Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5263
VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06 (https://dejure.org/2008,5263)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 (https://dejure.org/2008,5263)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. November 2008 - 2 S 623/06 (https://dejure.org/2008,5263)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5263) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Satzungsrechtliche Regelung zum maschinellen Pressen von Abfällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der baden-württembergischen Abfallgebührensatzung (AbfGS,BW); Rechtmäßigkeit der baden-württembergischen Abfallentsorgungssatzung (AES,BW); Satzungsbefugnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; LAbfG § 8 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; LAbfG § 8 Satz 2
    Benutzungsgebühr; Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht: verpresste Abfälle; maschinell gepresste Abfälle; Presszuschlag; Gebührenzuschlag; Gebührenkalkulation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 422
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1987 - 2 S 3278/85

    Ausgestaltung einer Abfallbeseitigungs-Satzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 14 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 8 LAbfG), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschlüsse des Senats vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142 und vom 11.10.2004 -2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67).

    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen ( vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, 41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1720/88 - ESVGH 39, 20).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen ( vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, 41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1720/88 - ESVGH 39, 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1720/88

    Gefäßtarif für Gewerbemüll; Gliederung eines Entsorgungsgebiets in Bezirke;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen ( vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, 41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1720/88 - ESVGH 39, 20).
  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen ( vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, 41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1720/88 - ESVGH 39, 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06

    Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern für Kommunalabgaben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06
    Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 25.9.2008 - 2 S 1500/06 - Juris).
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06
    Denn der Gleichheitsgrundsatz gebietet es lediglich, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 2 S 1891/94

    Bemessung von Abfallgebühren nach Personenmaßstab

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass er als Gebührenschuldner auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung von der Antragsgegnerin für die Abfallentsorgung in Anspruch genommen wird (vgl. Normenkontrollurteil des Senats vom 30.1.1997 - 2 S 1891/94 - VBlBW 1997, 271).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90

    Staffelung von Gebühren für Kindertagesstätten nach Einrichtungsart und sozialen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06
    Zur Heilung des Gebührensatzes ist nicht nur eine Neukalkulation, sondern eine erneute Beschlussfassung über den Gebührensatz in Form einer Satzung erforderlich (vgl. zum Ganzen: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 14 Nr. 3.1, S. 18/19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.8.1993 - 2 S 3000/90 - ESVGH 44, 43).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02

    Verpflichtung, die Gebührentatbestände in der Abfallgebührensatzung so

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 14 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 8 LAbfG), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschlüsse des Senats vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142 und vom 11.10.2004 -2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2002 - 2 S 2634/01

    Normenkontrolle; mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Beschluss

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06
    Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (dazu NK-Beschluss des Senats vom 7.10.2002 - 2 S 2634/01 - ESVGH 53, 69).
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 8 S 779/00

    Normenkontrollverfahren - Verzicht auf mündliche Verhandlung; Antragsbefugnis

  • VG Frankfurt/Main, 08.06.2001 - 9 G 1521/01
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09

    Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig

    Der Senat konnte nicht von sich aus die mit dem angefochtenen Bescheid verlangte Gebühr herabsetzen, denn es ist gemäß der gesetzlichen Zuweisung in § 6 Abs. 1 GebBG zunächst allein Sache des Verordnungsgebers, die festgestellte Unwirksamkeit der Tarifstelle K 2.2.1 der Anlage zur FwBenGebO durch eine erneute Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung entsprechender Kalkulationen und der Ausführungen des Senats festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, a. a. O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08

    Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen

    Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 73.09

    Umfang eines Feuerwehreinsatzes bei Verkehrsunfall; Feuerwehrgebühren sind nach

    Der Senat konnte nicht von sich aus die mit dem angefochtenen Bescheid verlangte Gebühr herabsetzen, denn es ist gemäß der gesetzlichen Zuweisung in § 6 Abs. 1 GebBG zunächst allein Sache des Verordnungsgebers, die festgestellte Unwirksamkeit der Tarifstelle K 2.1.1 der Anlage zur FwBenGebO durch eine erneute Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung entsprechender Kalkulationen und der Ausführungen des Senats festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, a. a. O.).
  • VG Saarlouis, 21.04.2016 - 6 K 1963/14

    Heranziehung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

    Der Senat konnte nicht von sich aus die mit dem angefochtenen Bescheid verlangte Gebühr herabsetzen, denn es ist gemäß der gesetzlichen Zuweisung in § 6 Abs. 1 GebBG zunächst allein Sache des Verordnungsgebers, die festgestellte Unwirksamkeit der Tarifstelle K 2.1.1 der Anlage zur FwBenGebO durch eine erneute Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung entsprechender Kalkulationen und der Ausführungen des Senats festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, a. a. O.).".
  • VG Stuttgart, 30.06.2020 - 1 K 6643/18

    Gebühren für Abwasser aus der Fischzuchtanlage; einziger Abwassererzeuger;

    Bei der Erhebung der von Benutzungsgebühren nach §§ 13, 14 KAG haben die Gemeinden das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung zu beachten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 -, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Das Äquivalenzprinzip gebietet daher, dass die Abgabe in ihrer Höhe in einem bestimmten Verhältnis zur Leistung des Einrichtungsträgers stehen muss (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 -, a.a.O.; Urteil vom 10.02.1994 - 1 S 1027/93 -, a.a.O. ; Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, VBlBW 2010, 481 ).

  • VG Berlin, 11.11.2009 - 1 A 272.08

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für einen Feuerwehreinsatz

    Dem Befund, dass der hier einschlägige Gebührensatz der Tarifstelle K 2.1.1 im vorliegenden Fall zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Gebührenschuldners führt, kann nicht durch eine gerichtliche Herabsetzung, sondern nur durch eine erneute Festsetzung des Gebührensatzes durch Änderung der Gebührenordnung geschehen; eine geltungserhaltende Reduktion der mangelhaften Gebührenordnung kommt nicht in Betracht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 a.a.O. im Anschl. an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, juris Rn. 54, m.w.N.).
  • VG Berlin, 11.11.2009 - 1 A 244.08

    Feuerwehrgebühren nach Verkehrsunfällen nicht immer zulässig

    Zur Heilung des wegen Kostenüberschreitung nichtigen Gebührensatzes ist nicht nur eine Neukalkulation, sondern eine erneute Festsetzung des Gebührensatzes durch Neufassung der Gebührenordnung erforderlich; eine geltungserhaltende Herabsetzung des mangelhaften Gebührensatzes kommt nicht in Betracht (VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008, a.a.O. im Anschl. an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, juris Rn. 54 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht