Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020

Rechtsprechung
   LG Offenburg, 15.06.2021 - 2 S 7/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,17482
LG Offenburg, 15.06.2021 - 2 S 7/20 (https://dejure.org/2021,17482)
LG Offenburg, Entscheidung vom 15.06.2021 - 2 S 7/20 (https://dejure.org/2021,17482)
LG Offenburg, Entscheidung vom 15. Juni 2021 - 2 S 7/20 (https://dejure.org/2021,17482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Honorarprozess, Beweislast, Schadensersatzansprüche nach Kündigung

  • IWW

    § 628 Abs. 2 BGB; § 1 RVG
    Gebührenrecht

  • RA Kotz

    Darlegungs.- und Beweislast bei Honorarklage über rechtsanwaltsgebühren

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast bei einer Honorarklage?

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 12a Abs 1 S 2 ArbGG
    Darlegungs- und Beweislast bei einer Honorarklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Leitsatz und Auszüge)

    Wer muss was im Fall der Honorarklage beweisen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Anwaltsvertrags

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 12.06.1986 - 8 U 156/85
    Auszug aus LG Offenburg, 15.06.2021 - 2 S 7/20
    1.) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, trägt im Falle einer Honorarklage nach allgemeinen Grundsätzen der klagende Rechtsanwalt (BGH, Urt. v. 17.07.2003 - IX ZR 250/02, BeckRS 2003, 7598; OLG Düsseldorf, v. 12.06.1986 - 8 U 156/85, FHZivR 32 Nr. 1953; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe , 24. Aufl. 2019, RVG § 1 Rn. 205).
  • OLG München, 23.10.2014 - 14 U 875/14

    Rücktritt Lebensversicherungsvertrag im Antragsmodell - Belehreung

    Auszug aus LG Offenburg, 15.06.2021 - 2 S 7/20
    Abgesehen davon, dass die Beklagte separat unterschrieben hat, dass sie die Belehrung auch vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung erhalten hat, was ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Empfangs und ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache ist (vgl. OLG München, Urt. v. 23.10.2014 - 14 U 875/14, NJOZ 2015, 334 Tz. 27; OLG Dresden Urt. v. 23.12.2014 - 4 U 953/14, BeckRS 2014, 125435 Tz. 7), hatte die Beklagte bereits vor der Vertretungsvereinbarung mit der Klägerin unstrittig Kenntnis des Regelungsgehalts des § 12a Abs. 1 ArbGG, was Schadensersatzansprüche ausschließt (ErfK/ Koch , 21. Aufl. 2021, ArbGG § 12a Rn. 5; BeckOK ArbR/ Poeche , 59. Ed. 1.3.2021, ArbGG § 12a Rn. 6).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 250/02

    Anforderungen an die Darlegung der Mandatserteilung im Vergütungsprozeß des

    Auszug aus LG Offenburg, 15.06.2021 - 2 S 7/20
    1.) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, trägt im Falle einer Honorarklage nach allgemeinen Grundsätzen der klagende Rechtsanwalt (BGH, Urt. v. 17.07.2003 - IX ZR 250/02, BeckRS 2003, 7598; OLG Düsseldorf, v. 12.06.1986 - 8 U 156/85, FHZivR 32 Nr. 1953; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe , 24. Aufl. 2019, RVG § 1 Rn. 205).
  • BGH, 16.07.2020 - IX ZR 298/19

    Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz gegenüber seinem Rechtsanwalt;

    Auszug aus LG Offenburg, 15.06.2021 - 2 S 7/20
    Nur derjenige kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch wirksam aus wichtigem Grund hätte fristlos kündigen können, denn aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 ergibt sich die gesetzliche Wertung, dass nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegenden Folgen des § 628 Abs. 2 BGB nach sich zieht (BGH, Urt. v. 16.07.2020 - IX ZR 298/19, NJW 2020, 2538 Rn. 13; BeckOGK/ Günther , Stand: 1.5.2021, BGB § 628 Rn. 139).
  • VG Schwerin, 28.12.2022 - 4 B 1158/20

    Einlegung der Erinnerung nach RVG § 11 Abs 3 S 2 mittels Online-Fax

    Ebenso wenig verkennt das Gericht, dass die Erteilung einer umfassenden Vollmacht ein Indiz dafür sein kann, dass das Mandat nicht beschränkt war (so etwa LG Offenburg, Endurteil vom 15. Juni 2021 - 2 S 7/20 -, BeckRS 2021, 14438.

    Im Falle einer Honorarklage dürfte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, grundsätzlich der klagende Rechtsanwalt tragen (vgl. Redaktion FD-RVG FD-RVG 2021, 440113, Anm. zu LG Offenburg, Endurteil vom 15. Juni 2021 - 2 S 7/20 - AG St. Wendel, Urteil vom 30.05.2012 - 4 C 58/12 (07)).

  • AG Solingen, 24.09.2021 - 12 C 300/20
    Dem Gericht erschließt sich nicht, wieso der Beklagte eine Prozessvollmacht unterschrieben sollte, ohne dass dieser ein zumindest konkludent geschlossener Anwaltsvertrag zugrunde liegt, noch dazu in dieser umfassenden Form (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 15.06.2021, Az. 2 S 7/20 Rn. 59, juris).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10167
OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20 (https://dejure.org/2020,10167)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2020 - 2 S 7.20 (https://dejure.org/2020,10167)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 2 S 7.20 (https://dejure.org/2020,10167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 3 DSchG BB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB, § 72 Abs 1 S 1 BauO BB, § 72 Abs 5 BauO BB
    Baurecht: Gesonderte Ermittlung der näheren Umgebung im Rahmen der Beurteilung des Sich-Einfügens eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich jedes zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Merkmals; Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 Abs 1 BauGB, § 2 Abs 3 DSchG BB, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB, § 72 Abs 1 S 1 BauO BB, § 72 Abs 5 BauO BB
    Baugenehmigung; Nachbarrechtsschutz; vorläufiger Rechtsschutz; Rücksichnahmegebot; Denkmalbereich; Umgebungsschutz; erhebliche Beeinträchtigung (verneint); erdrückende Wirkung (verneint); Einsichtsmöglichkeiten; Belichtung; Abstandsflächenrecht; grenzständig; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18

    Anforderungen an das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20
    Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, dass eine am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichtende Interessenabwägung gefordert ist, und die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen sind (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 7).

    Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4), und dass die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig indiziert, dass die gebotene Rücksichtnahme gewahrt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28; Beschluss vom 27. Februar 2012, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 8, und vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20
    Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin ferner darauf, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO abgestellt werden darf (a.a.O., juris Rn. 20), denn daraus ergibt sich nicht, dass es auf Referenzobjekte ankommt, die hinsichtlich aller vier Einfügenskriterien mit dem zu beurteilenden Vorhaben übereinstimmen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2014 - 2 S 8.14

    Erdrückende Wirkung ohne wesentlichen Höhenunterschied der Gebäude; freie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20
    Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4), und dass die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig indiziert, dass die gebotene Rücksichtnahme gewahrt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28; Beschluss vom 27. Februar 2012, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 8, und vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 S 39.11

    Nachbarklage; Nachbarwiderspruch; aufschiebende Wirkung; Beschwerde;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20
    Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4), und dass die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig indiziert, dass die gebotene Rücksichtnahme gewahrt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28; Beschluss vom 27. Februar 2012, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 8, und vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 03.06.2016 - 1 CS 16.747

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20
    b) Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts beanstandet, das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht wegen unzureichender Belichtung des Grundstücks der Antragstellerin verletzt, denn auch in Bezug auf die abstandsrechtlichen Schutzgüter der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung kann bei Beachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgegangen werden (vgl. dazu auch NdsOVG, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 -, juris Rn. 78 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 63 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 10 S 29.13

    Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Baugenehmigung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20
    Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4), und dass die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig indiziert, dass die gebotene Rücksichtnahme gewahrt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28; Beschluss vom 27. Februar 2012, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 8, und vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - 2 D 27/11

    Beteiligtenfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20
    b) Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts beanstandet, das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht wegen unzureichender Belichtung des Grundstücks der Antragstellerin verletzt, denn auch in Bezug auf die abstandsrechtlichen Schutzgüter der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung kann bei Beachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgegangen werden (vgl. dazu auch NdsOVG, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 -, juris Rn. 78 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 63 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 10 S 13.12

    Vorläufiger Rechtschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20
    c) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, sie könne aus Gründen des Denkmalschutzes ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme beanspruchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20
    Im Gegenteil ist anerkannt, dass die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, wobei auch die maßstabsbildende nähere Umgebung jeweils gesondert abzugrenzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 26.07.2017 - 1 KN 171/16

    Ausgleichsmaßnahme; Flüchtling; Milieuschutz; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20
    b) Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts beanstandet, das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht wegen unzureichender Belichtung des Grundstücks der Antragstellerin verletzt, denn auch in Bezug auf die abstandsrechtlichen Schutzgüter der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung kann bei Beachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgegangen werden (vgl. dazu auch NdsOVG, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 -, juris Rn. 78 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 63 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 10 S 57.17

    Beurteilung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens; Geltendmachung einer

  • BPatG, 24.06.2014 - 3 Ni 23/12
    Auch die weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Zusammensetzungen wie sie mit dem Patentanspruch 1 beansprucht werden, konzentrieren sich auf diese Verfahrensmaßnahme (vgl. Ni 2 S 7/20 Abs. [0053] und [0054] sowie S. 10/20 "Beispiel 2" i. V. m. S. 11/20 Tab. 2).
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