Rechtsprechung
LG Dresden, 16.06.2010 - 2 S 90/10 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufrechnung gegen Hausgeldansprüche mit von der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
Kurzfassungen/Presse
- zunft-starke.de (Kurzinformation)
Abrechnung von Hausgeld bei Eigentümerwechsel
Verfahrensgang
- AG Dresden, 03.02.2010 - 1 51C 6018/09
- LG Dresden, 16.06.2010 - 2 S 90/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten
Auszug aus LG Dresden, 16.06.2010 - 2 S 90/10
Beschlüsse über die Jahresabrechnung wirken nur für und gegen die Wohnungseigentümer (vgl. BGHZ 104, 197 ff; Kammergericht NJW-RR 1999, 665 f.).Denn die Guthaben bzw. Nachschusspflichten nach der Jahresabrechnung beruhen dem Rechtsgrunde nach auf dem mit dem Sondereigentum verbundenen Anteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum ( vgl. BGHZ 104, 197 ff).
Der Gesetzgeber hat in 16 II WEG die Anknüfung an die jeweils aktuelle Eigentümerstellung vorgesehen; eine Veranlassung, dies im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu korrigieren, besteht nicht (so auch BGHZ 104, 197 ff).
- BGH, 29.09.2004 - XII ZR 148/02
Abrechnung der Nebenkosten nach Veräußerung des gewerblich genutzten Mietobjekts
Auszug aus LG Dresden, 16.06.2010 - 2 S 90/10
Die Kammer verkennt nicht, dass sich für einen Alteigentümer, der das Wohneigentum vermietet hatte, eine eigentümliche Situation ergeben kann, wenn er einerseits gegenüber seinem Mieter zur Auszahlung eines Guthabens aus einer Betreibskostenabrechnung verpflichtet ist (vgl. BGH WuM 2004, 94 f.; BGH NJW-RR 2005, 96 f.), er aber andererseits das sich bei der Jahresabrechnung über das Hausgeld für die entsprechende Wohnung ergebende Guthaben nicht mehr beanspruchen kann. - BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 168/03
Abrechnung der Betriebskosten bei Veräußerung des Mietobjekts
Auszug aus LG Dresden, 16.06.2010 - 2 S 90/10
Die Kammer verkennt nicht, dass sich für einen Alteigentümer, der das Wohneigentum vermietet hatte, eine eigentümliche Situation ergeben kann, wenn er einerseits gegenüber seinem Mieter zur Auszahlung eines Guthabens aus einer Betreibskostenabrechnung verpflichtet ist (vgl. BGH WuM 2004, 94 f.; BGH NJW-RR 2005, 96 f.), er aber andererseits das sich bei der Jahresabrechnung über das Hausgeld für die entsprechende Wohnung ergebende Guthaben nicht mehr beanspruchen kann. - KG, 18.11.1998 - 24 W 5437/98
Haftung des Erwerbers einer Wohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers; …
Auszug aus LG Dresden, 16.06.2010 - 2 S 90/10
Beschlüsse über die Jahresabrechnung wirken nur für und gegen die Wohnungseigentümer (vgl. BGHZ 104, 197 ff; Kammergericht NJW-RR 1999, 665 f.).