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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - 2 S 51.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,15283
OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - 2 S 51.16 (https://dejure.org/2017,15283)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2017 - 2 S 51.16 (https://dejure.org/2017,15283)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2017 - 2 S 51.16 (https://dejure.org/2017,15283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 212a BauGB, § 15 Abs 1 BauNVO, Nr 6.2 TA Lärm
    Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei Ausweisung eines Gebiets als Gewerbegebiet; (kein) Bestandsschutz für eine über Jahre ausgeübte, ungenehmigte Nutzung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 212a BauGB, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 15 Abs 1 BauNVO, Nr 6.2 TA Lärm
    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarklage; Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Live Musik-Club; Gewerbegebiet; Erledigung des erstinstanzlichen Versagungsgrundes; umfassende Überprüfung im Beschwerdeverfahren; Rücksichtnahmegebot; Lärmbeeinträchtigungen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - 2 S 51.16
    Jedenfalls fehlt es für einen die Nichtberücksichtigung der Lärmauswirkungen rechtfertigenden Bestandsschutz an einer hinreichenden Grundlage, denn wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Juli 2016 - VG 19 L 68.16 - diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, lässt sich nach der neueren Eigentumsdogmatik ein Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen nicht mehr anerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, juris Rn. 25 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - 2 S 51.16
    Daher ist nunmehr, ebenso wie wenn die dargelegten Beschwerdegründe gegenüber den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen durchgreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11), umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2014 - 2 S 8.14

    Erdrückende Wirkung ohne wesentlichen Höhenunterschied der Gebäude; freie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - 2 S 51.16
    Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, weil aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung gewichtige Zweifel daran bestehen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung und zum Umbau ihres bisher als Squash-Halle genehmigten Gebäudes als "Schankwirtschaft mit Live-Musik" den nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. zu diesem Maßstab Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14, juris Rn. 9).
  • VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - 2 S 51.16
    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - VG 19 K 224.16 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2017 wird angeordnet.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2017 - 10 N 27.14

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung - formelle und materielle Illegalität

    Zudem zeigen die Kläger nicht substantiiert auf, dass ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes Handeln des Beklagten vorlag, aufgrund dessen sie hätten davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte von seiner bauaufsichtlichen Befugnis zur Beseitigung des Wohngebäudes keinen Gebrauch (mehr) machen werde (vgl. dazu u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 - Rn. 13).
  • VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung

    Mit Beschluss vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 - änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf Beschwerde der Klägerin den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2016 dahingehend, dass es die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung Nr. 2016 / 521 vom 12. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 anordnete.

    Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die Baugenehmigung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung des genehmigten Vorhabens eigene Rechte der Klägerin verletzt (offen geblieben auch im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 - S. 8 f. d. amtl. Abdr.).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 - auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2016 - VG 19 L 223.16 - zu der bestehenden Lärmproblematik in Bezug auf die Baugenehmigung Nr. 2016 / 521 vom 12. Juli 2016 wie folgt ausgeführt (S. 5 ff. d. amtl. Abdr.):.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17

    Schutz der Nachbarn im Rahmen der Erteilung von Befreiungen zum Maß der baulichen

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung oder bauaufsichtlichen Zulassung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (stRsp. vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.; siehe auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 -, juris Rn. 6).
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