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Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 28.08.2013 - 2 S 87/13   

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https://dejure.org/2013,55369
LG Frankenthal, 28.08.2013 - 2 S 87/13 (https://dejure.org/2013,55369)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 28.08.2013 - 2 S 87/13 (https://dejure.org/2013,55369)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 28. August 2013 - 2 S 87/13 (https://dejure.org/2013,55369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.08.2013 - 2 S 87/13
    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt darüber hinaus auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen (BGH, Urt. v. 13.07.2010, VI ZR 259/09).

    Dabei kann nicht ohne weiteres auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2010 (VI ZR 259/09) abgestellt werden, in der der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass eine Reparatur in der Referenzwerkstatt nicht deshalb unzumutbar sei, weil diese nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich sei.

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.08.2013 - 2 S 87/13
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten würde (BGHZ 61, 346; BGH, Urt. v. 23.02.2010, VI ZR 91/09).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 320/12

    Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung auf günstigere

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.08.2013 - 2 S 87/13
    Auch hält die Kammer ihre bisherige Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Nachweises einer günstigeren Reparaturmöglichkeit im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung vor dem Hintergrund der jüngsten BGH-Entscheidung vom 14.05.2013 (VI ZR 320/12) nicht mehr aufrecht, so dass der Geschädigte im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung nunmehr auch noch im Rechtsstreit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt verwiesen werden kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegen stehen.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Frankenthal, 28.08.2013 - 2 S 87/13
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten würde (BGHZ 61, 346; BGH, Urt. v. 23.02.2010, VI ZR 91/09).
  • LG Saarbrücken, 20.02.2015 - 13 S 197/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen

    Die von der Beklagten benannte Werkstatt liegt zwar ca. 27 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt (zur Frage der Unzumutbarkeit dieser Entfernung im ländlichen Raum mit schlechter Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz vgl. etwa LG Frankenthal, Urt. v. 28.08.2013 - 2 S 87/13, juris).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2020 - 1 U 84/19
    Die auch vom Landgericht angeführten Entscheidungen nehmen etwa eine mühelose Erreichbarkeit bei einer Entfernung von etwa 21 km - bei einer nicht vorhandenen markengebundenen Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zum Wohnort (BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 -, Rn. 12, juris) - an oder stellen auf den Vorteil eines kostenlosen Hol- und Bringservices ab (Senat, Urteil vom 27. März 2012 - I-1 U 139/11 -, Rn. 59, juris: 10 - 15 km, LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2015 - 13 S 197/14 -, Rn. 12, juris: ca. 27 km; LG Frankenthal, Urteil vom 28. August 2013 - 2 S 87/13 -, Rn. 11, juris: 29, 5 km).
  • OLG Düsseldorf, 17.09.2019 - 1 U 84/19

    Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten im Verkehrsunfallprozess; Anspruch auf

    Die auch vom Landgericht angeführten Entscheidungen nehmen etwa eine mühelose Erreichbarkeit bei einer Entfernung von etwa 21 km - bei einer nicht vorhandenen markengebundenen Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zum Wohnort (BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 -, Rn. 12, juris) - an oder stellen auf den Vorteil eines kostenlosen Hol- und Bringservices ab (Senat, Urteil vom 27. März 2012 - I-1 U 139/11 -, Rn. 59, juris: 10 - 15 km, LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2015 - 13 S 197/14 -, Rn. 12, juris: ca. 27 km; LG Frankenthal, Urteil vom 28. August 2013 - 2 S 87/13 -, Rn. 11, juris: 29, 5 km).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 2 S 87.13   

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https://dejure.org/2013,37320
OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 2 S 87.13 (https://dejure.org/2013,37320)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2013 - 2 S 87.13 (https://dejure.org/2013,37320)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 2 S 87.13 (https://dejure.org/2013,37320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 32 Abs 5 SGB 12
    Einstweilige Anordnung bezüglich Seniorennachzugs bei Pflegebedürftigkeit; Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich Pflegekosten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § ... 123 Abs 3 VwGO, § 850c Abs 4 ZPO, § 920 Abs 2 ZPO, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG, § 32 Abs 5 SGB 12, § 42 SGB 12, § 35 SGB 12, § 28 SGB 12, § 19 Abs 2 SGB 12, § 12 Abs 1c S 4 VAG, § 110 Abs 2 S 3 SGB 11
    Einstweilige Anordnung; Visumerteilung; Seniorennachzug; Pflegebedürftigkeit; russische Staatsangehörige aus Lettland; deutsche Töchter; Vorwegnahme der Hauptsache; Glaubhaftmachung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Sicherung des Lebensunterhalts; Grundsicherung im ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 2 S 87.13
    Dabei kann offen bleiben, ob die aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzuleitenden Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 38 f.) hinreichend dargetan sind.

    Für die insoweit erforderliche Prognose einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel kommt es darauf an, ob nach den maßgeblichen sozialrechtlichen Bestimmungen entsprechende Leistungen beansprucht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 13).

    Daneben sind gemäß § 42 Nr. 2, § 32 Abs. 5 SGB XII die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Basistarif einzuberechnen, im Hinblick auf die Absenkungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 c Satz 4 VAG, § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI allerdings nur in halber Höhe (vgl. für den Krankenversicherungsbeitrag BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 23).

    Hinzuzurechnen sind ferner die nach § 42 Nr. 4, § 35 SGB XII vom Umfang der Grundsicherung umfassten anteiligen Unterkunftskosten (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2011 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 24).

    Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtungserklärung im Hinblick auf den absehbaren Bedarf des Ausländers und seine Mittel sowie das Vorliegen ausreichender und stabiler Verhältnisses des Garantiegebers genügt, um von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können, bedarf jeweils der Prüfung im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 32 ff.).

    Das Einkommen der Töchter reicht selbst dann nicht aus, um den Unterhaltsbedarf zu decken, wenn der Argumentation in der Begründung des Zulassungsantrags gefolgt werden kann, bei der Bestimmung des pfändbaren Anteils seien der Ehemann und der Sohn der Tochter V...............P............... sowie der Ehemann der Tochter N...............Z............... nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung des § 850 c Abs. 4 ZPO vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11

    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 2 S 87.13
    Hinzuzurechnen sind ferner die nach § 42 Nr. 4, § 35 SGB XII vom Umfang der Grundsicherung umfassten anteiligen Unterkunftskosten (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2011 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 24).
  • VG Berlin, 29.01.2014 - 19 L 278.13

    Ausländerrecht - Eilverfahren: Verpflichtung zur Erteilung eines Visums zum

    Eine stattgebende Entscheidung kommt in derartigen Fällen im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot einer die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, regelmäßig nur erforderlichen summarischen Prüfung ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden bei Versagung der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 2 S 87.13 - juris, Rn. 2 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6/11 - juris, Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris, Rn. 17f.).
  • VG Berlin, 22.08.2019 - 35 L 291.19

    Ablehnung eines Visumantrags durch die Botschaft

    Ein Obsiegen in der Hauptsache muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, damit eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 2 S 87.13 - BeckRS 2014, 45019, Rn. 2, VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - VG 37 L 227.18 V -, jeweils m. w. N.).
  • VG Berlin, 02.07.2020 - 12 L 117.20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Abschlusszeugnis

    So müssen bei Versagung der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, und es muss nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, regelmäßig nur erforderlichen summarischen Prüfung ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 2 S 87.13 - juris, Rn. 2 m.w.N.).
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