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   VGH Baden-Württemberg, 20.03.2000 - 2 S 74/99   

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VGH Baden-Württemberg, 20.03.2000 - 2 S 74/99 (https://dejure.org/2000,9253)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.2000 - 2 S 74/99 (https://dejure.org/2000,9253)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 2000 - 2 S 74/99 (https://dejure.org/2000,9253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rundfunkgebührenbefreiung: Nutzung zu gewerblichen Zwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 1710
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95

    Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebühr für gewerblich genutzte Zweitgeräte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2000 - 2 S 74/99
    Auf derselben Linie liegt der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.2.1996 - 6 B 72.95 (NJW 1996, 1163) -, wenn dort als maßgebliches Abgrenzungskriterium für die in Art. 6 Abs. 1 und 2 RfGebStV 1974 getroffene Differenzierung hinsichtlich geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten maßgeblich darauf abgestellt wird, daß im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Autoradios ein mit einem Autoradio ausgestattetes teilweise zu geschäftlichen Zwecken genutztes Kraftfahrzeug einem anderen Zweck dient, "nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters".

    Dies gilt um so mehr, als mit der bisherigen Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden sollten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6.2.1996, aaO).

    Soweit in der Rechtsprechung betont wurde, daß nur die ausschließlich private Nutzung unter das Zweitgeräteprivileg falle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 - 2 S 2521/93 -, VBlBW 1994, 417, 418; Beschluß vom 7.1.1998 - 2 S 2828/97 - sowie BVerwG, Beschluß vom 6.2.1996, aaO; ferner die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112), diente dies immer zur Begründung dafür, daß jede auch noch so untergeordnete geschäftliche Tätigkeit im Sinne des Ausschlußtatbestands des Art. 6 Abs. 2 S. 1 RfGebStV 1974 bzw. des § 5 Abs. 2 S. 1 RfGebStV 1991 zum Verlust der Gebührenfreiheit führe.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1983 - 2 S 49/83

    Gebührenpflicht für Autoradios

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2000 - 2 S 74/99
    An diese zum früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergangene Rechtsprechung hat der Senat in seinem Beschluß vom 7.1.1998 - 2 S 2828/97 -, der schon zur Regelung des § 5 Abs. 2 S. 1 RfGebStV 1991 ergangen ist, angeknüpft und unmißverständlich festgestellt: "Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte vorgesehen werden, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.8.1983 - 2 S 49/83 - zu Art. 6 Abs. 2 S. 1 RfGebStV 1974).

    Erfaßt wird durch § 5 Abs. 2 S. 1 RfGebStV nur die geschäftliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nicht hingegen die Benutzung durch nichtselbständige Halter (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.8.1983 - 2 S 49/83 -, S. 7/8 und Beschluß vom 7.1.1998, aaO).

  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2000 - 2 S 74/99
    Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Auslegung des Begriffs der Nutzung "zu gewerblichen Zwecken" an den Begriff des Gewerbes im Sinne des Gewerberechts orientiert und im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwG, Beschluß vom 24.6.1976, GewArch 1976, 293) als Gewerbe jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens verstanden.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 - 2 S 2521/93

    Zur Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte im Auto bei gewerblicher Nutzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2000 - 2 S 74/99
    Soweit in der Rechtsprechung betont wurde, daß nur die ausschließlich private Nutzung unter das Zweitgeräteprivileg falle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 - 2 S 2521/93 -, VBlBW 1994, 417, 418; Beschluß vom 7.1.1998 - 2 S 2828/97 - sowie BVerwG, Beschluß vom 6.2.1996, aaO; ferner die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112), diente dies immer zur Begründung dafür, daß jede auch noch so untergeordnete geschäftliche Tätigkeit im Sinne des Ausschlußtatbestands des Art. 6 Abs. 2 S. 1 RfGebStV 1974 bzw. des § 5 Abs. 2 S. 1 RfGebStV 1991 zum Verlust der Gebührenfreiheit führe.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.1988 - 6 A 88/87

    Rundfunkgebühren; Autoradio; Fahrzeug; Beruflich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2000 - 2 S 74/99
    Im Anschluß an diese Entscheidung hat auch das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 7.9.1988 - 6 A 88/87 -, NJW 1989, 1049, 1050) betont, daß es der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung sei, die Gebührenfreiheit für solche Zweitgeräte auszuschließen, die eine gewinnbringende, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters fördern.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2002 - 19 A 3540/00

    Bereithalten eines Rundfunkgerätes zum Empfang außerhalb der Wohnung; Mitnahme

    Es widerspräche deshalb dem Zweck der Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die Hand zu geben, um den Verwaltungsaufwand angesichts der geringen Gebührenhöhe möglichst niedrig zu halten, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.2.1996 - 6 B 72.95 -, a. a. O., und vom 20.11.1995 - 6 B 73.95 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, DVBl 2000, 1710 (1711), die Grenze zwischen dem gebührenpflichtigen und dem gebührenfreien Bereitstellen von Zweitgeräten außerhalb der Wohnung daran festzumachen, ob ein nur gelegentliches zeitweiliges oder (schon) ein regelmäßiges zeitweiliges Bereithalten zum Empfang vorliegt.

    BVerwG, Beschluss vom 6.2.1996 - 6 B 72.95 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7.9.1988 - 6 A 88/87 -, NJW 1989, 1049 (1050).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - 7 A 10913/07

    Steuerberater muss für Autoradio Rundfunkgebühren zahlen

    Dahinstehen kann, ob mit der Neuformulierung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nunmehr auch Dienstreisen von Beamten vom Ausschluss der Gebührenfreiheit erfasst werden oder trotz des weit gefassten Wortlauts nach wie vor wegen der Besonderheiten des hoheitlichen Bereichs, der nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, unberücksichtigt bleiben sollen (in letzterem Sinne im Hinblick auf die bloße "Klarstellungsfunktion" der Neuregelung: Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, a.a.O., 2. Aufl., § 5 RGebStV Rn. 40; vgl. zur alten Rechtslage, VGH BW, DVBl. 2000, 1710).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2001 - 2 S 88/01

    Autoradio: Gebührenpflicht des Leasinggebers

    Für die Regelung in Art. 2 Abs. 2 RGebStV 1991 war die Fiktion zu rechtfertigen mit Blick auf die Rechtsklarheit und die Praktikabilität (dazu BVerwG, Beschluß vom 20.11.1995, aaO und die Beschlüsse des Senats vom 7.1.1998 - 2 S 2828/97 - und vom 20.3.2000 - 2 S 74/99 -).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2006 - 4 OA 180/06

    Streitwertfestsetzung in einem Verfahren über die Befreiung von der

    Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat diese auch von anderen Obergerichten geteilte Rechtsprechung (Hamb.OVG, Beschl. v. 14.4.1999 - 4 So 28/99 -, Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 22.9.1999 - 1 O 48/99 -, OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 16.5.2001 - 2 O 21/01 -) jedenfalls dann nicht angewendet, wenn sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden ergab, dass die in § 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 3. September 1992 (Nds. GVBl. S. 239) geregelte Gebührenbefreiung für einen bestimmten Zeitraum begehrt wurde (Beschl. v. 11.7.2005 - 10 OA 126/04 - und vom 26.3.2004 - 10 OA 33/04 - so wohl auch OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 22.12.1999 - 16 E 704/99 -, Juris und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, Juris).
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 2/22

    Bereich, nicht privater; Kraftfahrzeug; Leasing; Mitarbeiterleasing;

    Folglich bestehe das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen "geschäftlichen" von dem gebührenbefreiten "privaten" Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, DVBl. 2000, 1710, juris Rn. 5; Urt. v. 18.5.2009 - 2 S 1203/08 -, NVwZ-RR 2009, 649, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.11.2009 - 4 LB 559/07 -, DStR 2010, 295, juris Rn. 35, 50; v. 9.2.2010 - 4 LB 58/09 -, juris Rn. 26, 41).

    Gemeint sei damit nur die geschäftliche Nutzung, nicht die Benutzung durch einen nichtselbständigen Halter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, DVBl. 2000, 1710, juris Rn. 4 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2004 - 2 S 257/04

    Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Zweitempfangsgerät im Kraftfahrzeug

    Das in der Rechtsprechung des Senats als maßgeblich und ersichtlich sachgerechte Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen "geschäftlichen" von dem gebührenbefreiten "privaten" Bereich liegt - wie dargelegt - darin, ob die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des in ihm bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräts) ausgeübte Berufstätigkeit dem Dritten unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erbringt (dazu auch der Beschluss des Senats v. 20.3.2000 -2 S 74/99 - DVBl. 2000, 1710).
  • VG Frankfurt/Oder, 10.08.2007 - 3 K 1160/04

    Rundfunkgebühren; Autoradio; Außendienstmitarbeiter; Verjährung

    Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger selbst ein Gewerbe als selbstständiger Vertreter betreibt; maßgebliches Abgrenzungskriterium zum gebührenfreien Bereich der privaten Nutzung eines Autoradios ist vielmehr, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder einem Dritten unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erbringt (VGH Mannheim, Beschluss vom 20. März 2000 - 2 S 74/99 -, DVBl. 2000, 1710 m.w.N.).
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