Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 164 Abs 4 S 1 SGB 5, § 164 Abs 3 S 3 SGB 5, § 164 Abs 3 S 4 SGB 5, § 155 Abs 4 S 9 SGB 5, Art 12 Abs 1 GG
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentliche unkündbaren Arbeitnehmers zum Schließungszeitpunkt gemäß § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 - außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 164 SGB 5
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund Schließung einer überschuldeten Betriebskrankenkasse; Anwendbarkeit der Regelungen in § 164 SGB V auf die Schließung einer Betriebskrankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund Schließung einer Betriebskrankenkasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Arbeitsverhältnisse zur City-BKK nicht beendet
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Arbeitsverhältnisse zur City-BKK nicht beendet
- lto.de (Kurzinformation)
Zur City-BKK - Arbeitsverhältnisse trotz Schließung nicht beendet
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Arbeitsverhältnisse zur City-BKK nicht beendet
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 23.11.2011 - 21 Ca 7861/11
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 2 Sa 14/12
- BAG, 17.07.2014 - 2 AZR 580/12
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90
Abwicklung von DDR-Einrichtungen
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 2 Sa 14/12
Eingriffe müssen sich ihrerseits jedenfalls an den Anforderungen messen lassen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (BVerfG vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 - NJW 1991, 1667). - BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09
Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 2 Sa 14/12
Insbesondere in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 (BVerfG vom 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09 - NZA 2011, 400) hat es einen Eingriff des Gesetzgebers in dieses Grundrecht (schon) darin gesehen, dass dieser den betroffenen Arbeitnehmern per Gesetz einen neuen Vertragspartner zugewiesen hat, ohne den Arbeitnehmern ein § 613 a Abs. 6 BGB vorgesehenen Widerspruch einzuräumen. - ArbG Berlin, 23.11.2011 - 21 Ca 7861/11
Pleite-BKK muss Mitarbeiter weiterbeschäftigen
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 2 Sa 14/12
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.11.2011 - 21 Ca 7861/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 2558/11
Unkündbarer Mitarbeiter einer geschlossenen Betriebskrankenkasse
Die Voraussetzungen dieses gesetzlichen Beendigungstatbestandes liegen hier nicht vor, weil dem Kläger kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, den er abgelehnt hätte (zu dieser Voraussetzung für den gesetzlichen Beendigungstatbestand: LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 5 Sa 2555/11; vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und vom 20.054.2012 - 6 Sa 2556/11 sowie 6 Sa 2557/11).Dazu haben die Kammern 2, 5 und 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelentscheidungen zusammengefasst bereits folgendes ausgeführt (vgl. Urteile vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und 5 Sa 2555/11; Urteile vom 20.04.2012 - 6 Sa 2556/11 und 6 Sa 2557/11):.
Infolge dessen ist die hier vorgenommene Auslegung des Zusammenhangs der Vorschriften der §§ 164 Abs. 4 SGB V und § 164 Abs. 3 SGB V und der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG, zwingend, wenn man unter diesen Gesichtspunkten überhaupt von der Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gesetz ausgehen wollte (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).
Dabei wird in erster Linie nach der Qualifikation und Geeignetheit für die Besetzung der Stelle zu fragen sein; kommen für eine zu besetzende Stelle mehrere Betroffene gleichermaßen in Frage, so muss zwischen diesen eine Auswahl in dem genannten Sinne stattfinden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 257/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Durchführung des Unterbringungsverfahrens
Die Voraussetzungen dieses gesetzlichen Beendigungstatbestandes liegen hier nicht vor, weil dem Kläger kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, den er abgelehnt hätte (zu dieser Voraussetzung für den gesetzlichen Beendigungstatbestand: LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 5 Sa 2555/11; vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und vom 20.054.2012 - 6 Sa 2556/11 sowie 6 Sa 2557/11).Dazu haben die Kammern 2, 5 und 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelentscheidungen zusammengefasst bereits folgendes ausgeführt (vgl. Urteile vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und 5 Sa 2555/11; Urteile vom 20.04.2012 - 6 Sa 2556/11 und 6 Sa 2557/11):.
Infolge dessen ist die hier vorgenommene Auslegung des Zusammenhangs der Vorschriften der §§ 164 Abs. 4 SGB V und § 164 Abs. 3 SGB V und der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG, zwingend, wenn man unter diesen Gesichtspunkten überhaupt von der Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gesetz ausgehen wollte (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).
Dabei wird in erster Linie nach der Qualifikation und Geeignetheit für die Besetzung der Stelle zu fragen sein; kommen für eine zu besetzende Stelle mehrere Betroffene gleichermaßen in Frage, so muss zwischen diesen eine Auswahl in dem genannten Sinne stattfinden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.10.2012 - 4 Sa 767/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - keine Anwendbarkeit des § 164 Abs 4 S 1 …
Zur "Abwicklung" in diesem Sinne gehören auch die Beendigungen von Arbeitsverhältnissen sowie die sich hieraus ergebenden Rechtstreitigkeiten (LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 3/12 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 2 Sa 14/12 - juris).Eine gesetzliche Beendigung von bestehenden Arbeitsverhältnissen kann im Lichte von Art. 12 GG allenfalls dann zulässig sein, wenn zum einen überragend wichtige Gemeinschaftsgüter einen Eingriff erfordern und dieser sich seinerseits an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit messen kann (LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 2 Sa 14/12 - juris).
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2012 - 4 Sa 767/12 Zur "Abwicklung" in diesem Sinne gehören auch die Beendigungen von Arbeitsverhältnissen sowie die sich hieraus ergebenden Rechtstreitigkeiten ( LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 3/12 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 2 Sa 14/12 - juris ).
Eine gesetzliche Beendigung von bestehenden Arbeitsverhältnissen kann im Lichte von Art. 12 GG allenfalls dann zulässig sein, wenn zum einen überragend wichtige Gemeinschaftsgüter einen Eingriff erfordern und dieser sich seinerseits an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit messen kann ( LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 2 Sa 14/12 - juris ).
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 2559/11
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines …
Dazu haben die Kammern 2, 5 und 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelentscheidungen zu ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern sowie die Kammer 5 des Landesarbeitsgericht zu einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin (vgl. Urteile vom 12.04.2012 - 2 Sa 14/12 und 5 Sa 2555/11 sowie 5 Sa 2554/11; Urteile vom 20.04.2012 - 6 Sa 2556/11 und 6 Sa 2557/11) bereits folgendes ausgeführt:.Infolge dessen ist die hier vorgenommene Auslegung des Zusammenhangs der Vorschriften der §§ 164 Abs. 4 SGB V und § 164 Abs. 3 SGB V und der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG, zwingend, wenn man unter diesen Gesichtspunkten überhaupt von der Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gesetz ausgehen wollte (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2012 - 2 Sa 14/12).