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   OLG Hamm, 24.02.2011 - II-2 SAF 2/11   

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https://dejure.org/2011,15523
OLG Hamm, 24.02.2011 - II-2 SAF 2/11 (https://dejure.org/2011,15523)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2011 - II-2 SAF 2/11 (https://dejure.org/2011,15523)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - II-2 SAF 2/11 (https://dejure.org/2011,15523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung einer Verweisung; Befugnis des verweisenden Gerichts zur Abänderung des Verweisungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 2 Abs. 2
    Bindungswirkung einer Verweisung; Befugnis des verweisenden Gerichts zur Abänderung des Verweisungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Lüdinghausen - 17 F 2/11
  • OLG Hamm, 24.02.2011 - II-2 SAF 2/11
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2011 - 2 SAF 2/11
    Willkürlich ist eine Entscheidung nur dann, wenn die ihr zugrunde liegenden Erwägungen nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder sich das Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt (vgl. BGH NJW 2003, 3201, 3202; Keidel-Sternal, a. a. O.).
  • OLG Hamm, 02.09.2008 - 2 Sdb (FamS) Zust 15/08

    Zuständigkeitskonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im PKH-Verfahren -

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2011 - 2 SAF 2/11
    Denn auch in einem solchen Fall kann die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das das Verfahren verwiesen worden ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sein (vgl. Senat FamRZ 2009, 442 f. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 15.12.2017 - 2 SAF 23/17

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes

    Sie entfällt nur - ausnahmsweise - dann, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, so dass sie objektiv willkürlich erscheint oder wenn sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, d. h. das Gericht den Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BGH, Beschluss v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03 - NJW 2003, 3201, 3202; Senat, Beschluss v. 24.2.2011 - 2 SAF 2/11 -, abgedr.

    Der in dieser Vorschrift niedergelegte Grundsatz der perpetuatio fori knüpft - anders als § 261 III Nr. 2 ZPO - nicht an die Rechtshängigkeit als zuständigkeitsbegründendes Kriterium an, sondern an den Zeitpunkt des Befasstwerdens des Gerichts mit einer Sache und damit i. d. R. an den Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. Senat, Beschluss v. 24.1.2011 - 2 SAF 2/11 -, abgedr. bei Juris, Rz. 14).

  • OLG Hamm, 31.07.2020 - 2 SAF 8/20

    Antragsgegner im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich

    Sie entfällt - ausnahmsweise - nur dann, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, so dass sie objektiv willkürlich erscheint oder wenn sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, d. h. das Gericht den Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BGH, Beschluss v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03 - NJW 2003, 3201, 3202; Senat, Beschluss v. 24.2.2011 - 2 SAF 2/11 -, abgedr.

    Denn auch in einem solchen Fall kann die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sein (vgl. Senat, Beschluss v. 2.9.2008 - 2 Sdb 15/08 -, FamRZ 2009, 442 f., zit. nach juris, Rn. 7; Beschluss v. 24.2.2011 - 2 SAF 2/11 -, FamRZ 2011, 1414 f., zit. nach juris, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.4.2018 - 13 SV 1/18 -, zit. nach juris, Rn. 16).

  • OLG Hamm, 19.11.2021 - 2 SAF 21/21

    1) Ein Verweisungsbeschluss entfaltet auch dann keine Bindungswirkung, wenn den

    Sie entfällt aber dann, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, so dass sie objektiv willkürlich erscheint oder wenn sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, d. h. das Gericht den Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BGH, Beschluss v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03 - NJW 2003, 3201, 3202; Senat, Beschluss v. 24.2.2011 - 2 SAF 2/11 - FamRZ 2011, 141, zit. nach juris, Rn. 11; Beschluss v. 26.9.2013 - 2 SAF 11/13 - FamRZ 2014, 411, zit. nach juris, Rn. 19; Beschluss v. 14.1.2016 - 2 SAF 27/15 - FamRZ 2016, 1292, zit. nach juris, Rn. 13).

    Das ist bei Antragsverfahren der Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingeht (vgl. Senat, Beschluss v. 24.2.2011 - 2 SAF 2/11 - a. a. O., Rn. 14).

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