus deren Nutzung sich regelmäßig schon bei kurzer Dauer Gewinn erzielen lässt, wird der Anreiz, die formellen Erfordernisse des Baugenehmigungsverfahrens "taktisch" zu umgehen und sich hierdurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber den sich legal verhaltenden Bauherren zu erlangen, erheblich verstärkt, wenn der Eindruck entsteht, dass gegen vergleichbare illegal errichtete Anlagen nicht zeitnah eingeschritten wird (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, LKV 2008, 564, juris Rn. 24; vgl. dazu auch Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG Bbg, Beschluss vom 30. November 1995 - 3 B 114/95 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 10 N 14.18

    Beseitigungsanordnung bei formelle Illegalität einer ohne Substanzverlust

  • VG Berlin, 05.10.2018 - 19 K 59.18

    Werbeanlage mit Sichtbeziehungen zu einem Baudenkmal

  • VG Münster, 29.04.2020 - 2 L 189/20

    Als Café genutzter Bus darf nicht am Hafen in Münster stehen

  • VG Frankfurt/Oder, 27.11.2012 - 7 K 836/10

    Baurechtliche Beseitigungsanordnung eines sog. Betonzauns/Betonelementezauns -

  • VG Augsburg, 02.08.2023 - Au 4 K 23.385

    Beseitigungsanordnung, Werbeanlagen, (keine) Erledigung trotz Vollzugs des

  • VG Münster, 01.04.2022 - 10 L 112/22
  • VG Berlin, 19.06.2009 - 19 A 234.08

    Werbeunternehmen kann Werbung durch Stiftung Denkmalschutz nicht verhindern

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2015 - 2 N 33.13

    Zulassungsantrag; ernstliche Richtigkeitszweifel; beleuchtete Werbeanlage (2,8 x

  • VG Berlin, 22.05.2015 - 19 K 392.13

    Baugenehmigung für die Änderung einer Werbeanlage auf dem Parkdeck eines Hotels;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2015 - 2 N 72.12

    Zulassungsantrag; ernstliche Richtigkeitszweifel; beleuchtete Werbeanlage (8m x

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