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   OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99   

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OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99 (https://dejure.org/1999,7792)
OVG Berlin, Entscheidung vom 09.11.1999 - 2 SN 25.99 (https://dejure.org/1999,7792)
OVG Berlin, Entscheidung vom 09. November 1999 - 2 SN 25.99 (https://dejure.org/1999,7792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung ; Nichtigkeit eines Bebauungsplans ; Errichtung eines Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.01.1997 - 4 NB 7.96

    Bauplanungsrecht - Maß der baulichen Nutzung, Rechtsänderung durch BauNVO 1990

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99
    Soweit sie geltend machen, die Maßüberschreitung und die dadurch bedingte Höhe und Baumasse des Gebäudes sei nicht durch besondere städtebauliche Gründe erfordert im Sinne eines "vernünftigerweise Gebotenseins" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997, NVwZ 1997, 903 [904] und das Urteil des Senats vom 14. Januar 1994, OVGEB 21, 104 [109 f.] = BRS 56 Nr. 42 = NVwZ-RR 1995, 69 [70]), weil sie die dafür gegebene Begründung nicht nachvollziehen könnten, verkennen sie prinzipiell, dass für diese Beurteilung maßgebend darauf abzustellen ist, ob die Nutzungsmaßüberschreitung zur Verwirklichung der vom Plangeber im Rahmen seines im Kern nicht überprüfbaren Planungsermessens angestrebten städtebaulichen Ziele vernünftigerweise geboten ist.
  • BVerwG, 28.07.1999 - 2 A 5.99

    Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99
    Die Antragsteller haben diesen Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag angegriffen (OVG 2 A 5.99), über den noch nicht entschieden worden ist.
  • OVG Berlin, 26.01.1996 - 2 A 9.92
    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99
    Das ist nur der Fall, wenn durch die Abweichung die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans in seiner Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung nicht nur für den engeren Bereich des Bebauungsplans, sondern darüber hinausgehend für einen größeren Bereich des Gemeindegebietes insgesamt in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, UPR 1999, 271 [272 f.] = DVBl 1999, 1293 und das Urteil des Senats vom 26. Januar 1996, NVwZ 1997, 506 [507]).
  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99
    Das ist nur der Fall, wenn durch die Abweichung die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans in seiner Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung nicht nur für den engeren Bereich des Bebauungsplans, sondern darüber hinausgehend für einen größeren Bereich des Gemeindegebietes insgesamt in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, UPR 1999, 271 [272 f.] = DVBl 1999, 1293 und das Urteil des Senats vom 26. Januar 1996, NVwZ 1997, 506 [507]).
  • OVG Berlin, 14.01.1994 - 2 A 9.91

    Bauleitplanung: Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB ,

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99
    Soweit sie geltend machen, die Maßüberschreitung und die dadurch bedingte Höhe und Baumasse des Gebäudes sei nicht durch besondere städtebauliche Gründe erfordert im Sinne eines "vernünftigerweise Gebotenseins" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997, NVwZ 1997, 903 [904] und das Urteil des Senats vom 14. Januar 1994, OVGEB 21, 104 [109 f.] = BRS 56 Nr. 42 = NVwZ-RR 1995, 69 [70]), weil sie die dafür gegebene Begründung nicht nachvollziehen könnten, verkennen sie prinzipiell, dass für diese Beurteilung maßgebend darauf abzustellen ist, ob die Nutzungsmaßüberschreitung zur Verwirklichung der vom Plangeber im Rahmen seines im Kern nicht überprüfbaren Planungsermessens angestrebten städtebaulichen Ziele vernünftigerweise geboten ist.
  • OVG Berlin, 15.09.1994 - 2 S 24.94

    Planerische Ausweisung; Innerstädtischer Grünzug; Allgemeininteressen;

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99
    Der zuvor für dieses Grundstück geltenden Bebauungsplan II-4 aus dem Jahre 1959, der dort eine Fläche mit besonderer Zweckbestimmung Gerätehof der Stadtreinigung und mit einer ein- und zweigeschossigen Baukörperausweisung und den verbleibenden Teil als Grünfläche festsetzte, konnte eine derartige Schutzwirkung von vornherein nicht vermitteln; insbesondere konnte er nicht nach der Festsetzung des Bebauungsplans II-96 eine solche Schutzwirkung zugunsten des Wohngebäudes der Antragsteller nachträglich erlangen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 15. September 1994, DÖV 1995, 390 = UPR 1995, 240 = NuR 1995, 299).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99
    Von einem derartigen Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist nur dann auszugehen, wenn der Inhalt der Planungsvorgänge die konkrete Möglichkeit erkennen lässt, dass sich ohne .den bei der Abwägung falsch eingeschätzten Belang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (BVerwGE 64, 33 [39 f.] und BVerwG, Beschluss vom 29; Januar 1992, NVwZ 1992, 662 ff.).
  • OVG Berlin, 29.07.1999 - 8 N 33.99
    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99
    Dies entspricht der vom 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertretenen und überzeugend begründeten Rechtsauffassung (vgl. z.B. den Beschluss vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - und die dort aufgeführten Nachweise).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99
    Von einem derartigen Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist nur dann auszugehen, wenn der Inhalt der Planungsvorgänge die konkrete Möglichkeit erkennen lässt, dass sich ohne .den bei der Abwägung falsch eingeschätzten Belang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (BVerwGE 64, 33 [39 f.] und BVerwG, Beschluss vom 29; Januar 1992, NVwZ 1992, 662 ff.).
  • OVG Berlin, 25.03.1993 - 2 S 4.93

    Nachbarschutz; Abstandsflächen; Außenwand; Schmalseitenprivileg;

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99
    Wo bei einem Gebäude die jeweils für die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs in Betracht kommenden Gebäudeseiten liegen, ist, ausgehend von dem typischen rechtwinkligen Gebäudegrundriss, auf der Grundlage einer den Zweck der privilegierenden Vorschrift und die Verkehrsauffassung berücksichtigenden wertenden Betrachtung des Grundrisses des betreffenden Gebäudes zu beantworten (vgl. die auf die geltende Regelung insoweit grundsätzlich übertragbaren Ausführungen zum Begriff der Außenwand nach § 6 Abs. 6 BauO Bln 1985 im Beschluss des Senats vom 25. März 1993, BRS 55 Nr. 121, ferner Ortloff/Korbmacher, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung , 3. Aufl. 1998, Rdnr. 130 und Abgh.-Drs, 12/5688, S. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07

    Bebauungsplan für das "Spreedreieck" unwirksam

    Es geht mithin um die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als "besonderer" städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO anerkennungswürdige Umsetzung einer besonderen, qualifizierten planerischen Lösung bzw. städtebaulichen Idee (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2003, § 17 Rn. 28) sowie um die Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesichtspunkte in einer städtebaulich herausgehobenen Situation (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, NVwZ 1995, 65, 71; Beschluss vom 9. November 1999, BRS 62 Nr. 27).

    Die Auswirkungen der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verringerten Abstandsflächen auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Rechtsgüter und Belange müssen jedoch in der Abwägung berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn sich - wie hier - die Verringerung der Abstandsflächentiefe aus nicht zwingenden Festsetzungen des Baukörpers in einem - projektbezogenen - Bebauungsplan ergibt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. November 1999, BRS 62 Nr. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2010 - 2 A 15.09

    Bebauungsplan für Grundstücke an der Württembergischen Straße im Bezirk

    Insbesondere geht es vorliegend auch nicht um die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als besonderer städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO anerkennungswürdige Umsetzung einer besonderen, qualifizierten planerischen Lösung bzw. städtebaulichen Idee (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 28) sowie um die Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesichtspunkte in einer städtebaulich herausgehobenen Situation (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994 - OVG 2 A 9.91 -, NVwZ-RR 1995, 69, 71; Beschluss vom 9. November 1999 - OVG 2 SN 25.99 -, BRS 62 Nr. 27).
  • OVG Berlin, 27.10.2004 - 2 S 43.04

    Tiefe der Abstandsfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen

    Die Frage, welche oberirdisch errichteten Teile eines Gebäudes als Außenwände im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln einzustufen sind, ist auf der Grundlage einer den Zweck der Regelung und die Verkehrsauffassung berücksichtigenden wertenden Betrachtung des Grundrisses des betreffenden Gebäudes zu beantworten (vgl. für die Bestimmung des § 6 Abs. 6 BauO Bln den Beschluss des Senats vom 9. November 1999 - OVG 2 SN 25.99 -, BRS 62 Nr. 27).

    In einem solchen Fall kann nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der den Abstandflächen zugedachten Schutzfunktion gegenüber den Nachbargrundstücken nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine in ihrem gesamten Verlauf Abstandflächen auslösende kurvig verlaufende Außenwand handelt (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 9. November 1999, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2010 - 2 A 22.08

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; Abwägungsausfall;

    Die Auswirkungen derartiger Festsetzungen auf die betroffenen Schutzgüter müssen jedoch in der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 9. November 1999 - 2 SN 25.99 -, BRS 62 Nr. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 2 A 11.07

    Bebauungsplan "Brücker Zentrum"

    Vordergründig geht es mithin um die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als "besonderer" städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO anerkennungswürdige Umsetzung einer besonderen, qualifizierten planerischen Lösung bzw. städtebaulichen Idee (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2003, § 17 Rn. 28) sowie um die Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesichtspunkte in einer städtebaulich herausgehobenen Situation (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, NVwZ 1995, 65, 71; Beschluss vom 9. November 1999, BRS 62 Nr. 27).
  • OVG Berlin, 08.06.2000 - 2 SN 15.00

    Zurücknahme einer Baugenehmigung

    Dagegen reicht es hierfür nicht aus, dass die Erfolgsaussichten offen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 9. November 1999 - OVG 2 SN 25.99 -).
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