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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17 (https://dejure.org/2018,19793)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.07.2018 - 2 S 50.17 (https://dejure.org/2018,19793)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 2 S 50.17 (https://dejure.org/2018,19793)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Wege zur zuverlässigen Verhinderung einer Brandübertragung; Anforderungen an die Bestimmtheit einer Baulast; Auswirkungen eines wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80a VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 6 BauO BE, § 30 Abs 2 Nr 1 BauO BE
    Beschwerde; Nachbar; Baugenehmigung; "Sky Rooms"; Rechtsschutzbedürfnis; Vereinigungsbaulast; Brandschutz; grenzständiges Nachbarbestandsgebäude; 2,50-m Abstand; 5-m Abstand; Brandwand; Abstandsflächen; Verstoß offen; wechselseitige Abstandsflächenunterschreitung; Treu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13

    Rechtsschutzbedürfnis bei Einwendungen gegen den Rohbau trotz Fertigstellung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17
    Eine Verfestigung des möglicherweise nachbarrechtswidrigen Zustandes war danach nicht mehr zu befürchten (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rdn. 3 f.).

    Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rdn. 7).

    Der Bundesgesetzgeber hat dem "Bauen auf eigenes Risiko" in dem Bereich den Vorrang eingeräumt und in diesen Fällen den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rdn. 7, m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 B 4.16

    Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen; Auswirkungen eines wechselseitigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17
    Der Abwehranspruch des Nachbarn ergibt sich erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon daraus, dass das angegriffene Vorhaben von öffentlich-rechtlichen Normen abweicht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rdn. 27 m.w.N.).

    Grundsätzlich indiziert die mit einer Überdeckung der Abstandsflächen einhergehende Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich geforderten Gebäudeabstände, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der durch besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rdn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - 10 B 6.11

    Nachbarklage auf ordnungsbehördliches Einschreiten; Brandschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17
    § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln lässt zwar den Schluss zu, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ab einem Abstand von 5 m ein ausreichender Schutz vor einer Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude gegeben ist (vgl. zur BbgBO: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11 -, juris Rdn. 38).

    Den Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11 - juris Rdn. 38, 40 und Beschluss vom 17. Februar 2016 - OVG 10 N 22.14 -, juris Rdn. 4) und das Urteil des VG Düsseldorf vom 4. April 2011 (- 25 K 4917/10 -, juris Rdn. 35, 37) liegt der Ansatz zugrunde, dass sich das Brandwanderfordernis grundsätzlich für solche Gebäudeabschlusswände ergibt, die weniger als 2, 50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.

  • VG Gelsenkirchen, 15.12.2011 - 5 K 5300/10

    Nachbarklage, Einschreiten, Giebelfenster, Gebäudeabschlusswand, Brandschutz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17
    Entsprechendes gilt hinsichtlich des das Landesrecht Nordrhein-Westfalens betreffende Urteils des VG Gelsenkirchen vom 15. Dezember 2011 (- 5 K 5300/10 -, juris Rdn. 22).
  • VG Düsseldorf, 04.04.2011 - 25 K 4917/10

    Eine Baugenehmigung kann nicht nur hinsichtlich der mit einem Gebäude verbundenen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17
    Den Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11 - juris Rdn. 38, 40 und Beschluss vom 17. Februar 2016 - OVG 10 N 22.14 -, juris Rdn. 4) und das Urteil des VG Düsseldorf vom 4. April 2011 (- 25 K 4917/10 -, juris Rdn. 35, 37) liegt der Ansatz zugrunde, dass sich das Brandwanderfordernis grundsätzlich für solche Gebäudeabschlusswände ergibt, die weniger als 2, 50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2016 - 10 N 22.14

    Zulassungsantrag; Baugenehmigung für Umbau; Änderung einer Gebäudeaußenwand;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17
    Den Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11 - juris Rdn. 38, 40 und Beschluss vom 17. Februar 2016 - OVG 10 N 22.14 -, juris Rdn. 4) und das Urteil des VG Düsseldorf vom 4. April 2011 (- 25 K 4917/10 -, juris Rdn. 35, 37) liegt der Ansatz zugrunde, dass sich das Brandwanderfordernis grundsätzlich für solche Gebäudeabschlusswände ergibt, die weniger als 2, 50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
  • VG Berlin, 15.04.2015 - 19 K 290.13

    Bauaufsichtsrechtliche Anordnung zur Schließung von Fensteröffnungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2015 - 19 K 290.13 - (S. 5 f. EA) verhält sich nicht dazu, wie die Verpflichtungen, die sich aus § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln ergeben, im Einzelnen verteilt sind.
  • OVG Berlin, 08.09.1995 - 2 B 4.94

    Wirksamkeit einer Baulast

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17
    Der Wortlaut der Baulast muss die übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen i. S. d. § 84 Abs. 1 BauO Bln so klar und unzweideutig erkennen lassen, dass sie mit Hilfe einer bauaufsichtlichen Verfügung durchgesetzt werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 8. September 1995 - 2 B 4/94 -, NJW-RR 1996, 338, 339 m. w. N.).
  • OVG Berlin, 14.08.1987 - 2 B 10.86
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17
    Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 1987 (- OVG 2 B 10.86 -, OVGE BE 19, 72, 77).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17

    Antragsbefugnis; Plannachbar; befürchtete Abwehransprüche gegen eigenes Baurecht;

    Bereits die mit der Überdeckung der Abstandsflächen einhergehende Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich erforderlichen Gebäudeabstände der Bauordnung Berlin indiziert nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der durch besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet ist (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 11. Juli 2018 - OVG 2 S 50.17 -, juris Rn. 31).
  • VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19

    Bedarfsgerechte Garagen und Stellplätze muss der Nachbar hinnehmen!

    Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 - OVG 2 S 50.17 - hier auch zum Vorrang für das "Bauen auf eigenes Risiko").
  • VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung

    Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob sich die Klägerin auf eine gerade hierdurch (mutmaßlich) bedingte Gefahr eines Brandüberschlags im Verhältnis zur Beigeladenen berufen könnte, oder ob ihr die Rüge dieses Rechtsverstoßes gegenüber der Beigeladenen nach Treu und Glauben verwehrt wäre, weil ihr gegenüber der Beigeladenen möglicherweise ein vergleichbarer Rechtsverstoß zur Last fallen könnte (wechselseitiger Verstoß; vgl. für das Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO Bln zuletzt z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 - OVG 2 S 50.17 -, juris Rn. 27 m.w.Nachw.).
  • VG Cottbus, 22.07.2020 - 3 L 316/19
    Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris, Rn. 4; zu einem Vorrang für das "Bauen auf eigenes Risiko": OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Juli 2018 - 2 S 50.17 - juris, Rn. 33).
  • VG Cottbus, 20.07.2020 - 3 L 172/20
    Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine Interessenabwägung statt (vgl. zu den Maßstäben: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 - OVG 2 S 50.17 - Vorrang für das "Bauen auf eigenes Risiko"; Beschluss vom 03. März 2020 - 2 S 57.18 - für eine Aussetzung der Vollziehung bedarf es "gewichtiger Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 10 S 22.19 -).
  • VG Berlin, 12.09.2019 - 19 L 334.19

    Baugenehmigung bei Abweichung von den Abstandsflächen

    Denn - wie erwähnt - beträgt der Abstand des Gebäudes der Beigeladenen zur Grundstücksgrenze der Antragsteller ausweislich des vermassten Lageplans mehr als 5 m. Bei einem Abstand von 5 m geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass auch ohne Brandwände ein ausreichender Schutz vor Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 - OVG 2 S 50.17 -, juris Rn. 14).
  • VG Cottbus, 19.10.2021 - 3 L 204/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Baugenehmigung des Nachbarn

    Entscheidend ist also, dass der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass ihm ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - 10 S 57.12 - Beschluss vom 03. März 2020 - 2 S 57.18 - zu einem Vorrang für das "Bauen auf eigenes Risiko": OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 2 S 50.17 - jeweils juris).
  • VG Cottbus, 29.01.2019 - 3 L 688/18

    Qualifizierte, gleichsam "erdrückende" Wirkung eines Bauvorhabens im Verhältnis

    Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, juris Rn. 14, und vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 - OVG 2 S 50.17 - hier auch zu einem Vorrang für das "Bauen auf eigenes Risiko").
  • VG Cottbus, 11.09.2018 - 3 L 334/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nachbarbaugenehmigung

    Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, NVwZ-RR 2013, 400, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, LKV 2012, 556, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 2 S 50.17 - hier auch zu einem Vorrang für das "Bauen auf eigenes Risiko").
  • VG Cottbus, 26.02.2020 - 3 L 317/19
    Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris, Rn. 4; zu einem Vorrang für das "Bauen auf eigenes Risiko": OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Juli 2018 - 2 S 50.17 - juris, Rn. 33).
  • VG Cottbus, 16.11.2018 - 3 L 606/18

    Aufschiebender Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gegen eine Baugenehmigung

  • VG Cottbus, 20.01.2021 - 3 L 535/20
  • VG Cottbus, 06.09.2022 - 3 L 285/21
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